Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 199 
  
Das Staatsministerium hat diesem Antrag binnen 3 Monaten 
Folge zu geben und das Ergebniß des Disciplinarverfahrens nach 
dessen Beendigung jeder der beiven Kammern der Landstände mit- 
zutheilen. . 
Artikel 22. 
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat Uns die Ober- 
Rechnungskammer einen Bericht über die Ergebnisse ihrer ge- 
sammten, auf das Staatsrechnungswesen bezüglichen Geschäfts- 
thätigkeit zu erstatten, welchem zugleich ihre gutächtlichen Vorschläge 
beizufügen sind, ob und in wie weit nach den aus den Staats- 
rechnungen zu entnehmenden Ergebnissen der Verwaltung zur Be- 
förderung der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der 
Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam 
erscheinen. « 
Artikel 23. 
Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes von den bestehenden 
Bestimmungen abweichen, finden sie zum ersten Male auf das 
Staatsrechnungswesen der mit dem 1. April 1879 beginnenden 
Finanzperiode Anwendung. 
Artikel 24. S. 487. 
Sämmtliche Bestimmungen über das Rechnungswesen der Ge- 
meinden, Kirchen, Stiftungen und der sonstigen öffentlichen Zwecken 
dienenden Fonds (Art. 8 Ord.-Nr. 3) bleiben in Kraft, insoweit sie 
nicht durch Art. 14—18 aufgehoben werden. 
Artikel 25. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten October 1879 in 
Wirksamkeit. 
Von dem gleichen Zeitpunkte an treten alle für das Staats- 
Rechnungswesen früher erlassenen Bestimmungen, insoweit sie mit 
dem gegenwärtigen Gesetze nicht vereinbar sind, außer Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei- 
gedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 14. Juni 1879. 
(L. S.) LuU DW#. 
v. Starck. 
 
	        
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