Ablösungsrenten — Abnutzung.
wissen Voraussetzungen. Vgl. 88 49, 50 des
Wegegesetzes vom 28. Juli 1851 (Hann. GS.
Abt. 1 S. 141). Durch AkabO. vom 23. Aug.
1897 (Ml. 219) sind der MdöA. und der Ful
ermächtigt, den Kommunalverbänden bei der
Ubernahme staatlicher Wegebaustücke das Eigen-
tum des Staates an dem Wegegelände und dem
Brückenbaugrunde zu übertragen. S. Land-
straßen.
Ablösungsrenten s. Ablösung der Real-
lasten.
Abmeldung. I. Polizeiliche A. s. Melde-
wesen.
II. A. in steuerlicher Hinsicht ist im Ein-
kommensteuerinteresse vorgeschrieben bei
Wohnsitzveränderungen im Laufe des Steuer-
jahrs. Die A. hat binnen 14 Tagen nach
dem Verzuge bei dem Gemeinde-(Guts--)vor-
stande des bzugöorte zu erfolgen; sofern aber
die polizeiliche A. bei einer andern Behörde
erfolgt, vertritt sie die steuerliche. MAicht recht-
zeitige A. wird mit Geldstrafe bis zu 20 M.
bestraft (Eink StGS. §## 61, 68; AusfAnw. zu
demselben Art. 75 Ziff. 2).
Das Gewerbesteuergesetz (§ 58 Abs. 1)
bzw. § 10 Abs. 2 St A. schreibt A. beim Vor-
sitzenden des für die Veranlagung zuständigen
Steuerausschusses vor bei Aufhören eines
steuerpflichtigen Gewerbes; Unterlassung der
A. bedingt Reine Strafe, aber Fortdauer der
Steuerpflicht, sofern die Regierung nicht von
der Befugnis der Abgangstellung von Amts
wegen (s. Abgänge II A) Gebrauch macht (vgl.
AusfAnw. z. GewöStS. Art. 28, 46 II 1).
Das BRecht, eine noch nicht rechtskräftige Ver-
anlagung wegen tatsächlicher Einstellung des
Betriebes im Rechtsmittelwege anzufechten,
wird ihm durch Unterlassung der A. nicht be-
schränkt (OBSt. 10, 447).
Bei der Warenhaussteuer bedarf es zur
Vermeidung der Fortdauer der Steuerpflicht
der A. beim Vorsitzen den des Steuerausschusses
der Gewerbesteuerklasse I1, wenn in dem
ganzen Betriebe oder einer einzelnen Betriebs-
stätte der Kleinhandel, nicht aber das ganze
Gewerbe, eingestellt wird oder der Kleinhandel
auf Waren heiner oder nur einer der im
Warenhaussteuergesetz unterschiedenen Gruppen
beschränkt wird (AusfAnw. zu diesem Gesetz
Art. 23). Im übrigen vgl. die Artikel über die
einzelnen Steuern, und wegen der Grund= und
Gebäudesteuer s. Fortschreibung.
III. Militärische A. s. Beurlaubten-
stand und Melde= und Gestellungs-
wesen.
bmusterung. Die A. besteht in der Ver-
lautbarung der Beendigung des Dienstverhält-
nisses seitens des Schiffers (s. d.) und der aus
diesem Perhältnis ausscheidenden Schiffsmann-
schaft (l. d.) vor einem Seemannsamte (s. d.).
Sie muß, sobald das Dienstverhältnis beendigt
ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein an-
deres vereinbart wird, vor dem Seemannsamte
dessenigen Hafens, wo das Schiff liegt, und
nach Verlust des Schiffes vor demjsenigen See-
mannsamte, welches zuerst angegangen werden
kann. Uber die A. wird von dem Seemanns-
amt ein Protokoll nach vorgeschriebenem Muster
aufgenommen. S. Seemannsordnung vom
17
2. Juni 1902 §§ 18—22 26 (R#l. 175), Dienst-
anweisung für die preuß. Musterungsbehörden
vom 21. März 1903 (HMBl. 95). S. auch
Führungszeugnis, Musterung, See-
fahrtsbuch.
Abnahme (landespolizeiliche) s. Ent-
eignung VlI; wegen der A. (Betriebseröff-
nung) von Kleinbahnen s. Kleinbahnen III.
Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Be-
triebsgerätschaften usw. Die regelmäßigen jähr-
lichen Absetzungen hierfür gehören nach § 9 1 5
Eink St GS. zu den bei Ermittlung des steuer-
pflichtigen Eintommens von dem Roheinkom-
men abzugsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht
bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet
sind. Derartige Absetzungen sind daher nur
zulässig, wenn und insoweit Gebäude usw.
während der für die Veranlagung maßgeben-
den Zeitperiode infolge natürlicher Einflüsse
und bestimmungsgemäßer Verwendung zur
Einkommenserzielung, nicht z. B. durch Ande-
rung der Technik usw. eine gquantitative
Verringerung oder gualitative Verschlechte-
rung erlitten haben, und sie beruhen auf
der Erwägung, daß derjenige Teil der Roh-
einnahme einer bestimmten Einkommens-
quelle, welcher der durch die Verwendung
von Bestandteilen des Stammvermögens zur
Einkommenserzielung bedingten Wertvermin-
derung dieser Bestandteile entspricht, nur
scheinbar Einkommen, in Wahrheit aber Ver-
mögensverlust ist. Daher ist abzugsfähig der
volle Wert der — soweit vom Steuerpflichtigen
kein Gegenbeweis geführt wird, nach Durch-
schnittssätzen zu bemessenden — Wertsvermin-
derung innerhalb der maßgebenden Zeitperiode,
nicht nur eine solche Abnutzungsgquote, die, bis
em Ablauf der Dauer der Benutzbarkeit des
bjekts fortgesetzt abgezogen, mit Zinseszins
den Neuwert repräsentieren würde. Die A. um-
faßt, wie schon erwähnt, nicht nur die quali-
tative, sondern auch die quantitative Substanz-
verringerung, also auch diejenige durch den
fortschreitenden Abbau von Bergwerken. Un-
zulässig ist eine Absetzung wegen A. des leben-
den Inventars (OVG. vom 28. Febr. und
13. Juni 1895 — VI C 732, VI A 222) sowie des
Kapitalvermögens (OVS. vom 30. Mai 1895 —
VI A 665), in der Regel auch auf den bloßen
Fundus; doch können hier Ausnahmeverhält-
nisse Platz greifen, z. B. bei Verschlechterung
des Grund und Bodens durch Benutzung zur
Ablagerung von Schlachen. In allen Fällen
kann nur der Eigentümer, nicht aber auch
der Pächter usw. Abzüge wegen A. machen.
Vgl. O#St. 1 S. 235, 389; 2 S. 58 f., 391;
3 S. 15, 19, 111; 5 S. 162, 270 ff., 299; 6, 182;
7, 113 ff.; 8, 222; 9, 89 und den Artikel Ab-
schreibungen.
Bei der Ergänzungesteuer ist die Be-
rücksichtigung der A. dadurch gegeben und be-
grenzt, daß sich die Schätzung auf den ge-
meinen Wert zur Zeit der Veranlagung zu
richten hat (Erg StS. §# 9). Wegen der Be-
rüchsichtigung der A. bei der Gewerbesteuer
s. den Artikel Abschreibungen. Bei der
Gebäudesteuer findet ein Abzug für A. nicht
statt (Gebäudesteuergesetz § 4; Veranlagungs-
grundsätze vom 7. Mai 1892 — Drucks. des
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2