Salz-Inspektor ein Quantum Viehsalz
zugesichert ist, die Haupt· Verwaltung
der Salincn-Gefälle in Stuttgart
zu benachrichtigen, von welcher
Saline ihm das Vieh-Salhz zugesagt
worden sey. Die Haupt-Verwaltung
zeigt dem Fabtor den Auswand für
Verpackungs-Kosien, Fuhrlohn und
5.
6.
Speditions-Gebülr an, und der Faktor
legt das Schreiben der Haupt-Verwaltung
dem Oberamte vor. Das
Oberamt macht hierauf öffentlich bekannt,
welchen Geldbetrag, außer dem
allgemeinen Verkaufs-Preise des
Vieh-Salzes zu2 fl. 30 kr. für den
Centner, der Käufer eines Fasses als
Nebenaufwand zu bezahlen habe.
) Der Faktor erhebt seine Verkaufs=Provision
für das Vieh-Salz in demselben
Betrag, wie von dem Küchen-Salze
aus der Faktorie-Kasse und es
darf daher seine Provision in den obenbemerkten
Nebenaufwand nicht eingerechnet
werden.
)AUm den Ankauf des Vieh-Salzes
auch in denjenigen Orten zu erleichtern,
in welchen sich keine Faktorien
befinden, wird den K. Oberämtern
die Aufstellung von Verschleussern gestattet,
zugleich aber verordnet, daß
mit Genehmigung des Oberamts durch
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die Ortsobrigkeit der Preis zu bestimmen,
und den Einwohnern gehoͤrig
bekannt zu machen sey, fuͤr welchen
das Salz an jedem Orte im Detail-Verkauf
abgegeben werden muß.
Vei Festsetzung dieses Preises darf
außer den obenbemerkten von den
Faktorien aufzurechnenden Nebenkosten
zwar auch der Fuhrlohn von
dem Faktorie-Platz bis zum Wohn-Orte
des Verschleußers, so wie die —
dem letztern zukommende Verkaufs-Proviston
in Anschlag kommen; es
ist jedoch von Seiten des Oberamts
strenge darauf zu sehen, und jede
angemessene Vorkehrung zu treffen,
daß weder von Seite der Orts-Be,
hörden, noch des Verschleußers die
mindeste Willkühr in der Preis-Bestimmung
Statt finde, daß der Preis,
soviel es die Verschiedenheit der Lokalitäten
erlaubt, gleichgehalten, und
den Unternehmern kein Anlaß zu gegründeten
Beschwerden gegeben werde.
) Der Vieh-Salz-Verschleußer ist
durch das Oberamt daher darauf zu
verpflichten, daß er das Salz in vollem
Gewicht und der obrigkeitlich
festgesenten Tare abzugeben habe.
8.) Außer dem verpflichteten Verschleußer
ist, früheren gesetzlichen Bestim-