Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Abladeplätze — Ablehnung. 9 
nach Obersekunda aber (8 2) in der Regel eine 
weitere Ergänzung dieser Unterlagen durch 
mündliche Befragung und nötigenfalls schrift- 
liche Arbeiten vorsehen. 
bladeplätze s. Ablagen. 
Ablagen (Abladeplätze, Umschlags- 
plätze usw.) sind Vorkehrungen zum Beladen 
und Entladen von Schiffsfahrzeugen, sowie 
zum Ein= und Ausbringen von Floßholz. 
1. Der Ausbau von Schiffahrtsumschlags- 
dlätzen an öffentlichen Flüssen bedarf gemäß 
ALK. II, 15 88 61, 62 der staatlichen Ge- 
nehmigung. Für Bauten, die eine Ab- 
änderung schon bestehender Werke bedingen, 
wodurch die Richtung des Stromes, der Zu- 
stand der Schiffahrt oder die Sicherung, Be- 
wässerung und Entwässerung angrenzender 
Ländereien in ein neues Verhältnis kommen, 
ist die ministerielle Entscheidung vorbehalten 
(ME. vom 5. Nov. 1860 und 12. Juni 1886, MBl. 
1886, 152). Auf die Benutzung der Anlandungen 
([s. Offentliche Flüsse II) zu Umschlagszwecken 
finden die Bestimmungen des G. vom 20. Aug. 
1883 (GS. 333) §§ 5—7 Anwendung. Die Auf- 
sicht über die Umschlagsplätze steht nach dem 
ME. vom 22. Jan. 1889 (M .Bl. 24) für den Be- 
reich der Strombauverwaltungen den Chefs 
dieser Verwaltungen, im übrigen den Regie- 
rungspräsidenten zu. 
II. Bei Benutzung der an den schiffbaren 
Flüssen, Kanälen usw. hergerichteten öffent- 
lichen Lösch= und Ladestellen, Ablade- 
plätze, Bohlwerke, Werfte und Lan- 
dungsbrückhen zum Unschlag oder zur 
Lagerung von Gütern und zum Ein= oder 
Ausbringen von Floßholz sind an die Be- 
rechtigten Gebühren zu zahlen. Die Ver- 
leihung des Rechtes zur Erhebung solcher Ge- 
bühren und die Feststellung des Tarifes erfolgt 
durch die Staatsbehörden nach Maßgabe der 
Bestimmungen über Verkehrsabgaben (s. d.). 
Die zur Erhebung kommenden Gebühren dürfen 
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her- 
stellung der Anlage, einschließlich der Ver- 
zinsung des Anlagekapitals erforderlichen 
osten nicht übersteigen (RV. Art. 54 Abf. 4). 
Die bestehenden Tarife weisen eine große 
Mannigfaltigkeit auf und weichen sowohl in 
ihrer Einrichtung wie in der Art und Höhe 
der Gebührenansätze wesentlich voneinander 
ab. Während in den älteren Tarifen die Ge- 
bühren nach der Größe der Fahrzeuge und 
nach der Art der Güter viele Einzelsätze ent- 
halten, sind die neueren Tarife in ihren An- 
sätzen erheblich vereinfacht, indem die Erhebung 
meist nach dem Gewicht der Güter unter Er- 
mäßigung der Ansätze für Massengüter erfolgt. 
Bei größeren mit Umschlagseinrichtungen ver- 
sehenen A. werden die Gebühren in Schiffs- 
liegegeld, Ufergeld, Lagergeld, Krangeld und 
Wagegeld eschieden; bei einigen A. Kkommen 
außerdem Uberführungs= und Arbeitsgebühren 
zur Erhebung. Für Personendampfer, 
welche im regelmäßigen Verkehr die Anlege- 
stellen benutzen, sind jährliche Abfindungs- 
summen vorgesehen. Soweit die Lagerflächen 
mit Hafenanlagen in Verbindung stehen, sind 
die Gebühren zugleich in den Hafengeldtarifen 
berüchsichtigt. Für die Benutzung der staat- 
  
lichen Ein= und Ausladestellen, welche Kkeinem 
besonderen Tarif unterstehen, sind die Gebühren- 
sätze in den allgemeinen Schiffahrtsabgaben- 
tarifen vorgesehen. Abgabenfreiheit ge- 
nießen in der Regel: Fahrzeuge und Güter, 
welche dem Könige, dem Staate oder Beiche 
gehören oder ausschließlich für deren Rechnung 
befördert werden; ferner Fahrzeuge, welche 
be= oder entladen werden, für die Dauer des 
Lösch= und Ladegeschäfts, und außerdem alle 
Fahrzeuge für die Zeit des Eisstandes in bezug 
auf das Schiffsliegegeld. Die bis zum Jahre 
1882 durch AE. eingeführten Tarife sind 
in der GS. veröffentlicht; seitdem erfolgt die 
Veröffentlichung der durch die Ministerien oder 
die Provinzialbehörden festgestellten Tarife 
durch die Regierungsamtsblätter. S. auch 
bäsen und Schiffahrtskanäle. 
bläufe der Zuckerfabrikation sind 
steuerfrei, ausgenommen Sirup und Melasse 
mit einem Quotienten von 70 oder mehr. 
S. Zuckersteuer IIIb. 
blehnung. I. A. von Gerichtspersonen 
und Sachverständigen. Im Interesse einer 
unparteiischen Rechtspflege sind nicht bloß 
unter Umständen Gerichtspersonen (Kichter 
und Gerichtsschreiber) rechtlich verhindert, ihr 
Amt im einzelnen Falle auszuüben (s. Aus- 
schließung), sondern es khönnen auch sie 
und ferner Sachverständige einschließlich der 
Dolmetscher als ihre Gehilfen abgelehnt wer- 
den. Diese A. ist zulässig, entweder weil ein 
Fall der Uusschliezung kraft Gesetzes vor- 
liegt, oder wegen Besorgnis der Befangenheit 
(ludex suspectus). Befangenheit besteht, wenn 
ein Grund vorliegt, welcher objektiv geeignet 
ist, das behauptete Mißtrauen gegen die Un- 
parteilichkeit als wirklich begründet erscheinen 
zu lassen. Die näheren Bestimmungen über 
die A. sind für den Zivilprozeß in 3P#. 
§§ 42—49, 406 und für den Strafprozeß in 
St PO. §§ 24—31, 74 — hier ohne entsprechende 
Vorschriften für die Beamten der Staatsan- 
waltschaft — enthalten. Im Verfahren der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine A. 
(FGG. 8 6 Abs. 2; PrFG. Art. 1, 2). Da- 
gegen ist sie im Verfahren in Grundbuchsachen 
(G#. 8 81 Abs. 2) sowie z. B. in dem Ver- 
fahren vor den Gewerbe= und den Kaufmanns- 
gerichten, den Konsular= und Schutzgebiets- 
gerichten und den zur Ausübung der Militär- 
gerichtsbarkeit berufenen Gerichten, in dem 
ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechts- 
anwälte, in dem Verfahren vor den Schieds- 
erichten für Arbeiterversicherung und vor dem 
Keichsversicherungsamte und in dem Verfahren 
in Auseinandersetzungsangelegenheiten mög- 
lich. Dem preuß. Beschlußverfahren ist sie als 
etwas von der Ausschließung Verschiedenes 
nicht bekannt. Für das Verwaltungsstreit- 
verfahren aber schreibt LV. 88§ 61, 62, 75 an 
sich die sinngemäße Anwendung der Bestim- 
mungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über 
die A. vor, also jetzt SPO. 88 42—49, 406, 
insbesondere gilt ebenfalls, daß eine A. dem- 
jenigen Richter gegenüber, bei dem die Partei 
ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes 
sich in eine Verhandlung eingelassen oder An- 
träge gestellt hat, nicht mehr stattfindet, es sei
	        
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