Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 51 
  
g 51. 
Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der 
letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der ersten und sechs 
Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirksamkeit auf den 
namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall oder anf die von 
dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn 
gewiesenen Gegenstände beschränkt ist. 
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch 
bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern durch relative 
Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht 
auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses 
nach sich. 
* 52. 
Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, 
noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen bleiben 
und beratschlagen. 
IV. Wirksamkeit der Stände. 
g 53. 
Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausge- 
schrieben und erhoben werden. 
*l54. 
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge- 
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit ab- 
geschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können 
vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden. 
g 65. 
Mieit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats- 
Budget und eine detaillierte Ubersicht über die Verwendung der 
verwilligten Gelder von den früheren Etats-Jahren übersgeben. Es 
darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür 
nicht eine schriftliche, von einem Mitgliede des Staats-Ministeriums 
kontrasignierte, Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß 
die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden 
sei, oder verwendet werden solle. 
§l 56. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an 
Bedingungen knüpfen. 
4* 
S. 385.
	        
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