Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

126 Aufbewahrung von Akten und Urkunden — Aufgebot für die Eheschließung. 
werden (5HME. vom 21. Febr. 1876). Röst— 
öfen, die aber nach GewO. 8 16 immer ge— 
nehmigungspflichtig sind, und Teerschwelereien 
sind A. (Erl. vom 8. März 1882; ZBergr. 
23, 273; RG3. 12, 269). Das gleiche gilt für 
Koksanstalten, Brikettfabriken (Erl. vom 
1. Okt. 1874; ZBergr. 16, 8), Gradiervor- 
richtungen der Salinen. Keine A. sind An- 
lagen zur Darstellung von Kalisalzen aus 
Karnallit (Erl. vom 21. Febr. 1876; ZBergr. 
17, 117) und Ringofenziegeleien, in denen der 
Bergwerksbesitzer den beim Bergwerke ge- 
wonnenen Schieferton zu Ziegeln verarbeitet 
(HME. vom 2. Dez. 1893). Nach Berggesetz 
vom 24. Juni 1865 (GS. 705) § 58 steht dem 
Bergwerkseigentümer (s. d.) die Befugnis zu, 
die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeug- 
nisse erforderlichen Anstalten zu errichten und 
zu betreiben. Die zu ihrem Betriebe dienen- 
den Dampfkessel (s. d.) und Triebwerke 
(s. Stauanlagen für Wassertrieb- 
werke) sind nach Berggesetz § 58, GewdO. 
§§ 16, 24 genehmigungspflichtig. Die A. unter- 
liegen der Aufsicht der Bergbehörden (s. d.). 
An Sonn= und Feiertagen dürfen in A. Ar- 
beiter nicht beschäftigt werden (GewO. 8§ 105b 
Abs. 1). Von den Bestimmungen der GewdO. 
finden sonst noch die Vorschriften der 88 115 
bis 119a über die Lohnzahlung (s. d.), der 
§§ 135—139b über die Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen (s. d.) und jugendlicher Arbeiter 
(s. d.) in Fabriken und über die Gewerbeauf- 
sicht (s. d.) sowie die Vorschriften der §8 152, 
153 über das Koalitionsrecht (s. d.) Anwendung 
(Gew. 8 154 a Abs. 1). S. auch Versicherungs- 
pflicht, Mebenbetriebe. 
Aufbewahrung von Akten und Urkun- 
den der Behörden s. Bureaudienst und 
Archive, sowie § 56 zu 7 StO. vom 30. WMai 
1853; § 89 zu 6 LEO. vom 3. Juli 1891 
und analoge Bestimmungen in Städte= und 
Landgemeindeordnungen der übrigen Pro- 
vinzen; A. von standesamtlichen Urkun- 
den s. Personenstandsregister; von Wahl- 
protokollen s. Gemeindewahlen I und 
Stadtverordnetenwahlen lII. 
Aufbewahrung brennbarer Stoffe in Ge- 
bäuden. Grundstücksbesitzern, in deren Ge- 
bäuden brennbare Stoffe in größerer Menge 
aufbewahrt oder verarbeitet werden, können — 
soweit dies nicht schon auf Grund von Poli- 
eiverordnungen zulässig ist — auf Grund des 
R., II 17 § 10 polizeiliche Auflagen gemacht 
werden (O. 11, 366 — PWl. 24, 505). 
Ubrigens wird nach § 367 Ziff. 6 St B. be- 
straft, wer Waren, Materialien oder andere 
Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden 
oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in 
Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung 
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die 
nicht ohne Gefahr einer Entzündung beiein- 
ander liegen können, ohne Absonderung auf- 
bewahrt. 
Aufenthalt und Aufenthaltsbeschränkun- 
gen. Das BRecht der freien Wahl des Aufent- 
halts ist im Deutschen Reiche durch §1 Freizüg G. 
vom 1. Vov. 1867 gewährleistet. Die Landes- 
esetze, 
Ufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei- 
nach welchen bestrafte Personen MB 
  
behörden unterworfen werden können, sind 
jedoch aufrechterhalten. Desgleichen kann 
Personen, welche derartigen Aufenthaltsbe- 
schränkungen in einem Bundesstaate unter- 
liegen, der Aufenthalt in jedem andern Bun- 
desstaate von der Landespolizeibehörde ver- 
weigert werden (§ 3 a. a. O.). Aäheres IS. 
Freizügigkeit. Aufenthalt als Grund 
für den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes 
s. Unterstützungswohnsitz I. 
Aufgebot für die Eheschließung. I. Der 
Eheschließung. (. d.) soll, wie bereits seit dem 
Tridentiner Konzil (1545—1563), so auch noch 
jetzt nach § 1316 BEB. ein A. vorausgehen, 
und zwar in den letzten sechs Monaten vor 
Eingehung der Ehe. Das A. darf jedoch 
unterbleiben, wenn die lebensgefährliche 
Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub 
der Eheschließung nicht gestattet und dies ärzt- 
lich bescheinigt wird (EGBGB. Art. 46 II S 50). 
Auch kann von dem A. Befreiung durch 
die Landesregierung des Bundesstaates, in 
dessen Gebiete die Eheschließung erfolgen soll, 
bewilligt werden (B##B. § 1322 Abs. 2, 3). Die 
Befreiung erteilt in Preußen der MId J. Eine 
bloße Abkürzung der für die Bekanntmachung 
des A. bestimmten Fristen kann jedoch die 
Aufssichtsbehörde, also in den Landgemeinden 
und Gutsbezirken der Landrat als Vor- 
sitzender des Kr A., in den Stadtgemeinden 
der Regierungspräsident, im Stadtkreise Berlin 
der Oberpräsident (ZG. § 154 Abs. 1) gestatten 
(V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 — Art. 12). 
ÜUber die Behandlung der Befreiungsgesuche, 
die beim Standesbeamten anzubringen und 
von diesem auf dem Dienstwege weiter zu 
reichen sind, f. ME. vom 27. Febr. 1880 
(Ml. 73). 
II. Für die Anordnung des A. ist nach 
Art. 46 I 8 44 EGBGB. jeder Standesbeamte 
zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden 
darf (s. Eheschließung). Vor Anordnung 
des A. sind dem Standesbeamten die zur Ehe- 
schließung gesetzlich notwendigen Erfordernisse 
als vorhanden nachzuweisen (PSt Gb. vom 
6. Febr. 1875 — Rnl. 23 — § 45 AbsR. 1). 
Das A. darf nicht erfolgen, wenn dem Stan- 
desbeamten bekannt ist, daß der Eheschließung 
ein noch nicht beseitigtes gesetzliches Verbot 
entgegensteht (Erl. vom 20. Aov. 1879 
Mil. 1880, 73). Insbesondere haben die Ver- 
lobten in beglaubigter Form (G. vom 1. Mai 
1878 — BREGBl. 89; BE. § 129; F#c. 8§ 167 
Abs. 2) beizubringen, nötigenfalls mit deutscher 
Übersetzung (Erl. vom 31. Dez. 1878 — MWl. 
1879, 26) ihre Geburtsurkunden und die zu- 
stimmende Erklärung derjenigen, deren Ein. 
willigung nach dem Gesetz erforderlich ist G4 
Abs. 2). Tatsachen, die in den von ihm ge- 
führten Registern beurkundet sind, hat der 
Standesbeamte jedoch aus diesen kostenbos 
festzustellen (Erl. vom 16. Dez. 1899 — 
1900, 7). Auch kann er die Beibringung von 
Urkunden erlassen, wenn ihm die Tatsachen, 
die dadurch festgestellt werden sollen, persön 
lich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen 
sind (ogl. hierzu Erl. vom 29. Jan. 1887 " 
l. 17), ferner von unbedeutenden 
weichungen in den Urkunden (verschieden
	        
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