Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 73
Unserm Oberhofgericht und den übrigen höheren Staatsstellen
in dem nemlichen Verhältniß, wie Unsere Hofgerichte, steht.
) Dieses Collegium führt den Nahmen Großherzoglich
Badische N. (z. E. Fürstlich-Fürstenbergische) Justizkanzley, die
Standesherrlichen Aemter aber führen die Benennung: Groß-
srhoalch Badisches N. (z. E. Fürstlich Fürstenbergisßes Ju-
z-Amt.
d) Die Justiz-Kanzleyen müssen aus einem Direktor, aus
wenigstens vier Räthen und aus dem erforderlichen Subaltern-
Personale bestehen.
e) Die für die Verwaltung der Justiz angestellten Be-
amten, Direktoren und Räthe müssen Unserer obersten Staats-
stelle zur Bestätigung angezeigt werden.
f) Die Subalternen in den Kanzleyen werden ohne
Bestättigung von den Standesherren ernannt, und es ist von
diesen Anstellungen nur die Anzeige an vorgedachte oberste
Staatsstelle zu machen.
8) Hinsichtlich der peinlichen Untersuchungen, so wie hin-
sichtlich der bürgerlichen und polizeylichen Strafgerechtigkeits-
Pflege, wird den Saandesherrlichen Aemtern gleichfalls der
nehmliche Gewalts-Umfang gestattet wie den Landesherrlichen.
h) Ebenso erhalten in peinlichen Angelegenheiten die
Standesherrlichen Justiz-Kanzleyen den nehmlichen Gewalts-
Umfang wie die Landesherrlichen Hofgerichte. Wir behalten
Uns aber das Recht bevor, die Einsendung sämmtlicher Er-
kenntnisse, wenigstens derer, welche eine Corrections= oder
Zuchthaus-Strafe zur Folge haben, an Unsere oberste Staats-
Stelle zur Bestätigung zu verlangen. Es bleibt Unserm
Ermessen überlassen, in wie weit wir von dieser Beschränkung
abzugehen für räthlich erachten.
i) Den Standesherrlichen Aemtern und Justiz-Kanzleyen
wird bey schwerer Ahndung untersagt, in andern, als durch
das Gesetz bestimmten Fällen, Geldstrafen zu erkennen, oder
höhere Geldstrafen, als das Gesetz erlaubt, anzusetzen, oder
enddlich andere gesetzliche Strafen in Geldstrafen zu verwandeln.
k) Die in Standesherrlichen Gebieten angestellte Landes-
herrliche Diener können nicht vor den Standesherrlichen, sondern
nur vor den Landesherrlichen Gerichten belangt werden.
1) Alle Unterthanen in Standesherrlichen Gebieten, die
sich eines Vergehens gesgen den Landesherrn schuldig machen, S. 4.
sind den Landesherrlichen Gerichten unterworfen.