II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 199
Das Staatsministerium hat diesem Antrag binnen 3 Monaten
Folge zu geben und das Ergebniß des Disciplinarverfahrens nach
dessen Beendigung jeder der beiven Kammern der Landstände mit-
zutheilen. .
Artikel 22.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat Uns die Ober-
Rechnungskammer einen Bericht über die Ergebnisse ihrer ge-
sammten, auf das Staatsrechnungswesen bezüglichen Geschäfts-
thätigkeit zu erstatten, welchem zugleich ihre gutächtlichen Vorschläge
beizufügen sind, ob und in wie weit nach den aus den Staats-
rechnungen zu entnehmenden Ergebnissen der Verwaltung zur Be-
förderung der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der
Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam
erscheinen. «
Artikel 23.
Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes von den bestehenden
Bestimmungen abweichen, finden sie zum ersten Male auf das
Staatsrechnungswesen der mit dem 1. April 1879 beginnenden
Finanzperiode Anwendung.
Artikel 24. S. 487.
Sämmtliche Bestimmungen über das Rechnungswesen der Ge-
meinden, Kirchen, Stiftungen und der sonstigen öffentlichen Zwecken
dienenden Fonds (Art. 8 Ord.-Nr. 3) bleiben in Kraft, insoweit sie
nicht durch Art. 14—18 aufgehoben werden.
Artikel 25.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten October 1879 in
Wirksamkeit.
Von dem gleichen Zeitpunkte an treten alle für das Staats-
Rechnungswesen früher erlassenen Bestimmungen, insoweit sie mit
dem gegenwärtigen Gesetze nicht vereinbar sind, außer Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei-
gedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juni 1879.
(L. S.) LuU DW#.
v. Starck.