Abladeplätze — Ablehnung. 9
nach Obersekunda aber (8 2) in der Regel eine
weitere Ergänzung dieser Unterlagen durch
mündliche Befragung und nötigenfalls schrift-
liche Arbeiten vorsehen.
bladeplätze s. Ablagen.
Ablagen (Abladeplätze, Umschlags-
plätze usw.) sind Vorkehrungen zum Beladen
und Entladen von Schiffsfahrzeugen, sowie
zum Ein= und Ausbringen von Floßholz.
1. Der Ausbau von Schiffahrtsumschlags-
dlätzen an öffentlichen Flüssen bedarf gemäß
ALK. II, 15 88 61, 62 der staatlichen Ge-
nehmigung. Für Bauten, die eine Ab-
änderung schon bestehender Werke bedingen,
wodurch die Richtung des Stromes, der Zu-
stand der Schiffahrt oder die Sicherung, Be-
wässerung und Entwässerung angrenzender
Ländereien in ein neues Verhältnis kommen,
ist die ministerielle Entscheidung vorbehalten
(ME. vom 5. Nov. 1860 und 12. Juni 1886, MBl.
1886, 152). Auf die Benutzung der Anlandungen
([s. Offentliche Flüsse II) zu Umschlagszwecken
finden die Bestimmungen des G. vom 20. Aug.
1883 (GS. 333) §§ 5—7 Anwendung. Die Auf-
sicht über die Umschlagsplätze steht nach dem
ME. vom 22. Jan. 1889 (M .Bl. 24) für den Be-
reich der Strombauverwaltungen den Chefs
dieser Verwaltungen, im übrigen den Regie-
rungspräsidenten zu.
II. Bei Benutzung der an den schiffbaren
Flüssen, Kanälen usw. hergerichteten öffent-
lichen Lösch= und Ladestellen, Ablade-
plätze, Bohlwerke, Werfte und Lan-
dungsbrückhen zum Unschlag oder zur
Lagerung von Gütern und zum Ein= oder
Ausbringen von Floßholz sind an die Be-
rechtigten Gebühren zu zahlen. Die Ver-
leihung des Rechtes zur Erhebung solcher Ge-
bühren und die Feststellung des Tarifes erfolgt
durch die Staatsbehörden nach Maßgabe der
Bestimmungen über Verkehrsabgaben (s. d.).
Die zur Erhebung kommenden Gebühren dürfen
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her-
stellung der Anlage, einschließlich der Ver-
zinsung des Anlagekapitals erforderlichen
osten nicht übersteigen (RV. Art. 54 Abf. 4).
Die bestehenden Tarife weisen eine große
Mannigfaltigkeit auf und weichen sowohl in
ihrer Einrichtung wie in der Art und Höhe
der Gebührenansätze wesentlich voneinander
ab. Während in den älteren Tarifen die Ge-
bühren nach der Größe der Fahrzeuge und
nach der Art der Güter viele Einzelsätze ent-
halten, sind die neueren Tarife in ihren An-
sätzen erheblich vereinfacht, indem die Erhebung
meist nach dem Gewicht der Güter unter Er-
mäßigung der Ansätze für Massengüter erfolgt.
Bei größeren mit Umschlagseinrichtungen ver-
sehenen A. werden die Gebühren in Schiffs-
liegegeld, Ufergeld, Lagergeld, Krangeld und
Wagegeld eschieden; bei einigen A. Kkommen
außerdem Uberführungs= und Arbeitsgebühren
zur Erhebung. Für Personendampfer,
welche im regelmäßigen Verkehr die Anlege-
stellen benutzen, sind jährliche Abfindungs-
summen vorgesehen. Soweit die Lagerflächen
mit Hafenanlagen in Verbindung stehen, sind
die Gebühren zugleich in den Hafengeldtarifen
berüchsichtigt. Für die Benutzung der staat-
lichen Ein= und Ausladestellen, welche Kkeinem
besonderen Tarif unterstehen, sind die Gebühren-
sätze in den allgemeinen Schiffahrtsabgaben-
tarifen vorgesehen. Abgabenfreiheit ge-
nießen in der Regel: Fahrzeuge und Güter,
welche dem Könige, dem Staate oder Beiche
gehören oder ausschließlich für deren Rechnung
befördert werden; ferner Fahrzeuge, welche
be= oder entladen werden, für die Dauer des
Lösch= und Ladegeschäfts, und außerdem alle
Fahrzeuge für die Zeit des Eisstandes in bezug
auf das Schiffsliegegeld. Die bis zum Jahre
1882 durch AE. eingeführten Tarife sind
in der GS. veröffentlicht; seitdem erfolgt die
Veröffentlichung der durch die Ministerien oder
die Provinzialbehörden festgestellten Tarife
durch die Regierungsamtsblätter. S. auch
bäsen und Schiffahrtskanäle.
bläufe der Zuckerfabrikation sind
steuerfrei, ausgenommen Sirup und Melasse
mit einem Quotienten von 70 oder mehr.
S. Zuckersteuer IIIb.
blehnung. I. A. von Gerichtspersonen
und Sachverständigen. Im Interesse einer
unparteiischen Rechtspflege sind nicht bloß
unter Umständen Gerichtspersonen (Kichter
und Gerichtsschreiber) rechtlich verhindert, ihr
Amt im einzelnen Falle auszuüben (s. Aus-
schließung), sondern es khönnen auch sie
und ferner Sachverständige einschließlich der
Dolmetscher als ihre Gehilfen abgelehnt wer-
den. Diese A. ist zulässig, entweder weil ein
Fall der Uusschliezung kraft Gesetzes vor-
liegt, oder wegen Besorgnis der Befangenheit
(ludex suspectus). Befangenheit besteht, wenn
ein Grund vorliegt, welcher objektiv geeignet
ist, das behauptete Mißtrauen gegen die Un-
parteilichkeit als wirklich begründet erscheinen
zu lassen. Die näheren Bestimmungen über
die A. sind für den Zivilprozeß in 3P#.
§§ 42—49, 406 und für den Strafprozeß in
St PO. §§ 24—31, 74 — hier ohne entsprechende
Vorschriften für die Beamten der Staatsan-
waltschaft — enthalten. Im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine A.
(FGG. 8 6 Abs. 2; PrFG. Art. 1, 2). Da-
gegen ist sie im Verfahren in Grundbuchsachen
(G#. 8 81 Abs. 2) sowie z. B. in dem Ver-
fahren vor den Gewerbe= und den Kaufmanns-
gerichten, den Konsular= und Schutzgebiets-
gerichten und den zur Ausübung der Militär-
gerichtsbarkeit berufenen Gerichten, in dem
ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechts-
anwälte, in dem Verfahren vor den Schieds-
erichten für Arbeiterversicherung und vor dem
Keichsversicherungsamte und in dem Verfahren
in Auseinandersetzungsangelegenheiten mög-
lich. Dem preuß. Beschlußverfahren ist sie als
etwas von der Ausschließung Verschiedenes
nicht bekannt. Für das Verwaltungsstreit-
verfahren aber schreibt LV. 88§ 61, 62, 75 an
sich die sinngemäße Anwendung der Bestim-
mungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über
die A. vor, also jetzt SPO. 88 42—49, 406,
insbesondere gilt ebenfalls, daß eine A. dem-
jenigen Richter gegenüber, bei dem die Partei
ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes
sich in eine Verhandlung eingelassen oder An-
träge gestellt hat, nicht mehr stattfindet, es sei