Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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denn, daß der Grund erst später entstanden 
oder der Partei bekannt geworden ist. Es ist 
jedoch einmal eine grundsätzliche Abweichung 
dahin getroffen, daß gegenüber dem Landrat 
und dem Regierungspräsidenten aus der inner- 
halb ihrer Zuständigkeit geübten amtlichen 
Tätigkeit kein Grund zur A. wegen Besorg- 
nis der Befangenheit entnommen werden darf. 
Außerdem ist noch bestimmt, daß über das 
stets in nicht öffentlicher Sitzung zu erledigende 
Ablehnungsgesuch das Gericht, welchem der 
Abgelehnte angehört, bei A. des Vorsitzenden 
des Kreis= (Stadt-) oder Bezirksausschusses 
das nächst höhere Gericht beschließt, daß der 
Beschluß, durch welchen das Gesuch für be- 
gründet erklärt wird, endgültig ist, wenn aber 
das Gesuch für unbegründet erklärt wird, der 
damit zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an das im Instanzen- 
zuge zunächst höhere Gericht zusteht, welches 
endgültig entscheidet, und daß das im In- 
stanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht auch 
dann endgültig entscheidet und dabei zugleich 
das zuständige Gericht bestimmt, wenn das 
Gericht, dem das abgelehnte Mitglied angehört, 
bei dessen Ausscheiden beschlußunfähig wird. 
Ein ganzes Gericht oder eine Abteilung des- 
selben als solche Kann nicht abgelehnt werden 
(OVSc. 39, 449), auch nicht auf dem Wege, daß 
die A. äußerlich in der Form einer A. aller 
einzelnen Mitglieder erfolgt. Die abgelehnten 
Richter sind nicht verhindert, an der Beschluß- 
fassung über ein gegen sie gerichtetes Ableh- 
nungsgesuch teilzunehmen, wenn dieses nicht 
ernstlich oder in gutem Glauben, sondern nur 
gestellt ist, um die Käürigheit des Gerichts zu 
lähmen oder doch die Sache zu verschleppen 
(RosZ . 44, 402). S. auch Parteiinteresse. 
II. A. der Wahl und Ernennung zum 
Mitgliede oder stellvertretenden Mit- 
glied der Voreinschätzungs-, der Ein- 
kommensteuerveranlagungs. und 
der Einkommensteuerberufungs-- 
kommission ist nur aus denselben Grün- 
den wie die A. unbesoldeter Kreisämter 
(KrO. 88 8, 25) zulässig; unbegründete A. 
zieht, sofern es sich um die Voreinschätzungs- 
kommission handelt, die Rechtsnachteile un- 
begründeter A. von Gemeinde-, sofern es 
sich um die Veranlagungskommission handelt, 
diesenige unbegründeter A. von Kreisämtern 
nach sich (Eink StSö. § 50 Abs. 2; Auzf- 
Anw. zu dems. Gesetz Art. 40 Ziff. 6 und 
Art. 46 Ziff. 4). Dasselbe gilt nach dem Wort- 
laut des Eink St G. 8 50 Abs. 2 bezüglich der 
Berufungskommission; praktisch ist aber eine 
sinngemäße Anwendung der KrO. 8§ 8, 25 auf 
diesen Fall ausgeschlossen, da der Provinzial- 
ausschuß die Wahlen vollzieht und es nicht 
angängig ist, wegen A. solcher Wahlen durch 
die Gemeinde= oder Kreisvertretung Nachteile 
in Ansehung der Rechte und Pflichten als 
Gemeinde= oder Kreisangehöriger verhängen 
tu lassen. Ubrigens würde dies auch im 
iderspruch damit stehen, daß auch für die 
unbegründete A. von Provinzialämtern Reine 
BNachteile angedroht sind. ie Wahl zum 
Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede der 
Gewerbesteuerausschüsse darf ebenfalls nur aus 
  
Ablieferungsscheine — Ablösung von gewerblichen Berechtigungen. 
denselben Gründen abgelehnt werden; doch 
treffen den diese Wahl ohne Grund Ablehnenden 
keine Rechtsnachteile. Die Ernennung zum 
Gewerbesteuerausschuß der Klasse 1 kann be- 
liebig abgelehnt werden (Gew St G. 8§ 47 Abs. 3). 
UI. Auch auf dem Gebiete der sozialpoli- 
tischen Gesetzgebung ist überall da, wo 
ein Zwang zur Ubernahme eines Ehrenamts 
besteht, die Befugnis zur A. vorgesehen (s. 
Ortskrankenkassen VI 1, Berufsge- 
nossenschaften V 4, Versicherungsan- 
stalten IV 4, Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung III). Ferner können unter be- 
stimmten Voraussetzungen Mitglieder der 
Innungsvorstände, der Prüfungsausschüsse 
und der Gesellenausschüsse sowie der Organe 
zur Entscheidung der Lehrlingsstreitigkeiten 
(Freie Innungen VI) ferner Mitglieder der 
Handwerkskammern (s. d. IID, der Gewerbe- 
gerichte (s. d. IV), der Kaufmannsgerichte (s. d.) 
die Wahl ablehnen. 
IV. A. von Kommunalämtern s. Ge— 
meindeämter. 
Ablieferungsscheine (bei Postsendungen) f. 
Einlieferungsscheine. 
Ablohnung s. Lohn. 
Ablösung von gewerblichen Berechtigun- 
gen. Unter A. im Sinne der GewO. wird 
im Gegensatze zur Aufhebung die Beseitigung 
eines Rechtes auf Antrag der Beteiligten 
gegen Entgelt verstanden, doch ist in Preußen 
auch für die Aufhebung der gewerblichen 
Berechtigungen von jeher Entschädigung ge- 
zahlt worden. Durch GewO. 87 sind nach 
dem Vorgange der preuß. Gesetzgebung auf- 
gehoben: alle ausschließlichen Gewerbeberech- 
tigungen (s. d.), die mit diesen verbundenen 
Zwangs= und Bannrechte (l. d.) mit Ausnahme 
der Abdeckhereiberechtigungen, alle Zwangs- 
und Bannrechte, deren Aufhebung ohne Ent- 
schädigung zulässig war, der nicht auf einem 
Vertrage beruhende Mahlzwang, Branntwein- 
zwang und Brauzwang, sowie das den städti- 
schen Bäckern oder Fleischern zustehende Becht, 
die Einwohner einer Stadt oder der Bann- 
meile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an 
Gebäck oder Fleisch ausschließlich bei ihnen 
entnehmen, das Recht Konzessionen (s. d.) zu 
erteilen und dafür Abgaben zu erheben sowie 
die Abgaben selbst. Für ablösbar erklärt 
sind dagegen alle übrigen nicht aufgehobenen 
Zwangs= und Bannrechte, sofern die Verpflich- 
tung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder 
einer Korporation als solche betrifft, oder 
Bewohnern eines Ortes oder Distrikts ver- 
möge ihres Wohnsitzes obliegt; das Recht, 
den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, 
daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Ge- 
tränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte 
entnehme (GewO. 8 8). 
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung 
zu den aufgehobenen oder für ablösbar er- 
klärten gehört, werden im Rechtswege ent- 
schieden, doch Können für die Entscheidung 
über die rechtliche Aatur einer Abgabe andere 
Behörden für zuständig erklärt werden (s. Ge- 
werbeberechtigungen). Für das Verfahren 
bei der A. sind die Bestimmungen des Ent- 
schädigungsgesetzes vom 17. Jan. 1845 §§ 34 ff.
	        
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