Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 81 
  
d) Bey Vogts-Wahlen steht es ihnen frey, gegen die 
Person des Gewählten gegründete Einwendungen zu machen, 
über welche, wenn die Gemeinde auf ihrer Wahl besteht, die 
höhere Stelle zu entscheiden hat. 
Von einer solchen vorzunehmenden Wahl ist der Standes- 
herr, oder dessen Rentbeamter, oder endlich der Grundherr in 
Kenntniß zu setzen, damit bey der Wahl jemand in seinem 
Namen erscheine, und seine allenfallsige Einwendungen gegen 
den Gewählten vorbringe, über welche die Gemeinde sogleich 
zu hören ist. Insofern die Gemeinde auf ihrer Wahl nicht 
besteht, ist sogleich zu einer neuen Wahl, mit Ausschluß des 
erstgewählten, zu schreiten, im andern Fall aber zu berichten. 
e) Endlich haben sie die Befugniß, zu verlangen, daß 
über die Annahme eines neuen Orts= oder Schutzbürgers mit 
dem Gutsherrn Rücksprache genommen, und daß über seine Ein- 
wendungen der Ausspruch der höheren Stelle eingeholt werde. 
§. 50. In jedem Fall wollen Wir die so eben gedachten 
persönlichen Vergünstigungen §. 49. Lit. a.—e. Unserem übrigen 
begüterten Landes-Adel, der nicht zur Reichs-Ritterschaft gehört 
hat, zu Theil werden lassen, ebenso wie die ihm beltreits ver- 
liehene Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Polizey in eigenthüm- 
lichen Waldungen. 
§. 51. Alle in diesem Betreff früher erlassene allgemeine 
Gesetze und Verordnungen erklären Wir hiemit für aufgehoben. 
§. 52. Diese Unsere höchste Verordnung tritt, um den 
dadurch in veränderte Verhältnisse versetzt werdenden Dienern 
die erforderliche Zeit zu ihren deßfallsigen Einrichtungen zu 
gönnen, nach 6 Monaten vom Tag der Verkündung, in Vollzug. 
Aus der nemlichen Ursache haben innerhalb 3 Monaten die 
Mitglieder des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels un- 
fehlbar bey Unserem Ministerio des Innern zu erklären, ob 
sie die Rechtspflege und Ortspolizey selbst ausüben wollen 
oder nicht, widrigenfalls Wir die geeignete Fürsorge für die 
Zukunft selbst teesten werden. 
Hieran geschieht Unser Wille. Gegeben Carlsruhe den 
23. April 1818. 
Carl. 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl 
Seiner Königlichen Hoheit. 
Weiß. 
  
——4 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 6 
S. 56.
	        
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