Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 57 
  
Der Präsident der ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein 
Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes. 
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie 
das Verfahren bei demselben wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt. 
§ 67e. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staats- 
behörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67a erwähnten Ver- 
letzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder 
ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen 
zu haben, so ist die zweite Kammer befugt, zu beantragen, daß 
der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens 
vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburteilung verweise. 
Dieser Antrag ist in den in § 67a vorgeschriebenen Formen zu 
beschließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbin- 
den, andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen. 
§ 67d. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Die während der Ständeversammlung von der zweiten Kam- 
mer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem 
Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt 
und die erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand 
nicht als vertagt oder geschlossen. 
Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, 
jedoch wird die Schlußverhandlung und Entscheidung über die An- 
klage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungs-Urkunde fest- 
gesetzten Frist verschoben. 
Z § 67e. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversamm- 
lung der Staatsgerichtshof das Urteil noch nicht gefällt, so wird 
derselbe neu gebildet und die zweite Kammer wählt aufs neue die 
Kommissäre zur Vertretung der Anklage. 
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der 
zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage 
ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand. 
XL 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeit- 
punkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntnis des Landtags
	        
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