S. 380.
46 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt.
Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums
schriftlich anzuzeigen.
829.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle
adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Großherzogtum
befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806 die
Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patri-
monialgerichtsbarkeit zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher,
als Stammgut anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und
nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf
mindestens zweimalhunderttausend Mark veranschlagt ist, kann durch
Entschließung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beige-
legt werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so
erlischt die Berechtigung.
18 30.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der
Bistumsverweser in die erste Kammer ein.
g31.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rück-
sicht auf Stand und Geburt.
# 32.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer
ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung der vom
Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Ab-
geordneten der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörper-
schaften und der Städte und Kreise für die vierjährige Landtags-
periode.
5 32a.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Bei den Wahlen der im 5 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten
Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt, welche die