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134 Anlage 3. Die Landstände.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden,
ist jede spätere Abänderung durch Aufnahmen oder Streichungen
von Wählern untersagt. In jedem Falle ist die Wählerliste von
der Bürgermeisterei mit einer Bescheinigung darüber zu versehen,
daß und wie lange die Offenlegung geschehen, sowie daß die in
den Artikeln 23 und 32 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekannt-
machungen erfolgt sind.
Artikel 26.
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken hat
die Bürgermeisterei sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar
dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Abstimmungsbezirke, welche
aus mehr als einer Gemeinde bestehen (Art. 29), bilden die Wahl-
vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten
der einzelnen zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden oder selb-
ständigen Gemarkungen.
Artikel 27.
Nur diejenigen sind zur Wahl zuzulassen, welche in die fest-
gestellten Listen aufgenommen sind und zur Zeit der Wahl mit der
Entrichtung der direkten Staats= oder Gemeindesteuer nicht länger
als zwei Monate sich im Rückstande befinden.
Artikel 28.
Wird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich, so be-
darf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten
nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten
nach einer in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für die
neue Wählerlisten aufgestellt worden waren, stattfindet.
Der Zweiten Kammer bleibt das Recht vorbehalten, bei der
Ungültigkeitserklärung einer Wahl zu beschließen, daß auch unge-
achtet des Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Neuwahl
neue Wählerlisten für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile
desselben aufzustellen und offenzulegen sind.
Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Auf-
stellung und Offenlegung der Wählerlisten.
Artikel 29.
Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Abstimmungs-
bezirk für sich.
Jedoch können kleine Gemeinden, insbesondere solche Gemeinden,
in denen Personen, die zur Bildung der Orts-Wahlkommission