Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

54 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
beider Kammern und nach vorausgegangenem Verständigungsver- 
S. 387. 
such gemäß §.75. Absatz 2 eine Ausgleichung der Verschiedenheiten 
nicht zu erzielen, so werden diese Positionen in den dem Finanzgesetz 
anzuschließenden Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich bei der end- 
gültigen Beschlußfassung die zweite Kammer dafür ausgesprochen hat. 
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer an- 
genommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im 
ganzen ab. so wird auf Verlangen der Regierung oder der zweiten 
Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in 
beiden Kammern abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der 
Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer gegebenen Fassung 
anzunehmen sei. 4 
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf 
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, 
wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Budget 
zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern. 
6 63. 
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer 
eines Krieges kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen 
Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung 
der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegssteuern 
ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere 
Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt, 
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei 
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs 
und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen darf, um 
darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen 
Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke 
verwendet werden, und daß derselbe 
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzu- 
stellenden Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder ab- 
zugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu 
rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs= und Lie- 
ferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht 
haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde 
aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden 
Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben. 
" 64. 
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert 
oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei
	        
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