Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

58 Die Verfasfung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
gekommen ist, wenn die zweite Kammer jenes Recht nicht wenig- 
stens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage 
in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. 
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn 
die Mehrheit der zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat. 
8678. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich 
auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in 
der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staats- 
behörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die 
Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist. 
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen 
der Beratungen. 
6 68. 
Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kam- 
mern vom Großherzog in Person, oder von einem von Ihm er- 
nannten Kommissär eröffnet und geschlossen. 
§ 69. 
(Gesetz vom 17. Februar 1849.) 
Sämtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei Eröffnung 
des Landtags folgenden Eid: 
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Ge- 
setze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, 
und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes all- 
gemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere 
Stände oder Klassen, nach meiner inneren Uberzeugung zu 
beraten: So wahr mir Gott helfel 
8 70. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehnung eines 
landesherrlichen Vorschlags können in jeder Kammer sowohl nach 
Vorberatung in einem besonderen Ausschusse, als auch ohne solche 
erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch 
eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennten Beratung 
1 Der Originaltext liest: Aufrechthaltung.
	        
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