64 Zu Verfassung 84. Hansgesetz u. Familienstatut v. 4. October 1817.
Unsere gesammten Nachkommen und RegierungsNachfolger ver-
pflichten. ·
§.1.
Das Großherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus
den alten Stamm-Landen — theils aus den durch neuere
Staats-Verträge an Unser Hauß gekommenen Besitzungen an
Eigenthums= und Oberhoheits-Landen besteht — als wenn es
in der Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang
noch vergrößert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten un-
theilbares und unveräußerliches Ganzes.
C. 2.
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, eben-
bürtiger Manns-Stamm in Unserm Grosherzoglichen Hauße
vorhanden t. diesem allein, und das Erbfolge-Recht des weib-
lichen Geschlechts ruhet, vermöge des von den ältesten Zeiten
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch
künftig die 6 vermählenden Prinzessinnen den bisher üb-
lichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge
aber wird unter den Gliedern des Manns Stammes durch das
Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agna-
tische Erbfolge nach folgenden 5 Linien bestimmt:
a) Die 1te dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammen-
den männlichen Nachkommen; auf diese folgt
b) die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig
Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Manns-
stammes trifft die Erbfolge — vermöge der von Unseres
in Gott ruhenden Herrn Großvaters Königlicher Hoheit
und Gnaden bey ochdero zweyter Vermählung Sich
vorbehaltenen und unterm 10. Sept. 1806. auch geschehe-
nen feyerlichen Erklärung —
Die männliche Descendenz aus ersagt zweyter Ehe
des Hochseeligen Großherzogs — nemlich die Linien
Unserer unter heutigem in einer besondern Acte zu Groß-
herzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden erklär-
ten Herren Halb-Oheime der bisherigen Grafen von Hoch-
berg; und zwar
0) zuerst die miänalihen Nachkommen des Markgrafen Carl
eopold Friedrich Hoheit und Liebden;
nach diesen