Aufgebot verlorener Sparkassenbücher
Schreibart in den Namen — vogl. Erl. vom
23. Okt. 1879 — MVBl. 1880, 25 — Verschieden-
heit der Vornamen usw.) absehen, wenn in
anderer Weise die Persönlichkeit der Betei—
ligten festgestellt wird, und den Verlobten die
eidesstattliche Versicherung über die BRichtig-
keit der Tatsachen abnehmen, welche durch die
vorliegenden Urkunden oder die sonst beige-
brachten Beweismittel ihm nicht hinreichend
festgestellt erscheinen (PSteb. § 45 Abs. 3, 4).
III. Uber die erfolgte Anordnung des
A. ist den Verlobten auf Verlangen von dem
Standesbeamten eine Bescheinigung kosten-
und stempelfrei zu erteilen (Bek. vom 25. März
1899 — RGBl. 226 — §9/ 9; Vf. vom 30. April
1902 — MBl. 83). Soll die Ehe vor einem ande-
ren Standesbeamten als demjenigen geschlossen
werden, welcher das A. angeordnet hat, so hat
der letztere eine Bescheinigung dahin auszu-
stellen, daß und wann das A. vorschriftsmäßig
erfolgt ist, und daß Ehehindernisse nicht zu
seiner Kenntnis gekommen sind (PSt. 8 49;
Beb. vom 25. März 1899 § 7). Uber den
Inhalt der Bekhanntmachung des A. enthalten
die §§ 46, 47 PSt. die näheren Bestim-
mungen (ogl. dazu Erl. vom 19. Febr. 1875
— A#l. 62; vom 21. Febr. 1877 — MBl. 65;
vom 14. Okt. 1877 — M3l. 274; vom 18. März
1879 — Al. 85; vom 2. Nov. 1880 —
Ml. 294; vom 15. Mai 1892 — Al. 221;
vom 26. Juni 1901 — MBl. 192 — und vom
25. Febr. 1902 — Al. 40). Die Bekannt-
machung des A. für Deutsche, die sich der
Fahnenflucht oder der Verletzung der Wehr-
pflicht schuldig gemacht haben und sich im
usland aufhalten, haben die Gemeindebe-
hörden abzulehnen (Erl. vom 19. März 1895 —
MBl. 133 — und vom 2.Dez. 1898 — M Bil. 262).
Wegen des A. von Ausländern s. die Vf. vom
13. März 1903 (MGBl. 28) und vom 19. Febr.
Sos (MBl. 49). S. auch Aushang bei
kheschließungen und Eides Statt (Ver-
icherungen an E.) II.
A Die Entgegennahme des Antrags auf
aund der Erlaß des A. sind kostenfrei.
Aufgebot verlorener Sparkassenbücher
s. Sparbassenbücher.
Aufgebotsverfahren bei Ent= und Be-
wässerungen (. d.
Aufhebung direkter Staatssteuern. Das
bildvesen A. d. St. vom 14. Juli 1893 (GS. 119)
#e#edet mit dem Ergänzungssteuer= und dem
demmunalabgabengesetz von demselben Sage
und 5weiten Abschnitt der mit dem Eink StG.
1 dem Gewöt G. vom 24. Juni 1891 be-
alnen Miaquelschen Steuerreform (ogl. die
el Direkte Staatssteuern, Ein-
zummensteuer! Gewerbesteuer, Ergän-
unsssteuer, Kommunalabgaben). In-
Gebes vom 1. April 1895 ab die Grund-,
ude= und Gewerbesteuer vom stehenden
„behufs Erleichterung und ander-
emei Regelung der öffentlichen Lasten der
eendn (Gutsbezirke)" der Staatskasse
9. über außer Hebung setzt (6 1) und die
zwasrberksabgaben aufhebt — es gebraucht
6 gich den Ausdruck „außer Hebung setzen“
Veranl. andererseits aber die Fortführung der
agung und Verwaltung der Grund-,
— Aufhebung direkter Staatsfteuern. 127
Gebäude= und Gewerbesteuer durch den Staat
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften und
unter Ausdehnung auf die bisher grund--,
gebäude= und gewerbesteuerfreien, nun aber
durch das Kommunalabgabengesetz den Ge-
meinden gegenüber steuerpflichtig werdenden
Liegenschaften, Gebäude und Gewerbebetriebe
anordnet (88 3, 4), bildet es die Voraussetzung
der Neuordnung des Gemeindesteuerwesens
durch das Kommunalabgabengesetz und der
Einführung der zur teilweisen Dechung des
durch den Wegfall der Realsteuern der Staats-
kasse entstehenden Ausfalls bestimmten Ergän-
zungssteuer. Umgeehrt bildeten die Meu-
regelung des Gemeindeabgabenwesens und die
Schaffung eines Ersatzes für den Ausfall der
Stagtokoe die unerläßlichen Voraussetzungen
für den Verzicht des Staates auf die Real-
steuern. Daher ist auch das Inkrafttreten
dieses sog. Aufhebungsgesetzes ausdrüchklich
von dem gleichzeitigen Inkrafttreten der beiden
anderen G. vom 14. Juli 1893 abhängig ge-
macht (§ 30 Abs. 1) und umgekehrt. In Kon-
sequenz der Außerhebungsetzung bei gleich-
zeitiger Weiterveranlagung der staatlichen
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer werden
die Rechtsfolgen, die bisher in verschiedenen
Beziehungen an die „SEntrichtung“ dieser
Steuern gehnüpft waren, an die „Veran-
lagung“" geknüpft, außer hinsichtlich der Bil-
dung der Wählerabteilungen für die Wahlen
zum Abgeordnetenhause und zu den Gemeinde-
vertretungen (§ 5), betreffs deren der Erlaß
besonderer gesetzlicher Vorschriften vorbehalten
und erfolgt ist (K Abgeordnetenhaus Ilh.
Ebenso gilt nun, wo es sich um Bestrafung
von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über diese Steuern handelt, als vorenthalten
derjenige Steuerbetrag, der bei fortdauernder
Hebung der Steuer zu entrichten gewesen sein
würde (§ 8 Abs. 1). Eine weitere Konsequenz
ist, daß die Gemeinden im Bereiche dieser
Steuern die Nachsteuern beziehen, die Kosten
der Hebung und Beitreibung sowie die Ausfälle
tragen und zum Erlasse und zur Ermäßigung
veranlagter Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuern ermächtigt werden (§§ 9, 11 Abf. 2, 15).
Dagegen fließen die Steuerstrafen, da das
Steuerstrafrecht ein Zubehör der Veranlagung
bildet, ebenso wie die bei den gedachten Steuern
aufkommenden Gebühren und Kosten nach wie
vor zur Staatskasse, welche die Kosten der
Veranlagung, soweit sie nicht für den Ge-
meinden überwiesene Geschäfte entstehen, trägt
14).
G4 Betriebssteuer vom Betriebe der
Gast= und Schanbwirtschaft und des Spiri-
tuosenkleinhandels ist durch das St AG. (6§8 12,
13) den Kreisen überwiesen; vgl. hierüber den
Artikel Betriebssteuer. Als Gegenleistung
für die Uberweisung der Grund--, Gebäude-
und Gewerbesteuer sind den Gemeinden (Guts-
bezirken) die ihnen bis dahin zustehenden
Vergütungen von 2%½% der eingezogenen Ge-
werbe= und Einkommensteuer für die ihnen
bei der Veranlagung dieser Steuern über-
tragenen Geschäfte durch das Gesetz (8 16) ent-
zogen und ist ihnen auf Grund der eben dort
ausgesprochenen Ermächtigung durch Kagl. V.