Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 71 
  
II. Besondere Bestimmungen. 
A) Rechtsverhältniß der ehemaligen Reichsstände 
oder der Standesherren. 
a) Allgemeine persönliche Vorzüge. 
§. 4. Die Häupter dieser ehemaligen Reichsständischen 
Familien sind die ersten Standesherren Unseres Staats, Wir 
erkennen sie für ebenbürtig und sie bilden die privilegirteste Classe. 
§. 5. Sie führen ihre gegenwärtigen Titel und Wappen 
sort, und benennen sich von ihren Herrschaften. jedoch mit 
Weglassung aller jener Würden und Beysätze, welche den Re- 
genten, oder ein vormaliges Reichs-Verhältniß bezeichnen. 
§. 6. In den Erlassen Unserer Staats-Stellen an die 
Standesherren wird diesen das Prädicat: Herr, gegeben. 
7. Nach dem Kirchengebet für Uns und für Unsere 
Familie findet dasselbe auch 8 die Standesherren in den 
Lchen ihrer Wohnorte statt. Das nemliche gilt auch in den 
Kirchen ihrer Wohnorte in Ansehung des Trauergeläuts, das 
acht Tage dauern kann. 
§. 8. In allen sie betreffenden Real- und Personal- 
Klagen haben sie einen befreyten Gerichtsstand in erster In- 
stanz bey Unseren Hofgerichten, in zweyter und letzter Instanz 
aber bey Unserm obersten Gericht. 
§. 9. Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder 
der Familie betreffen, kann das Haupt des Hauses durch seine 
Kanzley vornehmen lassen, insofern kein bey der Erbschaft 
betheiligtes Familien-Glied verlangt, daß die nach dem Ge- 
setze dabey vorkommenden Handlungen der gewillkührten Ge- 
richtsbarkeit oder der Rechts-Polizey von einer Landesherrlichen 
Commission vorgenommen werden sollen, in welchem Fall die 
Höchste Obervormundschaftliche Landes-Stelle für dergleichen 
Angelegenheiten die Commissarien zu ernennen hat. Entsteht 
über diese Sache ein Rechtsstreit so gelangt sie an das Hofgericht. 
K. 10. In peinlichen Fällen seten Wir für die Häupter 
der *3 Familien folgendes Austrägal-Privi- 
egium fest. 
Der Seschuligte benennt drey Standesherren Unseres 
Landes, jeder derselben ernennt zwey subdelegirte Räthe aus 
Unseren Unterthanen, Wir ernennen den Präsidenten. Das 
Gericht ernennt zwey Untersuchungs-Commissarien, die aber 
  
  
S. 47.
	        
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