Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 79 
  
zugesicherten Vorrechte, jedoch mit den obgedacht bey den 
Standesherren in gleichen und ähnlichen Fällen angeordneten 
Modificationen, angedeihen lassen. 
Im einzelnen fügen Wir noch an: 
§. 39. Die bürgerliche Rechts= so wie die bürgerliche und 
olizeyliche Straf-Gerechtigkeitspflege ist an die nemlichen Be- 
ingungen gebunden, die oben bey den Standesherren gemacht 
worden sind, insofern solche nemlich bey den dem Reichs-Adel 
ertheilten mindern Rechten statt finden können. 
Insbesondere kommen die oben sub rubro Gerechtigkeits- 
pflege und zwar sub. S. 15. lit. a. e. i. k. I. m. enthaltene Be- 
stimmungen in volle Anwendung. 
Dazu verordnen Wir noch weiter: 
! S. 40. Die Gerechtigkeitspflege darf nicht durch Advokaten, 
sondern sie muß durch eigene Beamte, die kein anderes Geschäft 
daneben treiben, verwaltet werden. 
§. 41. Die Beamten müssen Innländer, oder naturalisirte 
Ausländer, gehörig qualificirt seyn, und wenigstens 1000 fl. 
Besoldung nebst freyer Wohnung erhalten, sie dürfen nicht 
auf Sporteln gesetzt, auch nicht willkührlich entlassen werden. 
§. 42. Der Amtsrevisor muß wenigstens 700 fl. fixe 
Besoldung erhalten. 
6 43. Der Beamte, wie der Amtsrevisor, müssen in 
einem der Orte ihres Gerichts= und Amts-Sprengels wohnen. 
5. 44. Die Rentey-Administration darf nicht mit der 
Beamten= oder Amtsrevisoratsstelle verbunden sein. 
§. 45. Die Vereinigung mehrerer Orte des ehemaligen 
unmittelbaren Adels, die verschiedenen Besitzern zustehen, zu 
einem Amt, wird gestattet, jedoch so, daß der weitentlegenste 
Ort nicht über 4 Stunden vom Amtssitz entfernt seyn darf. 
S. 46. Diese Aemter benennen sich Großherzogl. Badisches- 
Grundherrlich von N. N. Amt. 
§. 47. Diejenigen Orte, welche früher zwischen Unsern 
Vorfahrern und dem Reichs-Adel gemeinschaftlich waren, fallen 
in Ansehung der polizeylichen Gegenstände lediglich unter die 
Gerichtsbarkeit Unserer Beamten, in Ansehung der gerchtichen 
aber nur alsdann, wenn die Einwohner im Orte nicht häuser- 
oder familienweise getheilt sind. 
§. 48. Hinsichtlich der Gefälle verweisen Wir auf das, 
was Wir oben bey den Standesherren unter dieser Rubrik 
bemerkt und angeordnet haben. 
  
  
  
  
  
— 
  
  
S. 54.
	        
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