Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Pro-Mñ
  zente.
2  2.
begründet  sein  würde,  dennoch  dieser  letztere  zu  dem
Vergleiche  verwendet  werden  muß.
56.]  Verträge,  sofern  für  einzelne  Gattungen  derselben

57.

 

nicht  ein  durch  diesen  Tarif  besonders  bestimmter
  Stempel  zu  entrichten  11t4t4:  ..

S.  Adoptions-,  Ehe-,  Erbfolge-.,  Erbpachts-,
Erbzins.,  Kauf-,  Lehr--,  Leibrenten-,  Pacht-  und
Mieths-,  auch  Tauschverträge  u.  s.  w.

Vollmacheeeen  .......  ..  ..  ..

Die  Genehmigung  der  gerichtlichen  Verhandlun
gen  eines  mit  keiner  Vollmacht  versehenen  Anwaltes
durch  die  Partei  ist  mit  dem  zu  einer  Vollmacht  erforderlichen
  Stempel  zu  versehen,  sofern  dieselbe  an
die  Stelle  einer  Vollmacht  tritt.

Zu  den  gerichtlichen  oder  notariellen  Beglaubigungen
  bei  Vollmachten  wird  ein  besonderer  Stem-Pelvon.........................................

genommen.

 

 

Zweite  Abtheilung.

15

 

 

 

58.

59.

60.

 

Abschiede  der  Oberoffiziere  und  besoldeten  Militair-,  Civil-,
geistlichen  und  Kommunalbeamtten  .  .  ..
—  der  unbefoldeten  Beamten
Abschriften,  beglaubigtttttttt:::
Ist  jedoch  zu  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst
nur  ein  geringerer  Stempel  nöthig  gewesen,  so  bedarf  es  dessen
auch  nur  zur  beglaubigten  Wbschrz.
Atteste,  amtliche,  in  Privatsahen  ..
Zeugmisse,  welche,  von  wem  es  auch  sei,  nur  allein  zu
dem  Zweck  ausgestellt  werden,  um  au  Grund  derselben  ein
amtliches  Attest  ausfertigen  zu  lassen,  find  nicht  stempelpflichtig.