Kündigungstermine beim Gesinde.
Wohnung mit der gesetzlichen Frist kündigen,
jedoch nur für den ersten zulässigen Termin
(§ 5670). Das gleiche gilt, wenn der Mieter
stirbt, zugunsten des Erben und des Ver-
mieters (§ 569). Der Tod des Vermieters
hat Reine entsprechende Wirkung. Die Ver-
äußerung des Grundstüchs hat nach dem
Grundsatze „Kauf bricht nicht Miete“ ebenfalls
keinen Einfluß auf das Kündigungsrecht, aus-
genommen die im Wege der Zwangsvoll-
strechung, wo der Ersteher das Mietverhältnis
für den ersten gesetzlich zulässigen Termin unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen Rkann (G., betr. die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung, vom 24. März
1897/20. Mai 1898 — RöcnKl. 1898, 713 —
8 57), und die von dem Konkursverwalter vor-
genommene freiwillige Veräußerung, die, wenn
das Grundstück dem Mieter vor der Eröffnung
des Konkursverfahrens überlassen war, wie eine
Zwangsversteigerung wirkt (KO. 8§ 21 Abf. 3).
Verweigert der Vermieter dem Miieter die Er-
laubnis, den Gebrauch der gemieteten Woh-
nung einem Dritten zu überlassen, insbesondere
die Wohnung weiter zu vermieten, so kann
der Mieter ebenso wie überhaupt bei der Miete
das Mietverhältnis unter Einhaltung der ge-
setzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vor-
liegt (6 549 Abs. 3). Ferner kann in derselben
Art wie sonst auch die Wohnungsmiete außer-
ordentlicherweise durch sofortige Kündigung
beendet werden, von dem Mieter, wenn ihm
der vertragsmäßige Gebrauch nicht vollständg
oder nicht rechtzeitig gewährt wird (88 542,
543), von dem Vermieter bei vertragswidrigem
Gebrauche der Sache durch den Miieter (8 553)
und wenn der Mieter mit dem Miietzins oder
einem Teile davon für zwei aufeinander fol-
gende Termine im Verzug ist (§ 554). Auch
bei der Pacht eines Grundstücks oder eines
Bechtes ist die Kündigung besonders geregelt
(§§ 595, 596). In allen Fällen hat der Kün-
digende dafür zu sorgen, daß die Kündigung
dem anderen Teile rechtzeitig zugeht. Haben
Eheleute gemeinsam gemietet, so ist Kündigung
durch den Mann allein ausreichend.
II. Verschieden von den K. b. W. sind die
Fristen, bis zu deren Ablauf gemietete Räume
bei Beendigung des Miietverhältnisses zu
räumen sind. olche Fristen sind vorgesehen
in dem G. über die Termine bei Wohnungs-
mietverträgen vom 30. Juni 1834 (GS. 92) und
dem G. über diese Termine in den Prov.
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-
Nassau vom 4. Juni 1890 (GS. 177). Diese
esetzlichen Vorschriften gelten noch (SEGB.
rt. 93). Nach ihnen kann die Ortspolizei-
behörde für ihren Bezirk allgemeine Anord-
nungen über die Räumungsfristen treffen.
Kündigungstermine beim Gesinde. Ein
Gesindeverhältnis wird auf verschiedene Weise
gelöst: durch Tod des Gesindes oder der Herr-
schaft, Konkurs über das Vermögen der letz-
teren, Entlassung seitens der Herrschaft und
Verlassung des Dienstes seitens des Gesindes,
je aus bestimmten Gründen, durch Ablauf der
vereinbarten Zeit, beiderseitige Vereinbarung
und außerdem durch einseitige Aufkündigung.
1013
Diese Aufkün digung braucht nicht ausdrücklich,
noch weniger schriftlich, kann vielmehr auch still-
schweigend geschehen. Ein minderjähriger Dienst-
bote, dem sein gesetzlicher Vertreter die allge-
meine Ermächtigung, sich als Gesinde zu ver-
mieten, erteilt hat (BEB. 8 113), kann auch
selbständig Kkündigen, und es kann ihm allein
wirksam gekündigt werden; Kündigungen vom
und an den gesetzlichen Vertreter bleiben dann be-
deutungslos. Wegen der Kündigungen von der
und an die Ehefrau des Dienstherrun s. Dienst-
herrschaft. Soweit Gutsverwalter usw. Ver-
treter der Herrschaft sind (s. ebendaselbst), besteht
das Kündigungsrecht für sie und ihnen gegen-
über. Für den Fall, daß nicht bei dem Abschluß
des Mietvertrages eine andere Frist vereinbart
worden ist, bestimmen die Gesindeordnungen
eine Aufkündigungsfrist. Die vom 8. Nov.
1810 (§8§ 110—116) verlangt stets eine Auf-
Kündigung seitens dessen, der den Mietvertrag
nach Ablauf der Dienstzeit nicht fortsetzen will,
und setzt die Dauer der Frist bei städtischem
Gesinde auf sechs Wochen, bei Landgesinde auf
drei Monate vor dem Ablaufe der Dienstzeit
(s. Dienstzeit des Gesindes) fest;
bei monatweise gemietetem Gesinde findet ohne
diese Scheidung die Aufkündigung noch am
15. eines jeden Alonats, d. i. am 15. Tage
des Dienstmonats, statt. Ist keine Aufkündi-
gung erfolgt, so wird der Vertrag als still-
schweigend verlängert angesehen, und zwar
wird die Verlängerung bei städtischem Gesinde
auf ein Vierteljahr, bei Landgesinde auf ein
ganzes Jahr gerechnet, bei monatweise ge-
mietetem Gesinde aber immer nur auf einen
Monat. Für die Berechnung der Frist ist
§ 187 Abs. 2 BöE B. maßgebend. Fällt der
letzte Tag, an dem gekündigt werden khann,
auf einen Sonn= oder Festtag, so darf die
Kündigung noch an dem nächstfolgenden Werk-
tage erfolgen (Bech B. § 195). Mit der Frist,
innerhalb deren die Herrschaft den Lohn zahlen
muß, hat die Kündigungsfrist nichts zu tun;
es ist deshalb die vielfach verbreitete Annahme,
bei monatlicher Lohnzahlung betrage auch die
Kündigungsfrist einen Monat, irrig. Ebenso
ist es die, daß die Kündigung bei städtischem
Gesinde immer sechs Wochen vor Ablauf des
Kalenderviertelsahres erfolgen müsse. Aeben
dieser Aufkündigung behufs MNichtfortsetzung
des Vertrags nach Ablauf der Dienstzeit kennt
die Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 noch
eine Aufhebung des Vertrags vor der Zeit,
jedoch nach vorhergegangener Aufkündigung.
Die Gründe, aus denen eine solche Aufkündi-
gung statthaft ist, sind sowohl für die Herr-
schaft als für das Gesinde eng begrenzt (68 143
bis 149). Die vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Kündigungsfristen kommen hierbei nicht in
Betracht, vielmehr muß nur das laufende
Vierteljahr, bei monatweise gemietetem Ge-
sinde der laufende Monat, ausgehalten werden,
wobei vom Dienstantritt zu rechnen ist. Wegen
eines besonderen Kündigungsrechts des Ehe-
manns eines weiblichen Dienstboten unter ge-
wissen Voraussetzungen s. § 1358 BE B. Für
Schäfer und Schäferknechte ist durch § 2 des
G. vom 17. Mai 1882 (GS. 305) bestimmt, daß,
wenn in den Dienstverträgen mit ihnen Ver-