Arztetaxordnungen — Aspyle.
zu erledigen. S. auch Ehrengerichtshof
(ärztlicher).
rztetaxordnungen können nach 8 80 GewO.
nur als Aorm für streitige Fälle im Mangel
einer Vereinbarung von den Zentralbehörden
der Bundesstaaten erlassen werden; als solche
ist erlassen die preuß. Gebührenordnung für
approbierte Arzte und Zahnärzte vom 15. Mai
1896 (M.l. 105). Sie setzt für die einzelnen
ärztlichen Verrichtungen Mindest= und Höchst-
gebührensätze fest, innerhalb deren sich die Be-
messung nach der Beschaffenheit und Schwierig-
keit des einzelnen Falls und der Vermögens-
lage des Zahlungspflichtigen zu richten hat.
Die Miindestsätze gelangen zur Anwendung
gegenüber nachweisbar Unbemittelten, Armen-
verbänden, dem Staat, milden Stiftungen,
Knappschafts= oder Arbeiterkrankenkassen, so-
weit nicht besondere Schwierigkeiten der ärzt-
lichen Leistung oder das Maß des Zeitauf-
wandes einen höheren Satz rechtfertigen. —
Als Zeuge und Sachverständiger vor Gericht
erhält der Arzt Gebühren nach der allgemeinen
Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-
ständige vom 17. Mai 1898 (REl. 689).
Arztliche Ehrengerichte bestehen je eins für
jeden Arztekammerbezirk (Provinz) und außer-
dem als Ehrengericht zweiter Instanz für die
Monarchie der ärztliche Ehrengerichtshof zu
Berlin (s. G., betr. die ä. E. usw., vom
25. Nov. 1899 — GS. 565 — und vom
27. Juli 1904 — GS. 182). Dem ä. E. unter-
stehen die approbierten Arzte seines Bezirks,
ausgenommen diejenigen, für welche ein
anderweit geordnetes staatliches Disziplinar-
verfahren besteht, ausgenommen ferner die
ilitär= und Marineärzte des aktiven Dienst-
standes und des Beurlaubtenstandes während
ihrer Einziehung zu Dienstleistungen. Das
Ehrengericht fungiert teils als Ehrenrat zu
ermittlungen in Streitigkeiten zwischen
zten untereinander oder zwischen Arzten
und Dritten E 4 das.), teils als erkennendes
ericht über Pflichtverletzungen oder standes-
unwürdiges Verhalten von Arzten (8 3 daf.).
Eas dl. E. besteht 7 das.) aus dem Vor-
sitzenden der Arztekammer als Vorsitzenden,
rei von der Arztekammer aus ihrer Mitte
gewählten -itgliedern und einem vom Vor-
ande der Arztehammer auf sechs Jahre er-
nannten richterlichen Mitgliede; der ärztliche
brengerichtshof (8 43 das.) aus dem Leiter
3 Medizinalabteilung des Ministeriums als
orsitzendem, vier Alitgliedern des Arzte-
nammerausschusses und zwei vom Könige er-
unten Arzten. Die ehrengerichtlichen Strafen
fü- 5 das.) sind: Warnung, Verweis, Geld-
afe bis zu 3000 M., zeitweise oder dauernde
re aiziehung des aktiven und passiven Wahl-
und' zur Arztekammer. Warnung, Verweis
hen Geldstrafe bis 300 M. Bönnen nach An-
ehre ng des Angeschuldigten ohne förmliches
tatgerichtliches Verfahren verhängt werden;
b esteres findet in schwereren Fällen statt und
hanett aus Voruntersuchung und Hauptver-
ich nung. Die Hauptverhandlung ist münd-
nd kontradiktorisch, doch genügt für die
der saufnahme die Verlesung der Aussagen
in der Voruntersuchung vernommenen
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Zeugen und Sachverständigen (8 33 das.). Als
Untersuchungskommissar fungiert in der Regel
das richterliche Mitglied, als Vertreter der
Anklage ein Staatskommissar, der beim ä. E.
vom Oberpräsidenten (§5 12 Abs. 2, 22 dal.),
beim Ehrengerichtshof vom Minister (5 45
Abs. 3) ernannt wird. Gegen die Entscheidung
des Ehrengerichts ist binnen einem Monat
nach der Zustellung (§ 39 Abs. 4) die Berufung
an den ärztlichen Ehrengerichtshof zulässig;
das Verfahren vor diesem ist dasselbe wie in
der ersten Instanz. Soweit die Kosten des
Verfahrens nicht dem Angeklagten zur Last
fallen oder unbeitreiblich sind, hat sie die
Arztekammer zu tragen (6 46 das.); Geldstrafe
und Kosten können im Verwaltungszwangs-
verfahren beigetrieben werden (§ 47 das.).
Arztliche Hausapotheken haben den Zweck,
Arzten an Orten, wo wegen eines zu geringen
Absatzgebietes die Errichtung einer selbstän-
digen oder Filialapotheke unausführbar ist,
die Verabreichung von Arzneimitteln an ihre
Patienten zu ermöglichen und damit die
;iederlassung von Arzten auch an Orten ohne
Apotheke# zu erleichtern. Ohne polizeiliche Ge-
nehmigung verfällt auch der Arzt der Straf-
vorschrift des § 367 Ar. 3 StG#B., sofern er
Arzneien, die nicht für den Handel freigegeben
sind, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst
an andere überläßt. Die Genehmigung zur
Errichtung der ä. H. erteilt der Regierungs-
präsident (vgl. Apothekenbetriebsordnung vom
18. Febr. 1902 — MMl. 63 — §5 51 Abs. 3);
ihre Einrichtung und ihr Betrieb ist mit gewissen
Beschränkungen analog derjenigen der sonstigen
Apotheken geregelt (s. ⅛9v 51 a. a. O.). Besondere
Vorschriften über homöopathische Haus-
apotheken s. § 52 das.
Asphaltkochereien, sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte (s. Teer) des Ma-
terials errichtet werden, sind genehmigungs-
pflichtige Anlagen (Gew O. § 16; RM# Bek. vom
20. Juni 1873 — RBl. 299). Zuständig für
die Erteilung der Genehmigung ist der RrA.
(St A.), in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten über 10000 Einwohner der Magistrat
(8. 8 109). Techn. Anl. (s. d.) Ar. 29.
Asservate sind Einnahmen, welche bei einer
öffentlichen Kasse zur durchlaufenden Buchung
elangen, und für welche eine besondere
Luchung nicht vorgeschrieben ist. Hieher ge-
hören alle wirklichen Einnahmen der Kasse,
welche ihrer Natur nach bei irgend einer etats-
mäßigen Verwaltung später zur Verrechnung
kommen, wegen mangelnder Einnahmeorder
oder aus sonstigen Gründen aber nicht sofort bei
der betreffenden Verwaltung gebucht werden
können, ferner Gelder, geldwerte Papiere und
Dokumente, welche der Kasse zur einstweiligen
Aufbewahrung überwiesen worden, die von
Gehalts= und Pensionszahlungen einzubehal-
tenden Abzüge usw. Vgl. die Artikel über
die einzelnen Staatskassen.
Assessoren s. Gerichtsassessoren und
Regierungsassessoren.
strophysikalisches Observatorium s. Ob-
servatorien bei Potsdam.
Asyle s. Obdachslosigkeit U. Strafge-
fangenell und Wohltätig keitsanstalten.