Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Salz-Inspektor  ein  Quantum  Viehsalz
  zugesichert  ist,  die  Haupt·  Verwaltung
  der  Salincn-Gefälle  in  Stuttgart
  zu  benachrichtigen,  von  welcher
Saline  ihm  das  Vieh-Salhz  zugesagt
worden  sey.  Die  Haupt-Verwaltung
zeigt  dem  Fabtor  den  Auswand  für

Verpackungs-Kosien,  Fuhrlohn  und

5.

6.

Speditions-Gebülr  an,  und  der  Faktor
  legt  das  Schreiben  der  Haupt-Verwaltung
  dem  Oberamte  vor.  Das
Oberamt  macht  hierauf  öffentlich  bekannt,
  welchen  Geldbetrag,  außer  dem
allgemeinen  Verkaufs-Preise  des
Vieh-Salzes  zu2  fl.  30  kr.  für  den
Centner,  der  Käufer  eines  Fasses  als
Nebenaufwand  zu  bezahlen  habe.

)  Der  Faktor  erhebt  seine  Verkaufs=Provision
  für  das  Vieh-Salz  in  demselben
  Betrag,  wie  von  dem  Küchen-Salze
  aus  der  Faktorie-Kasse  und  es
darf  daher  seine  Provision  in  den  obenbemerkten
  Nebenaufwand  nicht  eingerechnet
  werden.

)AUm  den  Ankauf  des  Vieh-Salzes
auch  in  denjenigen  Orten  zu  erleichtern,
  in  welchen  sich  keine  Faktorien
befinden,  wird  den  K.  Oberämtern
die  Aufstellung  von  Verschleussern  gestattet,
  zugleich  aber  verordnet,  daß
mit  Genehmigung  des  Oberamts  durch

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die  Ortsobrigkeit  der  Preis  zu  bestimmen,
  und  den  Einwohnern  gehoͤrig
bekannt  zu  machen  sey,  fuͤr  welchen
das  Salz  an  jedem  Orte  im  Detail-Verkauf
  abgegeben  werden  muß.
Vei  Festsetzung  dieses  Preises  darf
außer  den  obenbemerkten  von  den
Faktorien  aufzurechnenden  Nebenkosten
  zwar  auch  der  Fuhrlohn  von
dem  Faktorie-Platz  bis  zum  Wohn-Orte
  des  Verschleußers,  so  wie  die  —
dem  letztern  zukommende  Verkaufs-Proviston
  in  Anschlag  kommen;  es
ist  jedoch  von  Seiten  des  Oberamts
strenge  darauf  zu  sehen,  und  jede
angemessene  Vorkehrung  zu  treffen,
daß  weder  von  Seite  der  Orts-Be,
hörden,  noch  des  Verschleußers  die
mindeste  Willkühr  in  der  Preis-Bestimmung
  Statt  finde,  daß  der  Preis,
soviel  es  die  Verschiedenheit  der  Lokalitäten
  erlaubt,  gleichgehalten,  und
den  Unternehmern  kein  Anlaß  zu  gegründeten
  Beschwerden  gegeben  werde.

)  Der  Vieh-Salz-Verschleußer  ist

durch  das  Oberamt  daher  darauf  zu
verpflichten,  daß  er  das  Salz  in  vollem
  Gewicht  und  der  obrigkeitlich
festgesenten  Tare  abzugeben  habe.

8.)  Außer  dem  verpflichteten  Verschleußer

  ist,  früheren  gesetzlichen  Bestim-