Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 73 
  
Unserm Oberhofgericht und den übrigen höheren Staatsstellen 
in dem nemlichen Verhältniß, wie Unsere Hofgerichte, steht. 
) Dieses Collegium führt den Nahmen Großherzoglich 
Badische N. (z. E. Fürstlich-Fürstenbergische) Justizkanzley, die 
Standesherrlichen Aemter aber führen die Benennung: Groß- 
srhoalch Badisches N. (z. E. Fürstlich Fürstenbergisßes Ju- 
z-Amt. 
d) Die Justiz-Kanzleyen müssen aus einem Direktor, aus 
wenigstens vier Räthen und aus dem erforderlichen Subaltern- 
Personale bestehen. 
e) Die für die Verwaltung der Justiz angestellten Be- 
amten, Direktoren und Räthe müssen Unserer obersten Staats- 
stelle zur Bestätigung angezeigt werden. 
f) Die Subalternen in den Kanzleyen werden ohne 
Bestättigung von den Standesherren ernannt, und es ist von 
diesen Anstellungen nur die Anzeige an vorgedachte oberste 
Staatsstelle zu machen. 
8) Hinsichtlich der peinlichen Untersuchungen, so wie hin- 
sichtlich der bürgerlichen und polizeylichen Strafgerechtigkeits- 
Pflege, wird den Saandesherrlichen Aemtern gleichfalls der 
nehmliche Gewalts-Umfang gestattet wie den Landesherrlichen. 
h) Ebenso erhalten in peinlichen Angelegenheiten die 
Standesherrlichen Justiz-Kanzleyen den nehmlichen Gewalts- 
Umfang wie die Landesherrlichen Hofgerichte. Wir behalten 
Uns aber das Recht bevor, die Einsendung sämmtlicher Er- 
kenntnisse, wenigstens derer, welche eine Corrections= oder 
Zuchthaus-Strafe zur Folge haben, an Unsere oberste Staats- 
Stelle zur Bestätigung zu verlangen. Es bleibt Unserm 
Ermessen überlassen, in wie weit wir von dieser Beschränkung 
abzugehen für räthlich erachten. 
i) Den Standesherrlichen Aemtern und Justiz-Kanzleyen 
wird bey schwerer Ahndung untersagt, in andern, als durch 
das Gesetz bestimmten Fällen, Geldstrafen zu erkennen, oder 
höhere Geldstrafen, als das Gesetz erlaubt, anzusetzen, oder 
enddlich andere gesetzliche Strafen in Geldstrafen zu verwandeln. 
k) Die in Standesherrlichen Gebieten angestellte Landes- 
herrliche Diener können nicht vor den Standesherrlichen, sondern 
nur vor den Landesherrlichen Gerichten belangt werden. 
1) Alle Unterthanen in Standesherrlichen Gebieten, die 
sich eines Vergehens gesgen den Landesherrn schuldig machen, S. 4. 
sind den Landesherrlichen Gerichten unterworfen. 
  
 
	        
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