Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 71
II. Besondere Bestimmungen.
A) Rechtsverhältniß der ehemaligen Reichsstände
oder der Standesherren.
a) Allgemeine persönliche Vorzüge.
§. 4. Die Häupter dieser ehemaligen Reichsständischen
Familien sind die ersten Standesherren Unseres Staats, Wir
erkennen sie für ebenbürtig und sie bilden die privilegirteste Classe.
§. 5. Sie führen ihre gegenwärtigen Titel und Wappen
sort, und benennen sich von ihren Herrschaften. jedoch mit
Weglassung aller jener Würden und Beysätze, welche den Re-
genten, oder ein vormaliges Reichs-Verhältniß bezeichnen.
§. 6. In den Erlassen Unserer Staats-Stellen an die
Standesherren wird diesen das Prädicat: Herr, gegeben.
7. Nach dem Kirchengebet für Uns und für Unsere
Familie findet dasselbe auch 8 die Standesherren in den
Lchen ihrer Wohnorte statt. Das nemliche gilt auch in den
Kirchen ihrer Wohnorte in Ansehung des Trauergeläuts, das
acht Tage dauern kann.
§. 8. In allen sie betreffenden Real- und Personal-
Klagen haben sie einen befreyten Gerichtsstand in erster In-
stanz bey Unseren Hofgerichten, in zweyter und letzter Instanz
aber bey Unserm obersten Gericht.
§. 9. Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder
der Familie betreffen, kann das Haupt des Hauses durch seine
Kanzley vornehmen lassen, insofern kein bey der Erbschaft
betheiligtes Familien-Glied verlangt, daß die nach dem Ge-
setze dabey vorkommenden Handlungen der gewillkührten Ge-
richtsbarkeit oder der Rechts-Polizey von einer Landesherrlichen
Commission vorgenommen werden sollen, in welchem Fall die
Höchste Obervormundschaftliche Landes-Stelle für dergleichen
Angelegenheiten die Commissarien zu ernennen hat. Entsteht
über diese Sache ein Rechtsstreit so gelangt sie an das Hofgericht.
K. 10. In peinlichen Fällen seten Wir für die Häupter
der *3 Familien folgendes Austrägal-Privi-
egium fest.
Der Seschuligte benennt drey Standesherren Unseres
Landes, jeder derselben ernennt zwey subdelegirte Räthe aus
Unseren Unterthanen, Wir ernennen den Präsidenten. Das
Gericht ernennt zwey Untersuchungs-Commissarien, die aber
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