52 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt.
l 57.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig ge-
macht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etats-
mäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert wer-
den, sowie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen
sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist.
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringen-
den Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außer-
ordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis steht,
und wozu das Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zu-
stimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geld-
Aufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die
gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.
g 58.
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände ver-
äußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen be-
reits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbe-
ständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen
Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten
gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen
Rücksichten zur Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aufhebung
einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß
aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungs-
Kasse zur Verzinsung übergeben werden.
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum
Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums= oder Dienstbarkeits-
Verhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung
heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit
der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.
Da durch diesen und den 65 57 der Zweck der pragmatischen
Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom
1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht
ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo
die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten sein wird.
59.
Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonial-
Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch
in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der
S. 886. Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch