Nach der Bekanntmachung vom 26. Angust 1904. 55
Drittel der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der beiden
Kammern gegeben werden.
665.
Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigen-
tum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landes-
gesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der
bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer
jeden der beiden Kammern erforderlich.
*1
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.)
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzeg, so-
wie jeder Kammer zu.
/l 66.
Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt
die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen — die aus
dem Aufssichts= und Verwaltungs-Recht abfließenden — und alle
für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements
und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur
nach zwar zur ständischen Beratung geseignete, aber durch das Staats-
wohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender
Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.
§5 67.
(Gesetz vom 20. Februar 1868.)
Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Be-
schwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wo-
durch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen auf
ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit
gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der
Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das
Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis ge-
langen, der Regierung anzuzeigen.
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren
verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht
anders als schriftlich und nur dann angenommen werden, wenn
der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich vergebens an die ge-
eigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um
Abhilfe gewendet hat.
Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Verletzung
der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die
zweite Kammer allein befugt. Jevoch steht der ersten Kammer
S. 388.