Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. Angust 1904. 45 
  
aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
.# aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten 
Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar drei von 
den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer 
und einer von den Handwerkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unter- 
stehenden Städte, aus einem Bürgermeister einer sonstigen 
Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem 
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister 
und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der 
Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des Kreis- 
ausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisausschüsse 
des Landes gewählt, 
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern. 
6( 28. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach 
erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von den- 
jenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich 
teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz 
einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer. 
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum 
befindlicher, als Stammgut anerkannter, nach dem Recht der Erst- 
geburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher 
Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten 
Steuern auf mindestens eine Million Mark veranschlagt ist, kann 
durch Entschließung des Großherzogs das erbliche Recht der Mit- 
gliedschaft in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen 
werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so er- 
lischt die erbliche Landstandschaft. 
Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit 
entmündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund 
bestellt ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an Stelle des 
Bevormundeten die Mitgliedschaft in der ersten Kammer ausüben. 
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen 
als den im dritten Absatz bezeichneten Gründen an der Ausübung 
der Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die Dauer der 
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit der Aus- 
übung der Mitgliedschaft betrauen. Die Bestellung des Stellver- 
treters ist dem Präsidenten der ersten Kammer und, wenn der 
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S. 379.
	        
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