Kriegsministerium — Kriegsseerecht.
bände im 3Bl. 1894, 342), tritt auf Grund Be-
schlusses des Bundesrats ein, falls der Bedarf
der bewaffneten Macht an lebendem Vieh,
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Fül-
lung der Kriegsmagazine auf andere Weise
nicht sicherzustellen ist (6 16). Der Umfang
dieser sog. Landlieferungen und ihre
Berteilung auf die Lieferungsverbände ist
durch den Bl. festzusetzen, wobei auf ange-
messene Leistungsfähigkeit sowie darauf Rück-
sicht zu nehmen ist, daß den einzelnen Liefe-
rungsverbänden nur die Lieferung solcher
Gegenstände aufgegeben wird, welche sich in
deren Bereich in natura vorfinden (§ 17). Die
Lieferungsverbände können sich zur Beschaf-
fung der von ihnen geforderten Leistungen der
Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die
für die Gemeinden ergangenen Bestimmun-
gen betreffs der Unterverteilung finden auf
die Lieferungsverbände analoge Anwendung
(§ 18; vgl. auch Kr . f. d. ö. Pr. § 116 Ziff. 2
und die analogen Bestimmungen der übrigen
Kreisordnungen). Die Vergütung regelt sich
nach den Vorschriften des § 19. Die Zah-
lung der letzteren erfolgt an Gemeinden und
Lieferungsverbände für außergewöhnliche Lei-
stungen aus den bereitesten Beständen der
Kriegskasse, im übrigen auf Grund von An-
erkenntnissen, welche auf den Aamen desjenigen
lauten, der die Vergütung zu beanspruchen
hat, und deren Einlösung nebst 4% Zinsen
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf vor-
herige Bekanntmachung erfolgt (§8 20—22).
J0) Einzelpersonen Bönnen in Anspruch ge-
nommen werden bezüglich der Hergabe ihnen
gehöriger Schiffe und Fahrzeuge (§ 23), so-
wie alle Pferdebesitzer bezüglich der ihnen ge-
hörigen, zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde mit Ausnahme der Mitglieder der regie-
renden deutschen Familien, der Gesandten frem-
der Mächte und des Gesandtschaftspersonals,
der Beamten im BReichs= oder Staatsdienste,
der Arzte und Tierärzte für die zum Dienst-
gebrauch oder Beruf erforderlichen Pferde, der
Posthalter (§ 25). Wegen des Verfahrens be-
treffs der Gestellung und Aushebung der Pferde
s. Pferdeaushebungsvorschrift; wegen
der Vergütung für Besitzer von Schiffen usw.
§ 24, für Pferdebesitzer § 26. Die Vergütung
ist aus den bereitesten Beständen der Kriegs-
kasse zu zahlen.
d) Die Verpflichtungen der Eisenbahnver-
waltungen, welche insbesondere auch darauf
hinausgehen, daß sie die für die Beförderung
von Mannschaften und Pferden erforderlichen.
Ausrüstungsgegenstände ihrer Wagen ohne
Entgelt im Frieden vorrätig halten, ergeben
sich aus §§5 28—31 des G.
III. Die Feststellung der Vergütung er-
folgt, soweit nichts anderes im Gesetze vorge-
schrieben ist, in allen Fällen auf Grund sach-
verständiger Schätzung, und zwar durch Kom-
missionen, welche aus einem Zivilkommissar,
einem Offizier, einem Militärbeamten und zwei
vom Kreistage zu wählenden Sachverständigen
bestehen (§ 33 des G. und AusfAnw.). Der
Rechtsweg ist bis zu anderweiter gesetzlicher
Regelung gegen das Reich insoweit zugelassen,
als er gegenüber dem Bundesstaat nach dessen
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Gesetzen zulässig sein würde (§ 34). Die Ent-
schädigung, für außergewöhnliche Belastungen
sowie für Kriegsbeschädigungen bleibt in jedem
Falle besonders zu erlassenden Gesetzen vor-
bepalten (§ 35).
V. Wegen der Unterstützung der Familien-=
angehörigen infolge Mobilmachung eingezoge-
ner Mannschaften s. Familienunterstützun-
gen und wegen der Friedensleistungen Aatu-
ralleistungsgesetz und Quartier-
leistungsgesetz.
Kriegsministerium, reorganisiert durch das
Publikandum vom 25. Dez. 1808 (vurgl. B. vom
27. Okt. 1810 — G. 22), ist die oberste Ver-
waltungsbehörde für das preuß. Heer und die
ihm angeschlossenen Kontingente. Zugleich liegt
ihm die Wahrnehmung der auf das Reichs-
kriegswesen bezüglichen Angelegenheiten ob
(s. Heeresverfassung V). Es zerfällt in:
1. das Zentraldepartement; 2. das allgemeine
Kriegsdepartement (Organisations-, Kom-
mando-, Bewaffnungsangelegenheiten usw.);
3. das Armeeverwaltungsdepartement (Verpfle-
ungs-, Bekleidungs-, Unterkunfts-, Bau= usw.
ngelegenheiten); 4. das Versorgungs= und
Justizdepartement (Pensions-, Versorgungs-,
Justiz-, Kirchensachen), welche ihrerseits wieder
in verschiedene Abteilungen geteilt sind. Aeben
den Hauptdepartements bestehen als selbstän-
dige Abteilungen die Remonteinspektion und
die Medizinalabteilung. Die auf dem Etat
des Kr M. stehende Abteilung für persönliche
Angelegenheiten wird unabhängig vom Kr M.
von dem Mitlitärkabinett verwaltet (s. Kabi-
nett). Dem K’M. sind eine große Anzahl
von militärischen Tustituten, Inspektionen usw.
untergeordnet. uch ressortiert von ihm im
Verein mit dem Md J. die Landgendarmerie
([s. Gendarmerie II). Zur Veröffentlichung
der Verordnungen des KrM. dient das AVBil.
Kriegsschulen sind dazu bestimmt, die Er-
ziehung und praktische Ausbildung der Offi-
ziersaspiranten fortzusetzen und deren militär-
wissenschaftliche Vorbildung bis zur Reife zum
Offizier u begründen (Dienstordnung der K.
vom 3. Aug. 1898 — bei Mittler u. Sohn in
Berlin — nebst Ergänzungen) Sie stehen unter
der einheitlichen Leitung der Inspektion der
K., welcher als beratendes und begutachtendes
Organ die Studienkommission der K. (Ge-
schäftsordnung vom 20. Juli 1881) zur Seite
steht. Die Inspektion der K. ist der General=
inspektion des Militärerziehungs= und Bil-
dungswesens untergeordnet; in allen Verwal-
tungsangelegenheiten verfügt das ArM. Die
Kurse an den K. dauern 35 Wochen und sollen
durch Pausen von mindestens vier Wochen ge-
trennt sein. Am Schlusse werden die Offizier-
prüfungen der Kriegsschüler nach Anordnun
der Obermilitärprüfungskommission in den K.
selbst abgehalten. K. befinden sich in Anklam,
Kassel, Danzig, Engers, Glogau, Hannover,
Hersfeld, Metz, Meiße und Potsdam. S. auch
Militärbildungswesen.
Kriegsseerecht. Die Erfahrungen, welche
im Krimkriege gemacht worden waren, führten
die Mehrzahl der europäischen Seemächte da-
zu, sich im Anschluß an den Pariser Frieden
am 16. April 1856 zu einer Erklärung zu ver-
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