Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

52 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
l 57. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig ge- 
macht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etats- 
mäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert wer- 
den, sowie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen 
sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringen- 
den Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außer- 
ordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, 
und wozu das Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zu- 
stimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geld- 
Aufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die 
gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. 
g 58. 
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände ver- 
äußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen be- 
reits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbe- 
ständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen 
Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten 
gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen 
Rücksichten zur Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aufhebung 
einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß 
aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungs- 
Kasse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum 
Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums= oder Dienstbarkeits- 
Verhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung 
heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit 
der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind. 
Da durch diesen und den 65 57 der Zweck der pragmatischen 
Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 
1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht 
ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo 
die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten sein wird. 
59. 
Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grund- 
sätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonial- 
Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch 
in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der 
S. 886. Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch
	        
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