Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

64 Zu Verfassung 84. Hansgesetz u. Familienstatut v. 4. October 1817. 
  
Unsere gesammten Nachkommen und RegierungsNachfolger ver- 
pflichten. · 
§.1. 
Das Großherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus 
den alten Stamm-Landen — theils aus den durch neuere 
Staats-Verträge an Unser Hauß gekommenen Besitzungen an 
Eigenthums= und Oberhoheits-Landen besteht — als wenn es 
in der Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang 
noch vergrößert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten un- 
theilbares und unveräußerliches Ganzes. 
C. 2. 
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, eben- 
bürtiger Manns-Stamm in Unserm Grosherzoglichen Hauße 
vorhanden t. diesem allein, und das Erbfolge-Recht des weib- 
lichen Geschlechts ruhet, vermöge des von den ältesten Zeiten 
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch 
künftig die 6 vermählenden Prinzessinnen den bisher üb- 
lichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge 
aber wird unter den Gliedern des Manns Stammes durch das 
Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agna- 
tische Erbfolge nach folgenden 5 Linien bestimmt: 
a) Die 1te dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammen- 
den männlichen Nachkommen; auf diese folgt 
b) die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig 
Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Manns- 
stammes trifft die Erbfolge — vermöge der von Unseres 
in Gott ruhenden Herrn Großvaters Königlicher Hoheit 
und Gnaden bey ochdero zweyter Vermählung Sich 
vorbehaltenen und unterm 10. Sept. 1806. auch geschehe- 
nen feyerlichen Erklärung — 
Die männliche Descendenz aus ersagt zweyter Ehe 
des Hochseeligen Großherzogs — nemlich die Linien 
Unserer unter heutigem in einer besondern Acte zu Groß- 
herzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden erklär- 
ten Herren Halb-Oheime der bisherigen Grafen von Hoch- 
berg; und zwar 
0) zuerst die miänalihen Nachkommen des Markgrafen Carl 
eopold Friedrich Hoheit und Liebden; 
nach diesen 
 
	        
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