Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Zu Verfassung § 4. Hausgesetz u. Familienstatut v. 4. October 1817. 65 
4) die männliche Linie Seiner Poheit und Liebden des Mark- 
grafen Wilhelm Ludwig August; — und 
nach deren Abgang 
e) den Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Fried- 
rich Johann Ernst Hoheit und Liebden. 
P. 3. 
Wenn der Manns Stamm Unseres Großherzoglichen Haußes 
in den vorstehenden 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf 
die männlichen, eheligen ebenbürtigen Nachkommen der Prin- 
zessinnen aus diesem Hauße also über, daß ohne Rücksicht auf 
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Re- 
genten — jederzeit nach dem Erstgeburts-Recht und der Lineal 
rbfolge-Ordnung — 
1) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer 
eigenen Linie zuerst; — 
und nach deren Abgang 
2) die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern 
Majestäten. Hoheiten und Liebden, als Nachkommen Unse- 
res in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erb- 
prinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und 
Gnaden; — 
nach deren gänzlicher Erlöschung aber 
3) die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der 
Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Ho- 
heit und Liebben; — und wenn auch diese erlöschen sollten. 
4) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 
Linien der Descendenz 2ter Ehe weiland Unseres Herrn 
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, — nemlich 
a) zuerst bur lener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; 
nach diesen 
b) aus de Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August— 
odann 
sc) aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich Jo- 
hann Ernst — Hoheiten und Liebden zur Regierung des 
Großherzogthums gelangen; niemals aber diese Landes 
Nachfolge auf einen gherrn fallen könne, der schon einen 
andern Staat besitzt oder zu dessen Regierung unmittel- 
bar berufen ist; indem entweder ein solcher weiblicher 
Descendent, wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung 
seines eigenen Stammlandes feyerlich entsagen muß, oder 
aber die Nachfolge in dem Großherzogthum Baden nach 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 5 
  
S. 96.
	        
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