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Pro-Mñ
zente.
2 2.
begründet sein würde, dennoch dieser letztere zu dem
Vergleiche verwendet werden muß.
56.] Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben
57.
nicht ein durch diesen Tarif besonders bestimmter
Stempel zu entrichten 11t4t4: ..
S. Adoptions-, Ehe-, Erbfolge-., Erbpachts-,
Erbzins., Kauf-, Lehr--, Leibrenten-, Pacht- und
Mieths-, auch Tauschverträge u. s. w.
Vollmacheeeen ....... .. .. ..
Die Genehmigung der gerichtlichen Verhandlun
gen eines mit keiner Vollmacht versehenen Anwaltes
durch die Partei ist mit dem zu einer Vollmacht erforderlichen
Stempel zu versehen, sofern dieselbe an
die Stelle einer Vollmacht tritt.
Zu den gerichtlichen oder notariellen Beglaubigungen
bei Vollmachten wird ein besonderer Stem-Pelvon.........................................
genommen.
Zweite Abtheilung.
15
58.
59.
60.
Abschiede der Oberoffiziere und besoldeten Militair-, Civil-,
geistlichen und Kommunalbeamtten . . ..
— der unbefoldeten Beamten
Abschriften, beglaubigtttttttt:::
Ist jedoch zu der stempelpflichtigen Verhandlung selbst
nur ein geringerer Stempel nöthig gewesen, so bedarf es dessen
auch nur zur beglaubigten Wbschrz.
Atteste, amtliche, in Privatsahen ..
Zeugmisse, welche, von wem es auch sei, nur allein zu
dem Zweck ausgestellt werden, um au Grund derselben ein
amtliches Attest ausfertigen zu lassen, find nicht stempelpflichtig.