Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

78 Zu Verf. § 23. Verordunng, die Rechts-Verhältnisse der vormal. 
  
und Entscheidung von ihrem Dienst entlassen, oder desselben 
entsetzt werden. 
Ein besonderes Gesetz wird hierüber Ziel und Maas geben. 
§. 34. Außer den Justiz-Kanzleyen und Justiz-Aemtern 
können die Standesherren auch zu Verwaltung ihres Privat- 
vermögens besondere Domänen-Kanzleyen und Rent-Aemter 
krrichten, und solche mit Innländern oder naturalisirten Fremden 
esetzen. 
Nie darf aber das Justiz= und das Rent-Amt in einer 
Person vereinigt seyn. 
§. 35. Andere Titel der zur Justiz. und Domanial-Ver- 
waltung angestellten Standesherrlichen Diener, als Kanzley- 
Direktor, Rath, Justiz-Amtmann, Amts-Revisor, Kanzley- 
Sekretär werden von Uns und Unsern Landesherrlichen Stellen 
ohne vorherige Staatsgenehmigung nicht anerkannt. 
§. 36. Endlich versteht es sch von selbst, daß die Standes- 
herren die Diener, Quiescenten und Pensionärs, welche durch 
die im Jahr 1813. vorgenommene Concentrirung der Ge- 
rechtigkeitspflege an Uns übergegangen sind, mit ihren gegen- 
wärtigen Besoldungen, in Ansehung deren der 23ste April d. J. 
als Normaltag bestimmt wird, zurückzunehmen gehalten sind. 
§. 37. Die Formen des Geschäftsgangs sind einstweilen 
und bis Wir hierüber etwas anders verordnen, die nemlichen, 
wie bey den Staats--Stellen. Diesem allem finden wir noch 
nöthig folgendes anzufügen: daß Wir von Seiten eines jeden 
Standesherrn einer besondern Anzeige, in den Genuß der hier 
verzeichneten Rechte eintreten zu wollen, entgegensehen, und in 
solcher eine unumwundene Zurücknahme aller gegen die Bundes- 
Akte oder einzelne Artikel derselben allenfalls gemachten Pro- 
testationen oder Verwahrungen erblicken wollen. 
So wie diese Erklärung von jedem einzelnen einkommt, 
der Zeitpunkt, nach welchem dieses Gesetz in Kraft treten soll, 
abgelaufen ist, und der Standesherr die erforderlichen Vor- 
richtungen getroffen hat, soll er in den Besitz dieser Rechte 
gesetzet werden. 
B. Rechts Verhältniß des ehemaligen unmittelbaren 
Reichs-Adels. 
§. 38. Den ehemaligen im Jahr 1806. immatriculirt ge- 
wesenen Mitgliedern des unmittelbaren Reichs-Adels werden 
Wir im allgemeinen die ihm in der deutschen Bundes-Akte
	        
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