126 Aufbewahrung von Akten und Urkunden — Aufgebot für die Eheschließung.
werden (5HME. vom 21. Febr. 1876). Röst—
öfen, die aber nach GewO. 8 16 immer ge—
nehmigungspflichtig sind, und Teerschwelereien
sind A. (Erl. vom 8. März 1882; ZBergr.
23, 273; RG3. 12, 269). Das gleiche gilt für
Koksanstalten, Brikettfabriken (Erl. vom
1. Okt. 1874; ZBergr. 16, 8), Gradiervor-
richtungen der Salinen. Keine A. sind An-
lagen zur Darstellung von Kalisalzen aus
Karnallit (Erl. vom 21. Febr. 1876; ZBergr.
17, 117) und Ringofenziegeleien, in denen der
Bergwerksbesitzer den beim Bergwerke ge-
wonnenen Schieferton zu Ziegeln verarbeitet
(HME. vom 2. Dez. 1893). Nach Berggesetz
vom 24. Juni 1865 (GS. 705) § 58 steht dem
Bergwerkseigentümer (s. d.) die Befugnis zu,
die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeug-
nisse erforderlichen Anstalten zu errichten und
zu betreiben. Die zu ihrem Betriebe dienen-
den Dampfkessel (s. d.) und Triebwerke
(s. Stauanlagen für Wassertrieb-
werke) sind nach Berggesetz § 58, GewdO.
§§ 16, 24 genehmigungspflichtig. Die A. unter-
liegen der Aufsicht der Bergbehörden (s. d.).
An Sonn= und Feiertagen dürfen in A. Ar-
beiter nicht beschäftigt werden (GewO. 8§ 105b
Abs. 1). Von den Bestimmungen der GewdO.
finden sonst noch die Vorschriften der 88 115
bis 119a über die Lohnzahlung (s. d.), der
§§ 135—139b über die Beschäftigung von Ar-
beiterinnen (s. d.) und jugendlicher Arbeiter
(s. d.) in Fabriken und über die Gewerbeauf-
sicht (s. d.) sowie die Vorschriften der §8 152,
153 über das Koalitionsrecht (s. d.) Anwendung
(Gew. 8 154 a Abs. 1). S. auch Versicherungs-
pflicht, Mebenbetriebe.
Aufbewahrung von Akten und Urkun-
den der Behörden s. Bureaudienst und
Archive, sowie § 56 zu 7 StO. vom 30. WMai
1853; § 89 zu 6 LEO. vom 3. Juli 1891
und analoge Bestimmungen in Städte= und
Landgemeindeordnungen der übrigen Pro-
vinzen; A. von standesamtlichen Urkun-
den s. Personenstandsregister; von Wahl-
protokollen s. Gemeindewahlen I und
Stadtverordnetenwahlen lII.
Aufbewahrung brennbarer Stoffe in Ge-
bäuden. Grundstücksbesitzern, in deren Ge-
bäuden brennbare Stoffe in größerer Menge
aufbewahrt oder verarbeitet werden, können —
soweit dies nicht schon auf Grund von Poli-
eiverordnungen zulässig ist — auf Grund des
R., II 17 § 10 polizeiliche Auflagen gemacht
werden (O. 11, 366 — PWl. 24, 505).
Ubrigens wird nach § 367 Ziff. 6 St B. be-
straft, wer Waren, Materialien oder andere
Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden
oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in
Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die
nicht ohne Gefahr einer Entzündung beiein-
ander liegen können, ohne Absonderung auf-
bewahrt.
Aufenthalt und Aufenthaltsbeschränkun-
gen. Das BRecht der freien Wahl des Aufent-
halts ist im Deutschen Reiche durch §1 Freizüg G.
vom 1. Vov. 1867 gewährleistet. Die Landes-
esetze,
Ufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei-
nach welchen bestrafte Personen MB
behörden unterworfen werden können, sind
jedoch aufrechterhalten. Desgleichen kann
Personen, welche derartigen Aufenthaltsbe-
schränkungen in einem Bundesstaate unter-
liegen, der Aufenthalt in jedem andern Bun-
desstaate von der Landespolizeibehörde ver-
weigert werden (§ 3 a. a. O.). Aäheres IS.
Freizügigkeit. Aufenthalt als Grund
für den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes
s. Unterstützungswohnsitz I.
Aufgebot für die Eheschließung. I. Der
Eheschließung. (. d.) soll, wie bereits seit dem
Tridentiner Konzil (1545—1563), so auch noch
jetzt nach § 1316 BEB. ein A. vorausgehen,
und zwar in den letzten sechs Monaten vor
Eingehung der Ehe. Das A. darf jedoch
unterbleiben, wenn die lebensgefährliche
Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub
der Eheschließung nicht gestattet und dies ärzt-
lich bescheinigt wird (EGBGB. Art. 46 II S 50).
Auch kann von dem A. Befreiung durch
die Landesregierung des Bundesstaates, in
dessen Gebiete die Eheschließung erfolgen soll,
bewilligt werden (B##B. § 1322 Abs. 2, 3). Die
Befreiung erteilt in Preußen der MId J. Eine
bloße Abkürzung der für die Bekanntmachung
des A. bestimmten Fristen kann jedoch die
Aufssichtsbehörde, also in den Landgemeinden
und Gutsbezirken der Landrat als Vor-
sitzender des Kr A., in den Stadtgemeinden
der Regierungspräsident, im Stadtkreise Berlin
der Oberpräsident (ZG. § 154 Abs. 1) gestatten
(V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 — Art. 12).
ÜUber die Behandlung der Befreiungsgesuche,
die beim Standesbeamten anzubringen und
von diesem auf dem Dienstwege weiter zu
reichen sind, f. ME. vom 27. Febr. 1880
(Ml. 73).
II. Für die Anordnung des A. ist nach
Art. 46 I 8 44 EGBGB. jeder Standesbeamte
zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden
darf (s. Eheschließung). Vor Anordnung
des A. sind dem Standesbeamten die zur Ehe-
schließung gesetzlich notwendigen Erfordernisse
als vorhanden nachzuweisen (PSt Gb. vom
6. Febr. 1875 — Rnl. 23 — § 45 AbsR. 1).
Das A. darf nicht erfolgen, wenn dem Stan-
desbeamten bekannt ist, daß der Eheschließung
ein noch nicht beseitigtes gesetzliches Verbot
entgegensteht (Erl. vom 20. Aov. 1879
Mil. 1880, 73). Insbesondere haben die Ver-
lobten in beglaubigter Form (G. vom 1. Mai
1878 — BREGBl. 89; BE. § 129; F#c. 8§ 167
Abs. 2) beizubringen, nötigenfalls mit deutscher
Übersetzung (Erl. vom 31. Dez. 1878 — MWl.
1879, 26) ihre Geburtsurkunden und die zu-
stimmende Erklärung derjenigen, deren Ein.
willigung nach dem Gesetz erforderlich ist G4
Abs. 2). Tatsachen, die in den von ihm ge-
führten Registern beurkundet sind, hat der
Standesbeamte jedoch aus diesen kostenbos
festzustellen (Erl. vom 16. Dez. 1899 —
1900, 7). Auch kann er die Beibringung von
Urkunden erlassen, wenn ihm die Tatsachen,
die dadurch festgestellt werden sollen, persön
lich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen
sind (ogl. hierzu Erl. vom 29. Jan. 1887 "
l. 17), ferner von unbedeutenden
weichungen in den Urkunden (verschieden