Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kriegsministerium — Kriegsseerecht. 
bände im 3Bl. 1894, 342), tritt auf Grund Be- 
schlusses des Bundesrats ein, falls der Bedarf 
der bewaffneten Macht an lebendem Vieh, 
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Fül- 
lung der Kriegsmagazine auf andere Weise 
nicht sicherzustellen ist (6 16). Der Umfang 
dieser sog. Landlieferungen und ihre 
Berteilung auf die Lieferungsverbände ist 
durch den Bl. festzusetzen, wobei auf ange- 
messene Leistungsfähigkeit sowie darauf Rück- 
sicht zu nehmen ist, daß den einzelnen Liefe- 
rungsverbänden nur die Lieferung solcher 
Gegenstände aufgegeben wird, welche sich in 
deren Bereich in natura vorfinden (§ 17). Die 
Lieferungsverbände können sich zur Beschaf- 
fung der von ihnen geforderten Leistungen der 
Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die 
für die Gemeinden ergangenen Bestimmun- 
gen betreffs der Unterverteilung finden auf 
die Lieferungsverbände analoge Anwendung 
(§ 18; vgl. auch Kr . f. d. ö. Pr. § 116 Ziff. 2 
und die analogen Bestimmungen der übrigen 
Kreisordnungen). Die Vergütung regelt sich 
nach den Vorschriften des § 19. Die Zah- 
lung der letzteren erfolgt an Gemeinden und 
Lieferungsverbände für außergewöhnliche Lei- 
stungen aus den bereitesten Beständen der 
Kriegskasse, im übrigen auf Grund von An- 
erkenntnissen, welche auf den Aamen desjenigen 
lauten, der die Vergütung zu beanspruchen 
hat, und deren Einlösung nebst 4% Zinsen 
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf vor- 
herige Bekanntmachung erfolgt (§8 20—22). 
J0) Einzelpersonen Bönnen in Anspruch ge- 
nommen werden bezüglich der Hergabe ihnen 
gehöriger Schiffe und Fahrzeuge (§ 23), so- 
wie alle Pferdebesitzer bezüglich der ihnen ge- 
hörigen, zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde mit Ausnahme der Mitglieder der regie- 
renden deutschen Familien, der Gesandten frem- 
der Mächte und des Gesandtschaftspersonals, 
der Beamten im BReichs= oder Staatsdienste, 
der Arzte und Tierärzte für die zum Dienst- 
gebrauch oder Beruf erforderlichen Pferde, der 
Posthalter (§ 25). Wegen des Verfahrens be- 
treffs der Gestellung und Aushebung der Pferde 
s. Pferdeaushebungsvorschrift; wegen 
der Vergütung für Besitzer von Schiffen usw. 
§ 24, für Pferdebesitzer § 26. Die Vergütung 
ist aus den bereitesten Beständen der Kriegs- 
kasse zu zahlen. 
d) Die Verpflichtungen der Eisenbahnver- 
waltungen, welche insbesondere auch darauf 
hinausgehen, daß sie die für die Beförderung 
von Mannschaften und Pferden erforderlichen. 
Ausrüstungsgegenstände ihrer Wagen ohne 
Entgelt im Frieden vorrätig halten, ergeben 
sich aus §§5 28—31 des G. 
III. Die Feststellung der Vergütung er- 
folgt, soweit nichts anderes im Gesetze vorge- 
schrieben ist, in allen Fällen auf Grund sach- 
verständiger Schätzung, und zwar durch Kom- 
missionen, welche aus einem Zivilkommissar, 
einem Offizier, einem Militärbeamten und zwei 
vom Kreistage zu wählenden Sachverständigen 
bestehen (§ 33 des G. und AusfAnw.). Der 
Rechtsweg ist bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung gegen das Reich insoweit zugelassen, 
als er gegenüber dem Bundesstaat nach dessen 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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Gesetzen zulässig sein würde (§ 34). Die Ent- 
schädigung, für außergewöhnliche Belastungen 
sowie für Kriegsbeschädigungen bleibt in jedem 
Falle besonders zu erlassenden Gesetzen vor- 
bepalten (§ 35). 
V. Wegen der Unterstützung der Familien-= 
angehörigen infolge Mobilmachung eingezoge- 
ner Mannschaften s. Familienunterstützun- 
gen und wegen der Friedensleistungen Aatu- 
ralleistungsgesetz und Quartier- 
leistungsgesetz. 
Kriegsministerium, reorganisiert durch das 
Publikandum vom 25. Dez. 1808 (vurgl. B. vom 
27. Okt. 1810 — G. 22), ist die oberste Ver- 
waltungsbehörde für das preuß. Heer und die 
ihm angeschlossenen Kontingente. Zugleich liegt 
ihm die Wahrnehmung der auf das Reichs- 
kriegswesen bezüglichen Angelegenheiten ob 
(s. Heeresverfassung V). Es zerfällt in: 
1. das Zentraldepartement; 2. das allgemeine 
Kriegsdepartement (Organisations-, Kom- 
mando-, Bewaffnungsangelegenheiten usw.); 
3. das Armeeverwaltungsdepartement (Verpfle- 
ungs-, Bekleidungs-, Unterkunfts-, Bau= usw. 
ngelegenheiten); 4. das Versorgungs= und 
Justizdepartement (Pensions-, Versorgungs-, 
Justiz-, Kirchensachen), welche ihrerseits wieder 
in verschiedene Abteilungen geteilt sind. Aeben 
den Hauptdepartements bestehen als selbstän- 
dige Abteilungen die Remonteinspektion und 
die Medizinalabteilung. Die auf dem Etat 
des Kr M. stehende Abteilung für persönliche 
Angelegenheiten wird unabhängig vom Kr M. 
von dem Mitlitärkabinett verwaltet (s. Kabi- 
nett). Dem K’M. sind eine große Anzahl 
von militärischen Tustituten, Inspektionen usw. 
untergeordnet. uch ressortiert von ihm im 
Verein mit dem Md J. die Landgendarmerie 
([s. Gendarmerie II). Zur Veröffentlichung 
der Verordnungen des KrM. dient das AVBil. 
Kriegsschulen sind dazu bestimmt, die Er- 
ziehung und praktische Ausbildung der Offi- 
ziersaspiranten fortzusetzen und deren militär- 
wissenschaftliche Vorbildung bis zur Reife zum 
Offizier u begründen (Dienstordnung der K. 
vom 3. Aug. 1898 — bei Mittler u. Sohn in 
Berlin — nebst Ergänzungen) Sie stehen unter 
der einheitlichen Leitung der Inspektion der 
K., welcher als beratendes und begutachtendes 
Organ die Studienkommission der K. (Ge- 
schäftsordnung vom 20. Juli 1881) zur Seite 
steht. Die Inspektion der K. ist der General= 
inspektion des Militärerziehungs= und Bil- 
dungswesens untergeordnet; in allen Verwal- 
tungsangelegenheiten verfügt das ArM. Die 
Kurse an den K. dauern 35 Wochen und sollen 
durch Pausen von mindestens vier Wochen ge- 
trennt sein. Am Schlusse werden die Offizier- 
prüfungen der Kriegsschüler nach Anordnun 
der Obermilitärprüfungskommission in den K. 
selbst abgehalten. K. befinden sich in Anklam, 
Kassel, Danzig, Engers, Glogau, Hannover, 
Hersfeld, Metz, Meiße und Potsdam. S. auch 
Militärbildungswesen. 
Kriegsseerecht. Die Erfahrungen, welche 
im Krimkriege gemacht worden waren, führten 
die Mehrzahl der europäischen Seemächte da- 
zu, sich im Anschluß an den Pariser Frieden 
am 16. April 1856 zu einer Erklärung zu ver- 
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