Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 59
und Abstimmung. Ein von der einen Kammer an die andere
gebrachter Entwurf oder Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlä-
gen an die andere Kammer zurückgegeben werden.
1 71.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer Kammer ist, wo
nicht ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, die Zustimmung der
absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden Mit-
glieder erforderlich. ·
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten
die Entscheidung. "
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kam-
mern vorzunehmenden Wahlen wird, unbeschadet der in 65 51 ent-
haltenen Vorschrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt.
& 72.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von mindestens
fünfzehn, die zweite Kammer durch die Anwesenheit von mindestens
siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der Präfidenten, be-
schlußfähig.
6 73.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche die
Verfassung ergänzt, erläutert oder abgeändert werden soll, wird in
beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der
Mitglieder erfordert.
Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kam-
mer die im §5 27 Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie
in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage weder in Person,
noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt.
§ 74.
. (Gesetz vom 24. August 1904.)
Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach § 61 Absatz 4
wird erfordert, daß in jeder Kammer die zur Beschlußfassung nötige
Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durch-
zählung die Mehrheit der in beiden Kammern abgegebenen Stim-
men dafür ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer.
S. 391.