28 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz v.
17. Juni 1874 A.59 hebt Art. 93 soweit auf, als er ihm wider-
spricht. S. bes. Art. 46 dieses Gesetzes.
« Artikel 94.
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach
dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse er-
fordert wird, so wird die unvollständig besetzte Kammer als
einwilligend in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen.
Artikel 95.
Die Kammern haben, außer in den besonders ausgenom-
menen Fällen, keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern
nur ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen.
Jedem Auss chusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich
mit dem entsprechenden Ausschusse der andern Kammer in dem
Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider
ammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung
oder durch Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer ge-
bracht worden ist.
Artikel 961.
Die Stände können mit keiner andern Behörde, außer
mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den ernannten
Landtags-Commissarien, in Benehmen treten. .
Die Ausschüsse haben sich mit den Mitgliedern des Ge—
beimen Staats-Ministeriums und den ernannten Landtags-
ommissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu
erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender
Ansichten zu gelangen.
Artikel 97.
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der andern zu
gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche
Gegenstände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß
der einen Kammer, unabhängig von dem der andern, zur Wirk-
samkeit gelangen kann.
Artikel 98.
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden
dem Großherzoge, oder dem von Ihm dazu bestimmten Com-
missar, durch eine gemeinschaftliche Deputation überreicht.
1 Durch Publicandum, die Beobachtung des Art. 96 die Verfassungs-
urkunde betr., Darmstadt am 7. December 1829 (Regierungsblatt Nr. 56.
Darmstadt am 9. December 1829 S. 508) ist Art. 96 „sämmtlichen Groß-
herzoglichen Staatsdienern“ zu genauer Beobachtung in Erinnerung gebracht.