Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 53 
den Ertrag derselben, außer der darauf radizierten Civilliste und 
außer andern darauf haftenden Lasten, so lange Wir 1 Uns nicht 
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, 
Unsere Untertanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, 
— der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen. 
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöht 
und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden. 
5 60. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen zu- 
nächst an die zweite Kammer: 
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben 
und = Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und die ver- 
gleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den Rech- 
nungsergebnissen; 
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staats- 
ausgaben und -Einnahmen oder über die direkten und 
indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen; 
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, 8§5 54 
und 55) nebst dem Staatsvoranschlag (Staatsbudget), 
sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze 
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, Belastung oder 
Verwendung des Staats= oder Domänenvermögens, über 
Aufnahme von Anlehen, Ubernahme von Staatsbürgschaften 
oder von sonstigen Staatsverbindlichkeiten ähnlicher Art. 
61. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
über die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine 
Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem die zweite Kam- 
mer darüber beschlossen hat. 
Über die in § 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird 
von der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem sie von der zwei- 
ten Kammer angenommen worden sind, unbeschadet der Befugnis 
der ersten Kammer, über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags 
gesondert zu beschließen, sobald die Beschlußfassung der zweiten 
Kammer darüber erfolgt ist. 
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvor- 
anschlags (Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten Kammer von 
denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter Beschlußfassung 
1 Der Originaltext liest: so lang als Wir.
	        
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