Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aufbereitungsanstalten.

Preußens  je  nach  seiner  Entstehung  und  gewohnheitsrechtlichen
  Entwichlung  eine  verschiedene
  Gestaltung  angenommen  hatte.  E-s.
ist  auf  die  alten  grundherrlichen  Rechte  des
Gutsherrn  über  die  zum  Gute  gehörigen
Bauerngrundstüche  (s.  Gutsherrschaft)  zurüchzuführen
  und  wird  bald  als  ein  Ausfluß
der  ehemaligen  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit
angesehen,  bald  als  ein  Eigentumsrecht  des
Gutsherrn  auf  die  innerhalb  des  Dorfes  und
seiner  Feldmark  befindlichen,  von  ihm  an  die
Bauern  nicht  verliehenen  Grundstüchke.  Gutsherrliche
  Auen  (Anger)  kommen  jetzt  hauptsächlich
  in  den  Prov.  Brandenburg,  Pommern
und  Schlesien  vor.

In  der  Prov.  Brandenburg  sind  nach  dortigem
  Provinzialrecht  Gegenstand  des  A.  nur
die  Dorfstraßen  und  die  freien  Plätze  in  den
Dörfern.  Es  besteht  in  dem  Eigentum  des
Gutsherrn  des  Dorfes  an  diesen  Bodenflächen
und  dem  BRecht  zu  ihrer  A#utzung,  soweit  hierdurch
  nicht  der  gemeine  Gebrauch,  insbesondere
der  öffentliche  Verkehr,  gehindert  wird,  zu  dem
die  Auen  bestimmt  sind.  Der  Gutsherr  hat
das  A.  nur  dann,  wenn  er  sowohl  Grundherr
als  auch  Inhaber  der  Gerichtsbarkeit  über
das  Dorf  war.

In  der  Prov.  Pommern  steht  nach  dem
Entwurf  des  Provinzialrechts  von  Alt-,  Vorund
  Hinterpommern  vom  Jahre  1836  88  20
bis  22  das  Eigentum  an  der  Dorfstraße  der
Gutsherrschaft  auf  Grund  ihrer  Straßengerichsbarkeit
  zu.  Die  „Dorfstraße"“  umfaßt  alle
Stellen  und  Plätze  im  Dorf,  die  weder  Pertinenzien
  der  Höfe  und  Gebäude  sind,  noch
als  Wege  oder  Fußsteige  benutzt  werden.
Durch  die  Ausübung  des  A.  dürfen  aber  die
Wege,  Einfahrten,  Viehtriften  und  Tränken
weder  versperrt  noch  zu  sehr  eingeengt  werden.

n  der  Prov.  Schlesien  ist  der  Umfang
des  A.  ein  größerer  als  in  den  anderen  Provinzen.
  Dieses  Recht  wird  dort  daraus  hergeleitet,
  daß  dem  Gutsherrn  ursprünglich  die
ganze  Feldmark  gehört  hat  und  daß  alles,
wias  nicht  an  die  Gemeinde  oder  einzelne
bäuerliche  Besitzer  nachweislich  ausgetan  ist,
#  Eigentum  des  Gutsherrn  verblieben  ist.
2  ach  dem  rev.  Entwurf  des  Provinzialrechts
ð  Herzogtums  Schlesien  und  der  Grasschaft
basas  sind,  soweit  nicht  Ortsgewohnheiten  oder
verondere  Gesetze  ein  anderes  festgesetzt  haben,
!  imöge  des  A.  Eigentum  der  Gutsherrschaft:

o  ie  eigentliche  Aue,  nämlich  alle  Plätze  im

arse,  die  nicht  zu  den  Gebäuden,  Höfen  oder
gen  ern  der  Dorfinsassen  gehören;  2.  die  Grenion
  und  Raine,  die  die  Feldmark  des  Gutes
don  geinem  andern  Gut  scheiden;  3.  alle  in
geiem  eldmark  des  Dorfes  befindlichen  unaninfalttten.
  nicht  zu  den  Stellen  der  Dorfst
  eieeen3  gehörenden  freien  Plätze  und  die  darauf

er  Achen  Bäume;  4.  alle  in  der  Feldmark
Dorf-  orfes  befindlichen  Privatflüsse,  Bäche,
dem  and-,  Vieh=  und  die  Wege,  die  von
Auf  dorfe  nach  einem  andern  Dorfe  führen.
Rechie  Aue  können  die  Dorfseinwohner  keine
ber  te  durch  Verjährung  erwerben.  Die  Guts-Verchaft
  bat  in  der  Regel  das  Recht  zur
ttücn#bung  aller  dem  A.  unterworfenen  Grundmnsbesondere

  die  Gräserei  auf  den

 

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Grenzratnen.  das  alleinige  Recht  zum  Fischen
und  Krebsen  in  den  Flüssen  und  Bächen,  die
Befugnis,  auf  die  leeren  Plätze  Häuser  (sog.
Angerhäuser)  zu  bauen  oder  das  Bauen  darauf
zu  gestatten,  endlich  die  Benutzung  der  Bäume
an  den  Wegen,  Flüssen  und  Bächen.  Ein  bloß
zum  Gebrauch  des  Besitzers  bestimmter,  von
einer  Rustikalstelle  auf  das  Feld  führender
Weg  ist  kein  Dorfweg  und  unterliegt  nicht
dem  A.  Die  Gutsherrschaft  darf  aber  auch
die  diesem  Rechte  unterliegenden  Wege,  Einfahrten
  und  VBiehtriebe  den  Dorfeinwohnern
nicht  schmälern.  Sie  muß  bei  der  Benutzung
der  Aue  jedem  Grundbesitzer  so  viel  Platz  frei
lassen,  daß  er  zu  seinem  Gehäft  die  nötige
Einfuhr  nach  dem  Bedürfnis  seiner  Landwirtschaft
  und  seines  Gewerbes  hat.  Die  Dorfsinsassen
  sind  in  der  Regel  nicht  berechtigt,  auf
den  Grundstücken,  die  dem  A.  unterworfen
sind,  Bieh  zu  hüten,  Lehm  zu  graben  oder
Rasen  zu  stechen.  Das  A.  findet  auch  in
Mediatstädten  Anwendung,  insoweit  nicht  durch
besondere  städtische  und  gewerbliche  Verhältnisse
  an  sich  eine  Beschränkung  dieses  gutsherrlichen
  Rechts  begründet  ist.  —  Nach  der
Rechtsprechung  des  Obertribunals  (Or.  31,  13)
sind  der  Verjährung  die  Rechte  an  der  Aue
nur  soweit  entzogen,  als  sie  öffentlichen  Zwechen
dient,  aber  nicht  soweit  als  sie  Privateigentum
des  Gutsherrn  "ur  Nach  einer  Entscheidung
des  OV#.  (OVG.  75,  325)  dienen  die  Auen
in  Schlesien  an  erster  Stelle  öffentlichen
Zwecken  und  unterliegen  daher  nicht  der  freien
Verfügung  der  Gutsherrschaft  als  ihres  Eigentümers,
  sondern  stehen  unter  dem  Schutze  der
Polizei.  Eigentums=  und  Autzungsrechte  Kkönnen
von  ihnen  durch  Verjährung  gegen  den  Gutsherrn
  nur  insoweit  erworben  werden,  als  jene
mit  ihrer  Bestimmung  als  eine  Einrichtung
der  öffentlichen  Ordnung  und  mit  den  Zweckhen
des  öffentlichen  Interesses  vereinbar  sind.  —
Die  Auen  gehören  kommunalrechtlich  nicht
zum  Gemeinde-,  sondern  zum  Gutsbezirk
(OV6.  5,  116).  —  Die  Pflicht  zur  Räumung
eines  nach  A.  im  Eigentum  der  Gutsherrschaft
stehenden  Flusses  liegt  dieser,  nicht  den  Anliegern
  ob  (OV.  36,  302).  —  Das  Provinzialrecht
  von  Aiederschlesien  enthält  die  gleichen
Grundsätze  über  das  A.  wie  das  oberschlesische.
In  der  Oberlausitz  ist  die  Rechtsentwicklung
zwar  nicht  nachweisbar,  aber  wahrscheinlich
dieselbe  gewesen.  Im  Landkreise  Görlitz  sind
die  Auen  vielfach  bei  der  Gemeinheitsteilung
zwischen  der  Gutsherrschaft  und  der  Gemeinde
oder  den  bäuerlichen  Besitzern  aufgeteilt  worden.
In  den  Prov.  Ost=  und  Westpreußen  hat  der
Fiskus  als  Gutsherr  auf  das  A.  verzichtet.
Uber  die  Inanspruchnahme  der  Dorfauen
als  Wege  für  den  öffentlichen  Verkehr  ogl.
OVG.  15,  322.  Sie  ist  zulässig,  da  die  Dorfauen
  öffentlichen  Zwechen  zu  dienen  bestimmt
sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  betreffenden
  Teile  bisher  nicht  als  Weg  benutzt
und  im  EGrundbuche  anderen  Personen  als
dem  Gutsherrn  zugeschrieben  sind.
Aufbereitungsanstalten  sind  gewerbliche
Anlagen,  durch  welche  Bergwerksprodukte  auf
mechanischem  Wege  gereinigt,  zerkleinert  und
im  Gehalt  an  nutzbaren  Teilen  zerkleinert