Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 77 
  
Gefälle, nemlich für das Ohmgeld und für die Gewerbs-Re- 
cognition. Entschädigungen nach Durchschnitts-Berechnungen 
ewilliget. 
Ungeachtet also hier mehr geschehen ist, als die Bundes- 
Akte fodert, so wollen Wir jedoch Unsrerseits von deren 
Minderbewilligung keinen Gebrauch machen, sondern das be- 
stehende Verhältniß in dieser Hinsicht fortdauern lassen. 
§. 25. Den Standesherren kommen ferner die gesetzlich 
angesetzten und erhobenen Strafgelder, die Sporteln und die- 
jenigen Taxen, welche von den lhnen überflassenen gerichtlichen 
und polizeylichen Verrichtungen herrühren, in der Art zu, daß 
sie sich nach den schon bestehenden oder künftig erscheinenden 
Landesherrlichen Tax= und Sportel-Ordnungen zu richten haben. 
§. 26. Die Strafen von Unterschlagung indirekter Staats- 
gefälle fallen in die Staats-Casse. - 
§.27.DieStandesherrenhabenauchdieLastender 
bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit zu bestreiten. 
  
  
i. Diener-Verhältniß. 
§. 28. Den Standesherren steht das Recht zu, das zu 
Verwaltung der ihnen bleibenden Rechte und Einkünfte er- 
forderliche Personal zu ernennen. 
§. 29. Diese Diener müssen Innländer seyn, oder die 
Naturalisation von Uns erhalten haben. 
§. 30. Alle zur Verwaltung der Justiz anzustellende Per- 
sonen sind aus der Zahl der dazu gehörig vereigenschafteten 
Kandidaten oder Staatsdiener zu nehmen, letztere nach vorher 
von ihnen bey Uns nachgesuchter und erhaltener Erlaubniß. 
§. 31. Die Standesherrlichen zur Justiz-Verwaltung an- 
gestellten Diener werden Uns in Beziehung auf ihre Dienst- 
verhältnisse durch besondere Commissäre, oder auf jede andere 
Art, die Wir vorschreiben werden, verpflichtet, ein gleiches 
geschieht nachher für die Standesherren. 
§ 32. Ein Justizbeamter, der einem Amt allein oder in 
der Qualität als erster Beamter vorsteht, muß wenigstens 
1000 fl. Besoldung nebst freyer Wohnung, ein zweiter Beamter 
wenigstens 800 fl., und ein Assessor 600 fl. Besoldung erhalten. 
Dem die Rechtspolizey verwaltenden Amtsrevisor gebühren 
wenigstens 700 fl. Besoldung. Kein Beamter irgend einer 
Art darf auf Sporteln gesetzt werden. 
5. 33. Die Justizbeamten, so wie die Mitglieder der 
Justiz-Kanzley, können nur nach vorangegangener Untersuchung 
  
S. 52
	        
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