Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Zu Berfaffung § 4. Hausgesetz u. Familienstatut v. 4. Ocfaber 1817. 63 
esammten Lande und über die Erbfolge errichten; so sehen 
ir Uns bewogen, von gedachter Erklärung Unsers Herrn 
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, als von einem 
zum Besten des Landes auf ewige Zeiten errichteten Familien- 
Statut, Unseren sämmtlichen Unterthanen hiermit öffentliche 
Nachricht zu ertheilen. 
Wir gedenken zugleich, einen Beweiß von der dem heiligen 
Andenken hochgedacht Unseres Ahnherrn gewidmeten tiefsten 
Verehrung abzulegen, und finden Uns daher ferner bewogen, 
kraft der Uns zustehenden Souveraineté Unsere drey benann- 
sten Herren Halb Oheime andurch als Großherzogliche Prinzen 
und Markgrafen zu Baden mit dem Prädicat: „Hoheit"“ zu 
erklären, auch denselben den Badischen Haustitel und das 
Badische Stamm-Wappen auf dieselbe Art, wie jener und 
dieses den nachgebohrnen Prinzen Unseres Großherzoglichen 
Hauses, als solchen, zukömmt, oder künftig zukommen wird — 
hiermit beyzulegen. 
& dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Acte — 
ur Niederlegung sowohl in Unserm Archiv, als in der Regi- 
* gedacht Unserer Herren Halb-Oheime Hobeiten und 
iebden, gedoppelt ausfertigen lassen, und eigenhändig unter- 
zeichnet, auch das noch gebraucht werdende größere Staats Siegel 
weiland Unsers Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und 
Gnaden beyzudrucken befohlen, und übrigens die öffentliche 
Berkündung in Unsern Großherzoglichen Landen zur allge- 
meinen Whfeschost und Nachachtung angeordnet. 
Gegeben Carlsruhe, den 4. October 1817. 
Carl. 
(L. S.) 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. 
Weiß. 
  
  
Wir Carl von Gottes Gnaden, 
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf 
zu Nellenburg. Graf zu Hanau 2c. 
finden Uns bewogen, nachstehendes Haus Gesetz und Familien- 
Statut zu errichten, zu dessen enauester Beobachtung Wir, 
kraft der ältesten Gesetze und Verträge Unseres Haufes — 
S. 94.
	        
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