70 Zu Verf. 8 23. Verordunng, die Rechts-Verhältnisse der vormal.
teutschen Staaten unterworfenen Reichsständen und Reichs-
angehörigen einen bleibenden Rechtszustand in Gemäßheit
der gegen wärtigen Verhältnisse zu verschaffen.
Zu diesem Ende sind einige allgemeine Normen in die
vorgedachte Akte niedergelegt worden.
Wir finden Uns daher nunmehr gnädigst bewogen, diese
Uebereinkunft in Unserm Großherzogthum in Vollzug zu brin-
gen, und die Rechtsverhältnisse dieser ehemaligen Reichsange-
hörigen, unter zu Grundlegung vorgedachter allgemeiner Nor-
men, auf nachfolgende Weise festzusetzen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
é. 1. Dieser neue Rechts-Zustand erstreckt sich auf die im
Jahr 1806. und seither unter Unsere Landeshoheit gekomme-
nen vormaligen Reichsstände, welche vorher wegen ihren
Besitzungen Sitz und Stimme auf Reichs= und Kreis-Tagen
hatten, sodann auf die Uns angefallenen Mitglieder der
ehemaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft.
§. 2. Die ersteren wie die letzteren sind überall zu glei-
chen Ansprüchen, wie die übrigen Unterthanen berechtiget,
und zu gleichen Pflichten verbunden, wo ihnen nicht die nach-
solgenen durch die Bundesakte ihnen ertheilten Vorrechte be-
onders zu statten kommen.
§. 3. Alle diese ihnen ertheilte Vorrechte und Befugnisse
dürfen nur nach Vorschrift der Landes-Gesetze, und unter der
Aufsicht des Staats ausgeübt werden.
von 1818—1899 nicht finden können. Es haben aber gegen dieses Edikt
die vormaligen Reichsstände und Reichsangehörigen beim Bunde Beschwerde
erhoben (s. Wielandt, Das Staatsrecht des Großh. Baden S. 17 unten.
Das daraufhin nach Wielandt S. 18 ergangene landesherrliche Edikt
v. 16. April 1819, welches das Edikt v. 23. April 1818 nicht aufhob, aber
„zum Theil bestätigte, zum Theil erläuterte und zum Theil näher be-
stimmte“ ist in dem mir zur Verfügung stehenden Exemplar des Regierungs-
blattes von 1819, in welchem es die Beilage zu Nr. XVI bilden soll,
nicht enthalten.
Der in dem Edikt v. 23. April 1818 sanktionirte Rechtszustand ist aber
auf zrei Weisen — daß ich so sage — zerbröckelt worden: einmal durch
den Erlaß sehr verschiedener tief in ihn einschneidender Landesgesetze, dann
aber auch durch Verträge zwischen dem badischen Staate und den standes-
werrlichen Familien. Vgl. über die letzteren Wielandt a. a. O. S. 20 n. 3.
iesen Entwicklungsgang im Einzelnen nachzuweisen ist ebensowenig Auf-
habe des Herausgebers als der Nachweis, wie weit Sathungen der Badischen
erfassung durch die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung modificirt
oder in ihrer Geltung aufgehoben worden sind.