Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 77
Gefälle, nemlich für das Ohmgeld und für die Gewerbs-Re-
cognition. Entschädigungen nach Durchschnitts-Berechnungen
ewilliget.
Ungeachtet also hier mehr geschehen ist, als die Bundes-
Akte fodert, so wollen Wir jedoch Unsrerseits von deren
Minderbewilligung keinen Gebrauch machen, sondern das be-
stehende Verhältniß in dieser Hinsicht fortdauern lassen.
§. 25. Den Standesherren kommen ferner die gesetzlich
angesetzten und erhobenen Strafgelder, die Sporteln und die-
jenigen Taxen, welche von den lhnen überflassenen gerichtlichen
und polizeylichen Verrichtungen herrühren, in der Art zu, daß
sie sich nach den schon bestehenden oder künftig erscheinenden
Landesherrlichen Tax= und Sportel-Ordnungen zu richten haben.
§. 26. Die Strafen von Unterschlagung indirekter Staats-
gefälle fallen in die Staats-Casse. -
§.27.DieStandesherrenhabenauchdieLastender
bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit zu bestreiten.
i. Diener-Verhältniß.
§. 28. Den Standesherren steht das Recht zu, das zu
Verwaltung der ihnen bleibenden Rechte und Einkünfte er-
forderliche Personal zu ernennen.
§. 29. Diese Diener müssen Innländer seyn, oder die
Naturalisation von Uns erhalten haben.
§. 30. Alle zur Verwaltung der Justiz anzustellende Per-
sonen sind aus der Zahl der dazu gehörig vereigenschafteten
Kandidaten oder Staatsdiener zu nehmen, letztere nach vorher
von ihnen bey Uns nachgesuchter und erhaltener Erlaubniß.
§. 31. Die Standesherrlichen zur Justiz-Verwaltung an-
gestellten Diener werden Uns in Beziehung auf ihre Dienst-
verhältnisse durch besondere Commissäre, oder auf jede andere
Art, die Wir vorschreiben werden, verpflichtet, ein gleiches
geschieht nachher für die Standesherren.
§ 32. Ein Justizbeamter, der einem Amt allein oder in
der Qualität als erster Beamter vorsteht, muß wenigstens
1000 fl. Besoldung nebst freyer Wohnung, ein zweiter Beamter
wenigstens 800 fl., und ein Assessor 600 fl. Besoldung erhalten.
Dem die Rechtspolizey verwaltenden Amtsrevisor gebühren
wenigstens 700 fl. Besoldung. Kein Beamter irgend einer
Art darf auf Sporteln gesetzt werden.
5. 33. Die Justizbeamten, so wie die Mitglieder der
Justiz-Kanzley, können nur nach vorangegangener Untersuchung
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