Kunstakademien.
Akademie verpflichtet sind, beizuwohnen.
Hospitanten können, soweit der Raum und
die Rüchsicht auf die ordentlichen Mitglieder
es gestattet a) an den während des Winters
abends stattfindenden Ubungen im Zeichnen
oder Modellieren nach dem Akt, b) an dem
Unterricht über Anatomie, c) an den Vor-
trägen über Runstgeschichte, Literatur, Kultur-
geschichte und Kostümkunde teilnehmen. 6. Auf-
nahme und Entlassung. Bei der Aufnahme
gelten folgende Bestimmungen: Die Aufnahme
der Schüler in die vierte Klasse geschieht durch
die Prüfungskommission. Von dem Schüler,
der in die vierte Klasse aufsgenommen zu wer-
den wünscht, wird gefordert, daß er eine Schule
mit Erfolg besucht hat. Außerdem kann ein
obrigkeitliches Führungsattest verlangt werden.
Uber seine Rünstlerische Anlage hat er sich durch
Zeichnungen nach der Natur und eigener Er-
findung auszuweisen. Für die in die dritte,
zweite und erste Klasse aufzunehmenden Schüler
gelten ferner folgende Bestimmungen: Die-
selben haben solche Zeichnungen oder Malereien,
welche zur Bildung eines Urteils über ihr
Talent und den bereits erlangten Grad der
Ausbildung desselben geeignet sind, an die
Akademie einzusenden und dabei zu bemerken,
welche Arbeiten Kopien nach Vorlagen, welche
nach Gips oder der Natur gefertigt, und
welche eigene Erfindungen sind. Zur Aufnahme
in die erste Klasse für architektonische Formen-
lehre, Dekoration und Ornamentik wird ver-
langt, daß der Schüler die betreffenden nötigen
Vorstudien gemacht hat. Die Aufnahme in
die drei oberen Klassen erfolgt durch das
Lehrerkollegium auf Grund der vorgelegten
Arbeiten. Auswärtige, welche in eine der drei
oberen Klassen der Akademie ausgenommen
zu werden wünschen, werden vorläufig nach
Maßgabe der von ihnen vorgelegten Arbeiten
und Zeugnisse versuchsweise in die ihrer Ent-
wichlung angemessen scheinende Klasse auf-
genommen. Aach einer Probezeit von sechs
bis längstens acht Wochen wird über ihre
definitive Aufnahme Beschluß gefaßt. Der
aufzunehmende Schüler hat sich schriftlich zu
verpflichten, für die Dauer seines Schüler-
verhältnisses ohne Zustimmung seines Klassen-
lehrers keine seiner Arbeiten, weder am Orte
noch auswärts, öffentlich auszustellen und
ohne dessen Einwilligung sich an der Lösung
öffentlicher Konkurrenzaufgaben nicht zu be-
teiligen. Das Schülerhonorar beträgt all-
jährlich: a) für die Elementarklasse 80 Al.;
b) für die Vorbereitungsklasse 120 M., aus-
genommen in der Unterabteilung für Land-
schaftsmalerei, in welcher das Honorar auf
108 M. ermäßigt ist; c) für die erste Klasse in
den ersten drei Jahren 160 M., im vierten und
fünften Jahre 300 M. Wenn es sich zeigt, daß
es einem Schüler an Talent mangelt und da-
her zu befürchten ist, er werde in dem von ihm
zum Lebensberufe erwählten Fache sich nicht
über die Mittelmäßigkeit emporarbeiten, so
kann die Akademie ihm den Rat erteilen, sich
einem anderen Fach zu widmen und, im Falle,
daß er diesen Rat verschmäht, durch förmlichen
und zu Protokoll zu nehmenden Spruch der
Konferenz seine Entlassung verfügen. Unsitt-
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liches Betragen, anhaltende Trägheit und Un-
regelmäßigkeit im Besuche der Akademie haben
ebenfalls die Entlassung zur Lolge. Die-
jenigen Kunstschüler, welche die Anstalt ver-
lassen, können von derselben ein Zeugnis
über ihre Anlagen, den Stand ihrer künst-
lerischen Ausbildung und über ihre Führung
verlangen.
7. An der Akademie finden Ausbildungskurse
für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen statt.—
II. K. in Königsberg, 1845 begründet,
nach dem Regl. vom 28. Mai 1849 verwaltet,
1891 reorganisiert. 1. Es wird in verschie-
denen Klassen im Zeichnen, Malen, Model-
lieren nach der Natur und dem lebenden Modell
(besonders Akt), ebenso in der Landschafts-
malerei, Radieren, Kupferstechen, Lithographie
usw. und in allen Hilfswissenschaften, als
Perspektive, Anatomie, Kunstgeschichte usw.
unterrichtet. 2. Vorgeschrittene Schüler (Mei-
sterschüler) erhalten eigenes Atelier unter
selbstgewähltem Lehrer. 3. Beim Eintritt ist
eine gute Elementarbildung erforderlich.
4. Das Eintrittsgeld beträgt 9 M., das
vierteljährliche Honorar 12 M. für alle Unter-
richtsfächer zusammen. 5. AMiehrere Stipen-=
dien stehen der Akademie zur Verfügung und
werden an unbemittelte, sich durch Fleiß und
Begabung auszeichnende Schüler, welche in
Preußen geboren, vergeben. 6. Außerdem be-
steht eine Klasse für vorgeschrittenere
Schülerinnen. In derselben wird im Sinne
der Akademie gearbeitet, also hauptsächlich
Vaturstudien (Akt, Kopf, Landschaft, große
Stilleben) und daneben Komposition gepflegt.
Die Lehrer der korrespondierenden Akademie-
kllassen korrigieren etwa monatsweise wech-
selnd, wobei auch der Gegenstand (Akt, Kopf
usw.) dementsprechend wechselt. bung im
Radieren und Lithographieren ist möglich.
Der Unterricht in der Perspektive, Anatomie
und Kunstgeschichte ist mit den Schülern der
Akademie gemeinsam. Für die Schülerinnen
gelten dieselben Bestimmungen (Honorar, Haus-
ordnung usw.) wie für die Schüler der Hoch-
schule. 7. Ferner besteht eine Abteilung zur
Ausbildung von Zeichenlehrern und
-lehrerinnen. Die Aufnahme erfolgt nach
einer Aufnahmeprüfung auf Grund vorgelegter
Zeichnungen. Die Zeichenlehrerprüfung
findet jährlich am Schluß des Sommerhalb-
jahres statt. Die Ausbildung dauert zwei
Jahre. Das Unterrichtsgeld beträgt 80 M.
im Jahre, das Eintrittsgeld 3 M. Die Schüler
sind verpflichtet, ihre Arbeiten der Schule für
Ausstellungszwecke zu überlassen, so oft und
so lange, als es gefordert wird. —
III. K. in Kassel, gegründet 1777, zurzeit
nach dem am 4. Dez. 1885 Allerhöchst geneh-
migten Statut verwaltet. Nach demselben ist
die Akademie 1. eine der Förderung der
bildenden Künste und dem Unterricht
in denselben gewidmete Anstalt. Sie
bezweckt in letzterer Eigenschaft die allseitige
Ausbildung ihrer Schüler in den Hauptzweigen
der bildenden Künste und ihrer Hilfswissen-
schaften, sowie die Vorbildung zur selbständigen
Ausübung dieser Künste # 1). 2. Die Aka-
demie steht unmittelbar unter dem