68 Zu Verf. § 12. Gesetz über die Wegzugs-Freyheit v. 14. Aug. 1817.
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meinden bestehenden Schuldentilgungs-Kassen, oder über-
haupt wegen der Kommunal-Schulden eingeführten Abzüge
von auswanderndem Vermögen, werden durch den .
tikel 18. der Bundes-Akte als aufgehoben angesehen.
Manumissions Gelder, da wo die Leibeigenschaft oder
Hofgehörigkeit noch zur Zeit besteht, sind, in so fern sie
nur von den aus einem Bundesstaate in den andern aus-
wandernden Unterthanen zu entrichten wären, unter der
Nachsteuer Freyheit begriffen.
Was den Loskauf von der Wibter ustchugen in Hin-
sicht auf Freyzügigkeit anlangt, so behält sich die Bundes-
Versammlung eine fernere Uebereinkunft bis zur Festsetzung
der Militär Verhältnisse des Bundes überhaupt und der
damit in unmittelbarer Verbindung stehenden Anordnungen
über die Militär-Pflichtigkeit im Allgemeinen vor.
Die durch die Bundes Akte festgesezte Nachsteuer= und Ab-
zugs Freiheit findet ohne Unterschied statt, ob die Er-
hebung dieser Abgabe bisher dem landesherrlichen Fiscus,
den Standesherren, den Privat-Berechtigten, Kommunen
oder Patrimonial Gerichten zustand; und die ausgesprochene
Aufhebung aller und jeder Nachsteuer kann keinen Grund
zu einer Entschädigungs Forderung an den Landesherrn
für die den Berechtigten entgehende Einnahme abgeben.
Auch die Art der Verwendung des Abzugsgefälls
kann keinen Grund vrleihen, dasselbe gegen die Bestim-
mungen der Bundes# Akte bestehen zu lassen.
Die besondern Freyzügigkeits-Verträge werden, in so weit
sie dasjenige, was die Bundes Akte und dieser Beschluß
der Bundes Versammlung über die Freyheit von aller
Nachsteuer enthält, begünstigen, erleichtern oder noch mehr
ausdehnen, auch künftig aufrecht erhalten, — und der-
gleichen Verträge bestehen also in so fern, als sie den in
der Bundes Akte und in dem gegenwärtigen Beschlusse
aufgestellten Normen nicht entgegen sind.
Als allgemein geltender Termin, von welchem an die
völlige Nachsteuer-Freyheit von allem auswandernden
Vermögen in den deutschen Bundesstaaten statt haben
soll, wird der erste Julius dieses Jahrs festgesezt, unbe-
schadet jedoch der günstigeren Bestimmungen, welche theils
aus Verträgen verschiedener Bundesstaaten unter sich,
theils aus landesherrlichen Verordnungen einzelner Re-
gierungen hervorgegangen sind.