Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arztetaxordnungen — Aspyle. 
zu erledigen. S. auch Ehrengerichtshof 
(ärztlicher). 
rztetaxordnungen können nach 8 80 GewO. 
nur als Aorm für streitige Fälle im Mangel 
einer Vereinbarung von den Zentralbehörden 
der Bundesstaaten erlassen werden; als solche 
ist erlassen die preuß. Gebührenordnung für 
approbierte Arzte und Zahnärzte vom 15. Mai 
1896 (M.l. 105). Sie setzt für die einzelnen 
ärztlichen Verrichtungen Mindest= und Höchst- 
gebührensätze fest, innerhalb deren sich die Be- 
messung nach der Beschaffenheit und Schwierig- 
keit des einzelnen Falls und der Vermögens- 
lage des Zahlungspflichtigen zu richten hat. 
Die Miindestsätze gelangen zur Anwendung 
gegenüber nachweisbar Unbemittelten, Armen- 
verbänden, dem Staat, milden Stiftungen, 
Knappschafts= oder Arbeiterkrankenkassen, so- 
weit nicht besondere Schwierigkeiten der ärzt- 
lichen Leistung oder das Maß des Zeitauf- 
wandes einen höheren Satz rechtfertigen. — 
Als Zeuge und Sachverständiger vor Gericht 
erhält der Arzt Gebühren nach der allgemeinen 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachver- 
ständige vom 17. Mai 1898 (REl. 689). 
Arztliche Ehrengerichte bestehen je eins für 
jeden Arztekammerbezirk (Provinz) und außer- 
dem als Ehrengericht zweiter Instanz für die 
Monarchie der ärztliche Ehrengerichtshof zu 
Berlin (s. G., betr. die ä. E. usw., vom 
25. Nov. 1899 — GS. 565 — und vom 
27. Juli 1904 — GS. 182). Dem ä. E. unter- 
stehen die approbierten Arzte seines Bezirks, 
ausgenommen diejenigen, für welche ein 
anderweit geordnetes staatliches Disziplinar- 
verfahren besteht, ausgenommen ferner die 
ilitär= und Marineärzte des aktiven Dienst- 
standes und des Beurlaubtenstandes während 
ihrer Einziehung zu Dienstleistungen. Das 
Ehrengericht fungiert teils als Ehrenrat zu 
ermittlungen in Streitigkeiten zwischen 
zten untereinander oder zwischen Arzten 
und Dritten E 4 das.), teils als erkennendes 
ericht über Pflichtverletzungen oder standes- 
unwürdiges Verhalten von Arzten (8 3 daf.). 
Eas dl. E. besteht 7 das.) aus dem Vor- 
sitzenden der Arztekammer als Vorsitzenden, 
rei von der Arztekammer aus ihrer Mitte 
gewählten -itgliedern und einem vom Vor- 
ande der Arztehammer auf sechs Jahre er- 
nannten richterlichen Mitgliede; der ärztliche 
brengerichtshof (8 43 das.) aus dem Leiter 
3 Medizinalabteilung des Ministeriums als 
orsitzendem, vier Alitgliedern des Arzte- 
nammerausschusses und zwei vom Könige er- 
unten Arzten. Die ehrengerichtlichen Strafen 
fü- 5 das.) sind: Warnung, Verweis, Geld- 
afe bis zu 3000 M., zeitweise oder dauernde 
re aiziehung des aktiven und passiven Wahl- 
und' zur Arztekammer. Warnung, Verweis 
hen Geldstrafe bis 300 M. Bönnen nach An- 
ehre ng des Angeschuldigten ohne förmliches 
tatgerichtliches Verfahren verhängt werden; 
b esteres findet in schwereren Fällen statt und 
hanett aus Voruntersuchung und Hauptver- 
ich nung. Die Hauptverhandlung ist münd- 
nd kontradiktorisch, doch genügt für die 
der saufnahme die Verlesung der Aussagen 
in der Voruntersuchung vernommenen 
  
  
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Zeugen und Sachverständigen (8 33 das.). Als 
Untersuchungskommissar fungiert in der Regel 
das richterliche Mitglied, als Vertreter der 
Anklage ein Staatskommissar, der beim ä. E. 
vom Oberpräsidenten (§5 12 Abs. 2, 22 dal.), 
beim Ehrengerichtshof vom Minister (5 45 
Abs. 3) ernannt wird. Gegen die Entscheidung 
des Ehrengerichts ist binnen einem Monat 
nach der Zustellung (§ 39 Abs. 4) die Berufung 
an den ärztlichen Ehrengerichtshof zulässig; 
das Verfahren vor diesem ist dasselbe wie in 
der ersten Instanz. Soweit die Kosten des 
Verfahrens nicht dem Angeklagten zur Last 
fallen oder unbeitreiblich sind, hat sie die 
Arztekammer zu tragen (6 46 das.); Geldstrafe 
und Kosten können im Verwaltungszwangs- 
verfahren beigetrieben werden (§ 47 das.). 
Arztliche Hausapotheken haben den Zweck, 
Arzten an Orten, wo wegen eines zu geringen 
Absatzgebietes die Errichtung einer selbstän- 
digen oder Filialapotheke unausführbar ist, 
die Verabreichung von Arzneimitteln an ihre 
Patienten zu ermöglichen und damit die 
;iederlassung von Arzten auch an Orten ohne 
Apotheke# zu erleichtern. Ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung verfällt auch der Arzt der Straf- 
vorschrift des § 367 Ar. 3 StG#B., sofern er 
Arzneien, die nicht für den Handel freigegeben 
sind, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst 
an andere überläßt. Die Genehmigung zur 
Errichtung der ä. H. erteilt der Regierungs- 
präsident (vgl. Apothekenbetriebsordnung vom 
18. Febr. 1902 — MMl. 63 — §5 51 Abs. 3); 
ihre Einrichtung und ihr Betrieb ist mit gewissen 
Beschränkungen analog derjenigen der sonstigen 
Apotheken geregelt (s. ⅛9v 51 a. a. O.). Besondere 
Vorschriften über homöopathische Haus- 
apotheken s. § 52 das. 
Asphaltkochereien, sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte (s. Teer) des Ma- 
terials errichtet werden, sind genehmigungs- 
pflichtige Anlagen (Gew O. § 16; RM# Bek. vom 
20. Juni 1873 — RBl. 299). Zuständig für 
die Erteilung der Genehmigung ist der RrA. 
(St A.), in den zu einem Landkreise gehörigen 
Städten über 10000 Einwohner der Magistrat 
(8. 8 109). Techn. Anl. (s. d.) Ar. 29. 
Asservate sind Einnahmen, welche bei einer 
öffentlichen Kasse zur durchlaufenden Buchung 
elangen, und für welche eine besondere 
Luchung nicht vorgeschrieben ist. Hieher ge- 
hören alle wirklichen Einnahmen der Kasse, 
welche ihrer Natur nach bei irgend einer etats- 
mäßigen Verwaltung später zur Verrechnung 
kommen, wegen mangelnder Einnahmeorder 
oder aus sonstigen Gründen aber nicht sofort bei 
der betreffenden Verwaltung gebucht werden 
können, ferner Gelder, geldwerte Papiere und 
Dokumente, welche der Kasse zur einstweiligen 
Aufbewahrung überwiesen worden, die von 
Gehalts= und Pensionszahlungen einzubehal- 
tenden Abzüge usw. Vgl. die Artikel über 
die einzelnen Staatskassen. 
Assessoren s. Gerichtsassessoren und 
Regierungsassessoren. 
strophysikalisches Observatorium s. Ob- 
servatorien bei Potsdam. 
Asyle s. Obdachslosigkeit U. Strafge- 
fangenell und Wohltätig keitsanstalten.
	        
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