Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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einigen, durch welche für künftige Seekriege 
bestimmte völkerrechtliche Grundsätze festgelegt 
wurden. Diese Erklärung, welcher eine Anzahl 
anderer Mächte, jedoch nicht die Vereinigten 
Staaten von NArdamerika, beigetreten sind, 
ist in der B. vom 12. Juni 1856 (GS. 585) für 
Preußen verkündet worden und hat die Zu- 
stimmung der anderen deutschen Staaten er- 
halten (s. Bek. vom 3. Nov. 1858 — GS. 568). 
ANach derselben ist 1. die Kaperei abgeschafft; 
2. neutrale Flagge deckt das feindliche Gut 
mit Ausnahme der Kriegskonterbande ((. 
Konterbande Ill; 3. neutrales Gut unter 
feindlicher Flagge mit Ausnahme der Kriegs- 
konterbande darf nicht mit Beschlag belegt 
werden; Blochaden (s. d.) müssen, um rechts- 
verbindlich zu sein, wirksam sein, d. h. durch 
eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, 
welche hinreicht, um den Zugang zur KRüste 
wirklich zu verhindern. Welche Schiffe und 
welches Gut der danach nur noch durch RKriegs- 
schiffe zulässigen Beschlagnahme als zu Recht 
unterliegend anzusehen sind (gute Prisen), wird 
durch besondere Prisengerichte entschieden. 
Wegen Ausdehnung der Grundsätze der Genfer 
Konvention auf den Seekrieg s. Haager Kon- 
vention. S. auch Aeutralität. 
Kriegsteilnehmer s. Kriegsunterstützun- 
gen. 
Kriegsunterstützungen. Nach dem G. vom 
22. Mai 1895 (R#l. 237) Art. 1 Ziff. 3 sollen 
aus den Mitteln des Beichsinvalidenfonds in 
bestimmten Grenzen an solche Personen des 
Unteroffizier= und Moannschaftsstandes des 
Heeres und der Marine, welche am Kriege 
1870/771 und den früheren von deutschen 
Staaten geführten Kriegen ehrenvollen An- 
teil genommen haben und sich wegen dauern- 
der gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unter- 
stützungsbedürftiger Lage befinden, Beihilfen 
in Höhe von jährlich 120 M. nach bestimmten 
Grundsätzen (s. Art. III) gewährt werden. Mit 
der Ausführung dieser Bestimmung ist in 
Preußen der AldJ. durch V. vom 13. Aug. 
1895 (GS. 476) beauftragt worden; s. Erl. 
vom 15. Aug. und 7. Sept. 1895 (M. l. 191 u. 
217). Unterm 24. April 1905 (M Bl. 169) sind 
von dem Bä. eingehende Aueführungsbesm- 
mungen über die Gewährung der Beihilfen 
erlassen worden. 
Kriminalpolizei. Aufgabe der K. ist die 
Aufdechung strafbarer Handlungen und die 
Verfolgung der Täter. Die Polizei wirkt auf 
diesem Gebiete als „agerichtliche Polizei'“ („police 
judiciaire“, code d’instruction criminelle art. 8) 
zur Erreichung der Zwecke der Strafrechts- 
pflege mit (RSt. 17, 419) durch Sicherung 
des Tatbestandes, Aufklärung des Sachver- 
halts, Ermittlung und Festhaltung der Schul- 
digen. Diese Art der Tätigkeit, welche schleu- 
niges, unmittelbares Eingreifen erfordert und 
dadurch beiträgt zur Aufrechterhaltung der 
Sicherheit und Ordnung des durch die Straf- 
tat beunruhigten Publikums (A#n. IL, 17 
§ 10), rechtfertigt die Zuteilung der K. zum 
Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung. 
Hinzu kommt, daß die K. zu erfolgreicher 
Wirksamkeit beständig auf die Unterstützung 
und die Erfahrungen der allgemeinen Po- 
  
Kriegsteilnehmer — Kriminalpolizei. 
lizei, insbesondere der Sicherheits-, Sitten--, 
Fremden-, Wohnungs-, Verkehrspolizei an- 
gewiesen ist, auch bei ihren Nachforschungen 
häufig auf Verhältnisse stößt, welche die Ein- 
setzung der polizeilichen Fürsorge erfordern, 
5. B. für Geisteskranke, verwahrloste Jugend- 
liche, vermißte Personen, unbekannte Tote usw. 
Zuständig für kriminal-polizeiliche Maßnah- 
men sind die Beamten des Polizel= und 
Sicherheitsdienstes, denen nach Landeerecht 
die Ausübung polizeilicher Funktionen in An- 
sehung der zu verfolgenden Straftat zusteht 
(OV. 42, 441). Die in größeren Polizei- 
verwaltungen übliche Anstellung von beson- 
ders für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit ge- 
schulten Beamten (Kriminalinspektoren, Kom- 
missare, Wachtmeister, Schutzleute) in Zivil- 
kleidung (Geheimpolizei) beruht auf Gründen 
der Zweckmäßigkeit und des inneren Dienstes, 
darf aber schon mit Rückhsicht auf das In- 
einandergreifen der verschiedenen polizeilichen 
Aufgaben nicht die organische Verbindung 
zwischen der K. und den übrigen Polizei- 
beamten lösen. Die Reichssfustizgesetzgebung 
hat sich darauf beschränkt, den erforderlichen 
Zusammenhang zwischen der Staatsanwalt- 
schaft als der Anklagebehörde (St PO. F 152) 
und den bei der Strafverfolgung mitwirken- 
den Polizeiorganen herzustellen, deren Dienst- 
und Disziplinarverhältnisse aber der Rege- 
lung durch das Landesverwaltungsrecht über- 
lassen (s. Polizeibeamte). Die Behörden 
und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes sind im Rahmen ihrer sachlichen und 
örtlichen Zuständigkeit verpflichtet, Ersuchen 
der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungs- 
richters um Ausführung einzelner Maßregeln 
oder um Vornahme von Ermittlungen zu ge- 
nügen (St PO. 8§8 159, 187). In ein Unter- 
ordnungsverhältnis sind nur die zu Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft (s. Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft) 
bestimmten Polizeibeamten gerücht. Das 
O#G. nimmt weitergehend an, daß alle 
Akte der gerichtlichen Polizei nur im Wege 
der Justizaufsichtsbeschwerde bei der Staats- 
anwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an- 
gefochten werden können und daß selbst gegen 
Polizeiverfügungen, welche in Strafsachen das 
Erscheinen von Zeugen durch Sgettuttpgsralen. 
auf Grund des § 132 LVS. erzwingen (OWG. 
15, 455; RSt. 2, 281; vgl. aber RSst. 
9, 433: Rein polizeilicher Auskunftszwang in 
Strafsachen) nur dieses Rechtsmittel, nicht die 
Beschwerde oder Klage aus §8§ 127 ff. LV. 
gegeben ist (Erl. vom 9. Mai 1896 — UM. 
79; O##. 26, 386 ff.; abweichend für An- 
gelegenheiten der Militärgerichtsbarkeit O. 
32, 387 ff.). Jedenfalls liegt der Schwerpunkt 
der kriminalpolizeilichen Tätigkeit in den tat- 
sächlichen Ermittlungen und dem sog. ersten 
Angriffe, während die weitere Verarbeitung 
des gelammelten Materials zur Anklage wie 
die Einstellung des Verfahrens Aufgabe der 
Staatsanwaltschaft ist (St PO. § 168), an die 
deshalb sämtliche polizeilichen Verhandlungen 
ohne Verzug abzugeben sind. Die Ubersendung 
darf unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen, 
wenn schleunige richterliche Untersuchungs-
	        
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