Nach der Bekanntmachung vom 26. August 19004. 61
5 79.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungs-
perioden von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungsperiode
wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt.
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst wor-
den, ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war, so wird für
den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode
und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Be-
ginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag auf-
gelöst wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanz-
gesetz erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungs-
periode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen Landkags zu-
geschlagen.
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der
Auflösung Anwendung.
4 80.
Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gül-
tigkeit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche
Zentral -= Kommission, die mit der ersten Vollziehung des Konsti-
tutions-Gesetzes beauftragt werden wird.
& 81.
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den
1. Februar 1819 festgesetzt.
§s 82.
Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die
Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zwei-
gen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste
Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich
dazu eignen, getroffen sein wird.
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung
mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.
g 83.
Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deut-
schen Bundes gestellt.
S. 393.