Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 53
den Ertrag derselben, außer der darauf radizierten Civilliste und
außer andern darauf haftenden Lasten, so lange Wir 1 Uns nicht
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden,
Unsere Untertanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern,
— der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen.
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöht
und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden.
5 60.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen zu-
nächst an die zweite Kammer:
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben
und = Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und die ver-
gleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den Rech-
nungsergebnissen;
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staats-
ausgaben und -Einnahmen oder über die direkten und
indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen;
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, 8§5 54
und 55) nebst dem Staatsvoranschlag (Staatsbudget),
sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, Belastung oder
Verwendung des Staats= oder Domänenvermögens, über
Aufnahme von Anlehen, Ubernahme von Staatsbürgschaften
oder von sonstigen Staatsverbindlichkeiten ähnlicher Art.
61.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
über die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine
Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem die zweite Kam-
mer darüber beschlossen hat.
Über die in § 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird
von der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem sie von der zwei-
ten Kammer angenommen worden sind, unbeschadet der Befugnis
der ersten Kammer, über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags
gesondert zu beschließen, sobald die Beschlußfassung der zweiten
Kammer darüber erfolgt ist.
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvor-
anschlags (Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten Kammer von
denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter Beschlußfassung
1 Der Originaltext liest: so lang als Wir.