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Ather. Steuerfreie Verwendung von Brannt-
wein zur Herstellung von A Steuer-
freiheit des Branntweins Ua##2, d, e;
Vergütung der Branntweinsteuer bei der Aus-
fuhr gewisser A. s. a. a. O. III a 4.
Atteste (Führungsatteste). A. sind Be-
scheinigungen, welche von Behörden und Be-
amten den darum Nachsuchenden zum Zwecke
der Erlangung oder Wahrung von Rechten
oder Vergünstigungen (öffentlich= oder privat-
rechtlichen) über persönliche oder andere Ver-
hältnisse betreffende Tatsachen ausgestellt wer-
den. Die Verpflichtung zur Ausstellung von
A. ist entweder im Gesetze ausdrücklich aus-
gesprochen (für die Standesbeamten § 73 PSt.
vom 6. Febr. 1875, hinsichtlich der Zeugnisse
ur Erlangung des Armenrechts in Prozessen
. 109 Z#P0. u. a. m.) oder sie ergibt sich
indirekt aus gesetzlichen Vorschriften, welche
die Geltendmachung von Ansprüchen oder
Rechten von der Beibringung behäördlicher
Bescheinigungen über bestimmte Tatsachen ab-
hängig machen (Anstellungsgesuche insbesondere
der Militäranwärter), oder sie beruht auf all-
gemeinen Dienstvorschriften oder besonderem
Erfordern der vorgesetzten Dienstbehörden.
(Arztliche, insbesondere amtsärztliche A. über
den Gesundheitszustand von Beamten oder
von Bewerbern um amtliche Stellen, Gewäh-
rung von Urlaub, Versetzung in den Ruhe-
stand). Vgl. auch § 114 end. wegen obrig-
keitlicher Beglaubigung der Arbeitszeugnisse
gewerblicher Arbeiter, § 173 der Gesindeord-
nung vom 8. Nov. 1810 wegen Ausfertigung
des Abschiedes für Gesinde seitens der Polizei-
behörden an Stelle und auf Kosten der säumigen
Herrschaft u. a.
Vor allem sind die polizeilichen Führungs-
atteste zu nennen. Auch hier besteht k-eine
ausdrüchkliche Gesetzesvorschrift, welche die Po-
lizeibehörden allgemein verpflichtet, Führungs-
atteste auszustellen, aber diese Verpflichtung
wird auch da, wo besondere Vorschriften nicht
bestehen, anzunehmen sein für alle diejenigen
Fälle, in welchen das polizeiliche Führungs-
attest als Grundlage oder Voraussetzung für
die Erlangung eines Rechts oder einer Zu-
wendung vorgeschrieben ist. In dem Führungs-
attest hat die Polizeibehörde nicht ein Urteil
üÜber die moralische Qualifikation der be-
treffenden Person, auch nicht über ihre politi-
schen Anschauungen u. dgl. abzugeben, sondern
lediglich Tatsachen anzugeben, welche für die
Beurteilung von Bedeutung sind. Aach den
maßgebenden Bestimmungen sollen in Füh-
rungsattesten lediglich die gerichtlichen Strafen
aufgeführt werden, welche die Person, um die
es sich handelt, erlitten hat. Aur wenn es
sich um eine Anstellung im öffentlichen Dienste
handelt, sollen auch andere Strafen und Ver-
hältnisse Erwähnung finden.
Aach dem Erl. vom 24. Juni 1859 (MBl. 179)
blieb es dem billigen Ermessen der das A.
erteilenden Behörde überlassen, ob sie im Hin-
blick auf den Zweck des Führungsattestes und
auf die Dauer der seit der Bestrafung ver-
flossenen Zeit von Aufnahme einzelner Strafen
abzusehen für gut fand. Dieser Standpunkt
ist verlassen, nachdeim durch Erl. vom 23. April
AUther — Auenrecht.
1902 bestimmt worden ist, daß sämtliche, zur
Kenntnis der Polizeibehörde gekommenen Be-
strafungen (sedoch nur gerichtliche, Erl. vom
26. Juli 1902) aufzunehmen sind, wenn nicht
durch einen Allerh. Gnadenakt Strafen mit
der Wirkung erlassen sind, daß der sie be-
treffende Vermerk in den polizeilichen Listen
zu löschen ist. Wo ein solcher Gnadenakt
vorliegt, soll nach Erl. vom 18. Jan. 1902 in
dem Führungsattest nicht gesagt werden, daß.
die Strafe zufolge Allerh. Gnadenakts ge-
löscht sei, weil dies dem Zwecke der Löschung
im Interesse des Fortkommens der beteiligten
Person zuwider sein würde, sondern das A.
soll sich darauf beschränken, zu sagen, daß ein
Strafvermerk in den Listen nicht vorhanden,
oder daß die betreffende Person in den Listen
als bestraft nicht verzeichnet ist. Die Aus-
stellung von Führungsattesten an Reichsaus=
länder ist nicht zulässig (Erl. vom 2. Juli 1902
— MBl. 136).
Nach TSt. 77 LStG. unterliegen im all—-
gemeinen amtliche in Privatsachen innerhalb
der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde
oder des ausstellenden Beamten erteilte Zeug-
nisse einem Stempel von 1,50 M. Befreit
sind jedoch Zeugnisse, auf Grund deren ein
anderes amtliches Zeugnis oder ein Reise-
legitimationspapier ausgestellt werden soll
(sog. Borzeugnisse), ferner Zeugnisse aller
Art, welche von Geistlichen in bezug auf Rirch-
liche Handlungen erteilt werden; insbesondere
Geburts-, Tauf-, Aufgebots-, Ehe-, Trau-,
Toten= und Beerdigungsscheine; Zeugnisse,
welche zum NAachweis der Berechtigung zum
Genusse von Wohltaten, Stiftungen und an-
deren Bezügen für hilfsbedürftige Personen
dienen sollen oder wegen Zahlung von Warte-
geldern, Pensionen, Unterstützungsgeldern,
rankengeldern, Beerdigungskosten, Witwen-
und Waisengeldern usw. als Rechnungsbelege
bei öffentlichen oder privaten Kassen und
Anstalten eingereicht werden müssen; ferner
Führungszeugnisse, soweit sie nicht zur Er-
langung von Approbationen, Konzessionen, Ge-
nehmigungen (s. Genehmigungen, Stem-
pelpflichh erforderlich sind, endlich auch Zeug-
nisse über geleistete Arbeiten in Anstalten, die
von unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
behörden betrieben werden. Abgesehen von den
letzteren Fällen muß indessen der die Stempel-
freiheit begründende Zweck aus der Bescheini-
gungsurkunde hervorgehen; wird von dem S-
nachträglich zu einem andern Zwecke Gebrauch
gemacht, so muß der tarifmäßige Stempel nach-
verwendet werden. S. auch Arbeitszeugnisse-
Auenrecht. Als A. oder Straßengerechtig-
keit wird im § 3 Nr. 14 des Reallastenablösungs-
gesetzes vom 2. März 1850(6 S.77) die Befugnis
des Gutsherrn bezeichnet, „über die nicht zu
den Wegen nötigen freien Plätze innerhalb
der Dorflage zu verfügen“. Die hier ange-
ordnete Aufhebung dieses Rechts, „soweit es, aus
der gutsherrlichen Polizei hergeleitet wird“, is
später durch § 16 des Landgemeindeverfassungs.
gesetzes vom 14. April 1856 (GS. 359) wieder
beseitigt worden. Die dortige Bestimmung des
Begriffs ist jedoch keine erschöpfende, da
A. (Angerrecht) in den verschiedenen Provinzen