54 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt.
beider Kammern und nach vorausgegangenem Verständigungsver-
S. 387.
such gemäß §.75. Absatz 2 eine Ausgleichung der Verschiedenheiten
nicht zu erzielen, so werden diese Positionen in den dem Finanzgesetz
anzuschließenden Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich bei der end-
gültigen Beschlußfassung die zweite Kammer dafür ausgesprochen hat.
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer an-
genommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im
ganzen ab. so wird auf Verlangen der Regierung oder der zweiten
Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in
beiden Kammern abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der
Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer gegebenen Fassung
anzunehmen sei. 4
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden,
wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Budget
zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern.
6 63.
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer
eines Krieges kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen
Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung
der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegssteuern
ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere
Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt,
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs
und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen darf, um
darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen
Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke
verwendet werden, und daß derselbe
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzu-
stellenden Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder ab-
zugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu
rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs= und Lie-
ferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht
haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde
aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden
Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben.
" 64.
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert
oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei