Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kündigungstermine beim Gesinde. 
Wohnung mit der gesetzlichen Frist kündigen, 
jedoch nur für den ersten zulässigen Termin 
(§ 5670). Das gleiche gilt, wenn der Mieter 
stirbt, zugunsten des Erben und des Ver- 
mieters (§ 569). Der Tod des Vermieters 
hat Reine entsprechende Wirkung. Die Ver- 
äußerung des Grundstüchs hat nach dem 
Grundsatze „Kauf bricht nicht Miete“ ebenfalls 
keinen Einfluß auf das Kündigungsrecht, aus- 
genommen die im Wege der Zwangsvoll- 
strechung, wo der Ersteher das Mietverhältnis 
für den ersten gesetzlich zulässigen Termin unter 
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
kündigen Rkann (G., betr. die Zwangsversteige- 
rung und die Zwangsverwaltung, vom 24. März 
1897/20. Mai 1898 — RöcnKl. 1898, 713 — 
8 57), und die von dem Konkursverwalter vor- 
genommene freiwillige Veräußerung, die, wenn 
das Grundstück dem Mieter vor der Eröffnung 
des Konkursverfahrens überlassen war, wie eine 
Zwangsversteigerung wirkt (KO. 8§ 21 Abf. 3). 
Verweigert der Vermieter dem Miieter die Er- 
laubnis, den Gebrauch der gemieteten Woh- 
nung einem Dritten zu überlassen, insbesondere 
die Wohnung weiter zu vermieten, so kann 
der Mieter ebenso wie überhaupt bei der Miete 
das Mietverhältnis unter Einhaltung der ge- 
setzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der 
Person des Dritten ein wichtiger Grund vor- 
liegt (6 549 Abs. 3). Ferner kann in derselben 
Art wie sonst auch die Wohnungsmiete außer- 
ordentlicherweise durch sofortige Kündigung 
beendet werden, von dem Mieter, wenn ihm 
der vertragsmäßige Gebrauch nicht vollständg 
oder nicht rechtzeitig gewährt wird (88 542, 
543), von dem Vermieter bei vertragswidrigem 
Gebrauche der Sache durch den Miieter (8 553) 
und wenn der Mieter mit dem Miietzins oder 
einem Teile davon für zwei aufeinander fol- 
gende Termine im Verzug ist (§ 554). Auch 
bei der Pacht eines Grundstücks oder eines 
Bechtes ist die Kündigung besonders geregelt 
(§§ 595, 596). In allen Fällen hat der Kün- 
digende dafür zu sorgen, daß die Kündigung 
dem anderen Teile rechtzeitig zugeht. Haben 
Eheleute gemeinsam gemietet, so ist Kündigung 
durch den Mann allein ausreichend. 
II. Verschieden von den K. b. W. sind die 
Fristen, bis zu deren Ablauf gemietete Räume 
bei Beendigung des Miietverhältnisses zu 
räumen sind. olche Fristen sind vorgesehen 
in dem G. über die Termine bei Wohnungs- 
mietverträgen vom 30. Juni 1834 (GS. 92) und 
dem G. über diese Termine in den Prov. 
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau vom 4. Juni 1890 (GS. 177). Diese 
esetzlichen Vorschriften gelten noch (SEGB. 
rt. 93). Nach ihnen kann die Ortspolizei- 
behörde für ihren Bezirk allgemeine Anord- 
nungen über die Räumungsfristen treffen. 
Kündigungstermine beim Gesinde. Ein 
Gesindeverhältnis wird auf verschiedene Weise 
gelöst: durch Tod des Gesindes oder der Herr- 
schaft, Konkurs über das Vermögen der letz- 
teren, Entlassung seitens der Herrschaft und 
Verlassung des Dienstes seitens des Gesindes, 
je aus bestimmten Gründen, durch Ablauf der 
vereinbarten Zeit, beiderseitige Vereinbarung 
und außerdem durch einseitige Aufkündigung. 
  
1013 
Diese Aufkün digung braucht nicht ausdrücklich, 
noch weniger schriftlich, kann vielmehr auch still- 
schweigend geschehen. Ein minderjähriger Dienst- 
bote, dem sein gesetzlicher Vertreter die allge- 
meine Ermächtigung, sich als Gesinde zu ver- 
mieten, erteilt hat (BEB. 8 113), kann auch 
selbständig Kkündigen, und es kann ihm allein 
wirksam gekündigt werden; Kündigungen vom 
und an den gesetzlichen Vertreter bleiben dann be- 
deutungslos. Wegen der Kündigungen von der 
und an die Ehefrau des Dienstherrun s. Dienst- 
herrschaft. Soweit Gutsverwalter usw. Ver- 
treter der Herrschaft sind (s. ebendaselbst), besteht 
das Kündigungsrecht für sie und ihnen gegen- 
über. Für den Fall, daß nicht bei dem Abschluß 
des Mietvertrages eine andere Frist vereinbart 
worden ist, bestimmen die Gesindeordnungen 
eine Aufkündigungsfrist. Die vom 8. Nov. 
1810 (§8§ 110—116) verlangt stets eine Auf- 
Kündigung seitens dessen, der den Mietvertrag 
nach Ablauf der Dienstzeit nicht fortsetzen will, 
und setzt die Dauer der Frist bei städtischem 
Gesinde auf sechs Wochen, bei Landgesinde auf 
drei Monate vor dem Ablaufe der Dienstzeit 
(s. Dienstzeit des Gesindes) fest; 
bei monatweise gemietetem Gesinde findet ohne 
diese Scheidung die Aufkündigung noch am 
15. eines jeden Alonats, d. i. am 15. Tage 
des Dienstmonats, statt. Ist keine Aufkündi- 
gung erfolgt, so wird der Vertrag als still- 
schweigend verlängert angesehen, und zwar 
wird die Verlängerung bei städtischem Gesinde 
auf ein Vierteljahr, bei Landgesinde auf ein 
ganzes Jahr gerechnet, bei monatweise ge- 
mietetem Gesinde aber immer nur auf einen 
Monat. Für die Berechnung der Frist ist 
§ 187 Abs. 2 BöE B. maßgebend. Fällt der 
letzte Tag, an dem gekündigt werden khann, 
auf einen Sonn= oder Festtag, so darf die 
Kündigung noch an dem nächstfolgenden Werk- 
tage erfolgen (Bech B. § 195). Mit der Frist, 
innerhalb deren die Herrschaft den Lohn zahlen 
muß, hat die Kündigungsfrist nichts zu tun; 
es ist deshalb die vielfach verbreitete Annahme, 
bei monatlicher Lohnzahlung betrage auch die 
Kündigungsfrist einen Monat, irrig. Ebenso 
ist es die, daß die Kündigung bei städtischem 
Gesinde immer sechs Wochen vor Ablauf des 
Kalenderviertelsahres erfolgen müsse. Aeben 
dieser Aufkündigung behufs MNichtfortsetzung 
des Vertrags nach Ablauf der Dienstzeit kennt 
die Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 noch 
eine Aufhebung des Vertrags vor der Zeit, 
jedoch nach vorhergegangener Aufkündigung. 
Die Gründe, aus denen eine solche Aufkündi- 
gung statthaft ist, sind sowohl für die Herr- 
schaft als für das Gesinde eng begrenzt (68 143 
bis 149). Die vertragsmäßigen oder gesetzlichen 
Kündigungsfristen kommen hierbei nicht in 
Betracht, vielmehr muß nur das laufende 
Vierteljahr, bei monatweise gemietetem Ge- 
sinde der laufende Monat, ausgehalten werden, 
wobei vom Dienstantritt zu rechnen ist. Wegen 
eines besonderen Kündigungsrechts des Ehe- 
manns eines weiblichen Dienstboten unter ge- 
wissen Voraussetzungen s. § 1358 BE B. Für 
Schäfer und Schäferknechte ist durch § 2 des 
G. vom 17. Mai 1882 (GS. 305) bestimmt, daß, 
wenn in den Dienstverträgen mit ihnen Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.