Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

70 Zu Verf. 8 23. Verordunng, die Rechts-Verhältnisse der vormal. 
  
teutschen Staaten unterworfenen Reichsständen und Reichs- 
angehörigen einen bleibenden Rechtszustand in Gemäßheit 
der gegen wärtigen Verhältnisse zu verschaffen. 
Zu diesem Ende sind einige allgemeine Normen in die 
vorgedachte Akte niedergelegt worden. 
Wir finden Uns daher nunmehr gnädigst bewogen, diese 
Uebereinkunft in Unserm Großherzogthum in Vollzug zu brin- 
gen, und die Rechtsverhältnisse dieser ehemaligen Reichsange- 
hörigen, unter zu Grundlegung vorgedachter allgemeiner Nor- 
men, auf nachfolgende Weise festzusetzen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
é. 1. Dieser neue Rechts-Zustand erstreckt sich auf die im 
Jahr 1806. und seither unter Unsere Landeshoheit gekomme- 
nen vormaligen Reichsstände, welche vorher wegen ihren 
Besitzungen Sitz und Stimme auf Reichs= und Kreis-Tagen 
hatten, sodann auf die Uns angefallenen Mitglieder der 
ehemaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft. 
§. 2. Die ersteren wie die letzteren sind überall zu glei- 
chen Ansprüchen, wie die übrigen Unterthanen berechtiget, 
und zu gleichen Pflichten verbunden, wo ihnen nicht die nach- 
solgenen durch die Bundesakte ihnen ertheilten Vorrechte be- 
onders zu statten kommen. 
§. 3. Alle diese ihnen ertheilte Vorrechte und Befugnisse 
dürfen nur nach Vorschrift der Landes-Gesetze, und unter der 
Aufsicht des Staats ausgeübt werden. 
von 1818—1899 nicht finden können. Es haben aber gegen dieses Edikt 
die vormaligen Reichsstände und Reichsangehörigen beim Bunde Beschwerde 
erhoben (s. Wielandt, Das Staatsrecht des Großh. Baden S. 17 unten. 
Das daraufhin nach Wielandt S. 18 ergangene landesherrliche Edikt 
v. 16. April 1819, welches das Edikt v. 23. April 1818 nicht aufhob, aber 
„zum Theil bestätigte, zum Theil erläuterte und zum Theil näher be- 
stimmte“ ist in dem mir zur Verfügung stehenden Exemplar des Regierungs- 
blattes von 1819, in welchem es die Beilage zu Nr. XVI bilden soll, 
nicht enthalten. 
Der in dem Edikt v. 23. April 1818 sanktionirte Rechtszustand ist aber 
auf zrei Weisen — daß ich so sage — zerbröckelt worden: einmal durch 
den Erlaß sehr verschiedener tief in ihn einschneidender Landesgesetze, dann 
aber auch durch Verträge zwischen dem badischen Staate und den standes- 
werrlichen Familien. Vgl. über die letzteren Wielandt a. a. O. S. 20 n. 3. 
iesen Entwicklungsgang im Einzelnen nachzuweisen ist ebensowenig Auf- 
habe des Herausgebers als der Nachweis, wie weit Sathungen der Badischen 
erfassung durch die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung modificirt 
oder in ihrer Geltung aufgehoben worden sind. 
 
	        
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