Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aufgebot verlorener Sparkassenbücher 
Schreibart in den Namen — vogl. Erl. vom 
23. Okt. 1879 — MVBl. 1880, 25 — Verschieden- 
heit der Vornamen usw.) absehen, wenn in 
anderer Weise die Persönlichkeit der Betei— 
ligten festgestellt wird, und den Verlobten die 
eidesstattliche Versicherung über die BRichtig- 
keit der Tatsachen abnehmen, welche durch die 
vorliegenden Urkunden oder die sonst beige- 
brachten Beweismittel ihm nicht hinreichend 
festgestellt erscheinen (PSteb. § 45 Abs. 3, 4). 
III. Uber die erfolgte Anordnung des 
A. ist den Verlobten auf Verlangen von dem 
Standesbeamten eine Bescheinigung kosten- 
und stempelfrei zu erteilen (Bek. vom 25. März 
1899 — RGBl. 226 — §9/ 9; Vf. vom 30. April 
1902 — MBl. 83). Soll die Ehe vor einem ande- 
ren Standesbeamten als demjenigen geschlossen 
werden, welcher das A. angeordnet hat, so hat 
der letztere eine Bescheinigung dahin auszu- 
stellen, daß und wann das A. vorschriftsmäßig 
erfolgt ist, und daß Ehehindernisse nicht zu 
seiner Kenntnis gekommen sind (PSt. 8 49; 
Beb. vom 25. März 1899 § 7). Uber den 
Inhalt der Bekhanntmachung des A. enthalten 
die §§ 46, 47 PSt. die näheren Bestim- 
mungen (ogl. dazu Erl. vom 19. Febr. 1875 
— A#l. 62; vom 21. Febr. 1877 — MBl. 65; 
vom 14. Okt. 1877 — M3l. 274; vom 18. März 
1879 — Al. 85; vom 2. Nov. 1880 — 
Ml. 294; vom 15. Mai 1892 — Al. 221; 
vom 26. Juni 1901 — MBl. 192 — und vom 
25. Febr. 1902 — Al. 40). Die Bekannt- 
machung des A. für Deutsche, die sich der 
Fahnenflucht oder der Verletzung der Wehr- 
pflicht schuldig gemacht haben und sich im 
usland aufhalten, haben die Gemeindebe- 
hörden abzulehnen (Erl. vom 19. März 1895 — 
MBl. 133 — und vom 2.Dez. 1898 — M Bil. 262). 
Wegen des A. von Ausländern s. die Vf. vom 
13. März 1903 (MGBl. 28) und vom 19. Febr. 
Sos (MBl. 49). S. auch Aushang bei 
kheschließungen und Eides Statt (Ver- 
icherungen an E.) II. 
A Die Entgegennahme des Antrags auf 
aund der Erlaß des A. sind kostenfrei. 
Aufgebot verlorener Sparkassenbücher 
s. Sparbassenbücher. 
Aufgebotsverfahren bei Ent= und Be- 
wässerungen (. d. 
Aufhebung direkter Staatssteuern. Das 
bildvesen A. d. St. vom 14. Juli 1893 (GS. 119) 
#e#edet mit dem Ergänzungssteuer= und dem 
demmunalabgabengesetz von demselben Sage 
und 5weiten Abschnitt der mit dem Eink StG. 
1 dem Gewöt G. vom 24. Juni 1891 be- 
alnen Miaquelschen Steuerreform (ogl. die 
el Direkte Staatssteuern, Ein- 
zummensteuer! Gewerbesteuer, Ergän- 
unsssteuer, Kommunalabgaben). In- 
Gebes vom 1. April 1895 ab die Grund-, 
ude= und Gewerbesteuer vom stehenden 
„behufs Erleichterung und ander- 
emei Regelung der öffentlichen Lasten der 
eendn (Gutsbezirke)" der Staatskasse 
9. über außer Hebung setzt (6 1) und die 
zwasrberksabgaben aufhebt — es gebraucht 
6 gich den Ausdruck „außer Hebung setzen“ 
Veranl. andererseits aber die Fortführung der 
agung und Verwaltung der Grund-, 
  
  
— Aufhebung direkter Staatsfteuern. 127 
Gebäude= und Gewerbesteuer durch den Staat 
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften und 
unter Ausdehnung auf die bisher grund--, 
gebäude= und gewerbesteuerfreien, nun aber 
durch das Kommunalabgabengesetz den Ge- 
meinden gegenüber steuerpflichtig werdenden 
Liegenschaften, Gebäude und Gewerbebetriebe 
anordnet (88 3, 4), bildet es die Voraussetzung 
der Neuordnung des Gemeindesteuerwesens 
durch das Kommunalabgabengesetz und der 
Einführung der zur teilweisen Dechung des 
durch den Wegfall der Realsteuern der Staats- 
kasse entstehenden Ausfalls bestimmten Ergän- 
zungssteuer. Umgeehrt bildeten die Meu- 
regelung des Gemeindeabgabenwesens und die 
Schaffung eines Ersatzes für den Ausfall der 
Stagtokoe die unerläßlichen Voraussetzungen 
für den Verzicht des Staates auf die Real- 
steuern. Daher ist auch das Inkrafttreten 
dieses sog. Aufhebungsgesetzes ausdrüchklich 
von dem gleichzeitigen Inkrafttreten der beiden 
anderen G. vom 14. Juli 1893 abhängig ge- 
macht (§ 30 Abs. 1) und umgekehrt. In Kon- 
sequenz der Außerhebungsetzung bei gleich- 
zeitiger Weiterveranlagung der staatlichen 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer werden 
die Rechtsfolgen, die bisher in verschiedenen 
Beziehungen an die „SEntrichtung“ dieser 
Steuern gehnüpft waren, an die „Veran- 
lagung“" geknüpft, außer hinsichtlich der Bil- 
dung der Wählerabteilungen für die Wahlen 
zum Abgeordnetenhause und zu den Gemeinde- 
vertretungen (§ 5), betreffs deren der Erlaß 
besonderer gesetzlicher Vorschriften vorbehalten 
und erfolgt ist (K Abgeordnetenhaus Ilh. 
Ebenso gilt nun, wo es sich um Bestrafung 
von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über diese Steuern handelt, als vorenthalten 
derjenige Steuerbetrag, der bei fortdauernder 
Hebung der Steuer zu entrichten gewesen sein 
würde (§ 8 Abs. 1). Eine weitere Konsequenz 
ist, daß die Gemeinden im Bereiche dieser 
Steuern die Nachsteuern beziehen, die Kosten 
der Hebung und Beitreibung sowie die Ausfälle 
tragen und zum Erlasse und zur Ermäßigung 
veranlagter Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuern ermächtigt werden (§§ 9, 11 Abf. 2, 15). 
Dagegen fließen die Steuerstrafen, da das 
Steuerstrafrecht ein Zubehör der Veranlagung 
bildet, ebenso wie die bei den gedachten Steuern 
aufkommenden Gebühren und Kosten nach wie 
vor zur Staatskasse, welche die Kosten der 
Veranlagung, soweit sie nicht für den Ge- 
meinden überwiesene Geschäfte entstehen, trägt 
14). 
G4 Betriebssteuer vom Betriebe der 
Gast= und Schanbwirtschaft und des Spiri- 
tuosenkleinhandels ist durch das St AG. (6§8 12, 
13) den Kreisen überwiesen; vgl. hierüber den 
Artikel Betriebssteuer. Als Gegenleistung 
für die Uberweisung der Grund--, Gebäude- 
und Gewerbesteuer sind den Gemeinden (Guts- 
bezirken) die ihnen bis dahin zustehenden 
Vergütungen von 2%½% der eingezogenen Ge- 
werbe= und Einkommensteuer für die ihnen 
bei der Veranlagung dieser Steuern über- 
tragenen Geschäfte durch das Gesetz (8 16) ent- 
zogen und ist ihnen auf Grund der eben dort 
ausgesprochenen Ermächtigung durch Kagl. V.
	        
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