Reichs-Stände und Reichsangehörigen betreffend, v. 23. April 1818. 81
d) Bey Vogts-Wahlen steht es ihnen frey, gegen die
Person des Gewählten gegründete Einwendungen zu machen,
über welche, wenn die Gemeinde auf ihrer Wahl besteht, die
höhere Stelle zu entscheiden hat.
Von einer solchen vorzunehmenden Wahl ist der Standes-
herr, oder dessen Rentbeamter, oder endlich der Grundherr in
Kenntniß zu setzen, damit bey der Wahl jemand in seinem
Namen erscheine, und seine allenfallsige Einwendungen gegen
den Gewählten vorbringe, über welche die Gemeinde sogleich
zu hören ist. Insofern die Gemeinde auf ihrer Wahl nicht
besteht, ist sogleich zu einer neuen Wahl, mit Ausschluß des
erstgewählten, zu schreiten, im andern Fall aber zu berichten.
e) Endlich haben sie die Befugniß, zu verlangen, daß
über die Annahme eines neuen Orts= oder Schutzbürgers mit
dem Gutsherrn Rücksprache genommen, und daß über seine Ein-
wendungen der Ausspruch der höheren Stelle eingeholt werde.
§. 50. In jedem Fall wollen Wir die so eben gedachten
persönlichen Vergünstigungen §. 49. Lit. a.—e. Unserem übrigen
begüterten Landes-Adel, der nicht zur Reichs-Ritterschaft gehört
hat, zu Theil werden lassen, ebenso wie die ihm beltreits ver-
liehene Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Polizey in eigenthüm-
lichen Waldungen.
§. 51. Alle in diesem Betreff früher erlassene allgemeine
Gesetze und Verordnungen erklären Wir hiemit für aufgehoben.
§. 52. Diese Unsere höchste Verordnung tritt, um den
dadurch in veränderte Verhältnisse versetzt werdenden Dienern
die erforderliche Zeit zu ihren deßfallsigen Einrichtungen zu
gönnen, nach 6 Monaten vom Tag der Verkündung, in Vollzug.
Aus der nemlichen Ursache haben innerhalb 3 Monaten die
Mitglieder des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels un-
fehlbar bey Unserem Ministerio des Innern zu erklären, ob
sie die Rechtspflege und Ortspolizey selbst ausüben wollen
oder nicht, widrigenfalls Wir die geeignete Fürsorge für die
Zukunft selbst teesten werden.
Hieran geschieht Unser Wille. Gegeben Carlsruhe den
23. April 1818.
Carl.
Vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl
Seiner Königlichen Hoheit.
Weiß.
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Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 6
S. 56.