Kaufgeschäft. Bestimmung des Zahlungemittels. 91
auf ihre Weigerung aber, sie anzunehmen, gerichtlich
deponirt habe, was als Zahlung gelte.
Diese Einrede wurde von dem k. Oberappella-
tionsgerichte durch Erkenntniß vom 6. Mai 18564
Nr. 8135 5/83 in Conformität mit der Entscheidung
des treffenden k. Appellationsgerichtes als ungegrün-
det verworfen, und zwar aus folgenden wesentlichen
Erwägungen.
Der Kaufvertrag wurde im Bezirke des kgl.
bayerischen Landgerichtes G. im Wege gerichtlicher
Versteigerung abgeschlossen und enthält keine Be-
stimmung darüber, nach welchem Münzfuße die Be-
fahlung des Kaufschtllings geschehen solle. Es muß
aher angenommen werden, daß der an dem Orte,
wo der Vertrag geschlossen wurde, übliche Münzfuß,
also auch die Zahlung in bayerischer Reichswährung,
nicht aber in österreichischen Banknoten beabsichtigt
ewesen sei. Wäre letztere5 der Fall gewesen, so
häte dies von Demjenigen, der das Kaufsangebot
machte, ausdrücklich erklärt, und das Angebot in die-
ser Weise auch angenommen werden müssen; da
aber solches nicht geschehen, vielmehr für die erste,
bei der Gutseinweisung zu erlegende Frist baare
Zahlung, sohin in baarem Gelde bedungen, und eine
andere Zahlungsart auch für die weiteren Fristen
nicht bestimmt worden ist, so kann jetzt den Klägern
(vor den bayerischen Gerichten) die Zahlung des
Kaufschillings in österreichischen Banknoten wider ih-
ren Willen nicht aufgedrungen werden. .. b. .
3.
Provokatlon, unstatthaft gegen einen Diffamanten, welcher eln
Gesetz, bez. eine Rechtsvermuthung für sich hat.
Nach Ger.-Ord. Kap. IV §. 5 Nr. 6 mag
der Diffamant, der sich im wirklichen Besitze des
angerühmten Rechtes befindet, zur Klage in der