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3. Justizwesen.
Die im Zentralblatt 1914 S. 174 veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden und Personen,
die im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens
von Offizieren und „von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser
Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
berufen sind, den Reichs= (Militär.) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung
zu vertreten, ist wie folgt abgeändert worden:
In Ziffer IV. ist das Wort „Feldzeugmeister“ durch das Wort „Chef des Waffenund
M Amtes“, und in Spalte 3, Ziffer 1 sind die Worte „Offiziere
und Beamten der Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des Feldzeugmeisters"“
durch die Worte „Offiziere und Beamten des Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amtes
mit Ausnahme des Chefs“ ersetzt worden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. S. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Verlin.