Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ablösungsrenten — Abnutzung. 
wissen Voraussetzungen. Vgl. 88 49, 50 des 
Wegegesetzes vom 28. Juli 1851 (Hann. GS. 
Abt. 1 S. 141). Durch AkabO. vom 23. Aug. 
1897 (Ml. 219) sind der MdöA. und der Ful 
ermächtigt, den Kommunalverbänden bei der 
Ubernahme staatlicher Wegebaustücke das Eigen- 
tum des Staates an dem Wegegelände und dem 
Brückenbaugrunde zu übertragen. S. Land- 
straßen. 
Ablösungsrenten s. Ablösung der Real- 
lasten. 
Abmeldung. I. Polizeiliche A. s. Melde- 
wesen. 
II. A. in steuerlicher Hinsicht ist im Ein- 
kommensteuerinteresse vorgeschrieben bei 
Wohnsitzveränderungen im Laufe des Steuer- 
jahrs. Die A. hat binnen 14 Tagen nach 
dem Verzuge bei dem Gemeinde-(Guts--)vor- 
stande des bzugöorte zu erfolgen; sofern aber 
die polizeiliche A. bei einer andern Behörde 
erfolgt, vertritt sie die steuerliche. MAicht recht- 
zeitige A. wird mit Geldstrafe bis zu 20 M. 
bestraft (Eink StGS. §## 61, 68; AusfAnw. zu 
demselben Art. 75 Ziff. 2). 
Das Gewerbesteuergesetz (§ 58 Abs. 1) 
bzw. § 10 Abs. 2 St A. schreibt A. beim Vor- 
sitzenden des für die Veranlagung zuständigen 
Steuerausschusses vor bei Aufhören eines 
steuerpflichtigen Gewerbes; Unterlassung der 
A. bedingt Reine Strafe, aber Fortdauer der 
Steuerpflicht, sofern die Regierung nicht von 
der Befugnis der Abgangstellung von Amts 
wegen (s. Abgänge II A) Gebrauch macht (vgl. 
AusfAnw. z. GewöStS. Art. 28, 46 II 1). 
Das BRecht, eine noch nicht rechtskräftige Ver- 
anlagung wegen tatsächlicher Einstellung des 
Betriebes im Rechtsmittelwege anzufechten, 
wird ihm durch Unterlassung der A. nicht be- 
schränkt (OBSt. 10, 447). 
Bei der Warenhaussteuer bedarf es zur 
Vermeidung der Fortdauer der Steuerpflicht 
der A. beim Vorsitzen den des Steuerausschusses 
der Gewerbesteuerklasse I1, wenn in dem 
ganzen Betriebe oder einer einzelnen Betriebs- 
stätte der Kleinhandel, nicht aber das ganze 
Gewerbe, eingestellt wird oder der Kleinhandel 
auf Waren heiner oder nur einer der im 
Warenhaussteuergesetz unterschiedenen Gruppen 
beschränkt wird (AusfAnw. zu diesem Gesetz 
Art. 23). Im übrigen vgl. die Artikel über die 
einzelnen Steuern, und wegen der Grund= und 
Gebäudesteuer s. Fortschreibung. 
III. Militärische A. s. Beurlaubten- 
stand und Melde= und Gestellungs- 
wesen. 
bmusterung. Die A. besteht in der Ver- 
lautbarung der Beendigung des Dienstverhält- 
nisses seitens des Schiffers (s. d.) und der aus 
diesem Perhältnis ausscheidenden Schiffsmann- 
schaft (l. d.) vor einem Seemannsamte (s. d.). 
Sie muß, sobald das Dienstverhältnis beendigt 
ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein an- 
deres vereinbart wird, vor dem Seemannsamte 
dessenigen Hafens, wo das Schiff liegt, und 
nach Verlust des Schiffes vor demjsenigen See- 
mannsamte, welches zuerst angegangen werden 
kann. Uber die A. wird von dem Seemanns- 
amt ein Protokoll nach vorgeschriebenem Muster 
aufgenommen. S. Seemannsordnung vom 
  
17 
2. Juni 1902 §§ 18—22 26 (R#l. 175), Dienst- 
anweisung für die preuß. Musterungsbehörden 
vom 21. März 1903 (HMBl. 95). S. auch 
Führungszeugnis, Musterung, See- 
fahrtsbuch. 
Abnahme (landespolizeiliche) s. Ent- 
eignung VlI; wegen der A. (Betriebseröff- 
nung) von Kleinbahnen s. Kleinbahnen III. 
Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Be- 
triebsgerätschaften usw. Die regelmäßigen jähr- 
lichen Absetzungen hierfür gehören nach § 9 1 5 
Eink St GS. zu den bei Ermittlung des steuer- 
pflichtigen Eintommens von dem Roheinkom- 
men abzugsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht 
bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet 
sind. Derartige Absetzungen sind daher nur 
zulässig, wenn und insoweit Gebäude usw. 
während der für die Veranlagung maßgeben- 
den Zeitperiode infolge natürlicher Einflüsse 
und bestimmungsgemäßer Verwendung zur 
Einkommenserzielung, nicht z. B. durch Ande- 
rung der Technik usw. eine gquantitative 
Verringerung oder gualitative Verschlechte- 
rung erlitten haben, und sie beruhen auf 
der Erwägung, daß derjenige Teil der Roh- 
einnahme einer bestimmten Einkommens- 
quelle, welcher der durch die Verwendung 
von Bestandteilen des Stammvermögens zur 
Einkommenserzielung bedingten Wertvermin- 
derung dieser Bestandteile entspricht, nur 
scheinbar Einkommen, in Wahrheit aber Ver- 
mögensverlust ist. Daher ist abzugsfähig der 
volle Wert der — soweit vom Steuerpflichtigen 
kein Gegenbeweis geführt wird, nach Durch- 
schnittssätzen zu bemessenden — Wertsvermin- 
derung innerhalb der maßgebenden Zeitperiode, 
nicht nur eine solche Abnutzungsgquote, die, bis 
em Ablauf der Dauer der Benutzbarkeit des 
bjekts fortgesetzt abgezogen, mit Zinseszins 
den Neuwert repräsentieren würde. Die A. um- 
faßt, wie schon erwähnt, nicht nur die quali- 
tative, sondern auch die quantitative Substanz- 
verringerung, also auch diejenige durch den 
fortschreitenden Abbau von Bergwerken. Un- 
zulässig ist eine Absetzung wegen A. des leben- 
den Inventars (OVG. vom 28. Febr. und 
13. Juni 1895 — VI C 732, VI A 222) sowie des 
Kapitalvermögens (OVS. vom 30. Mai 1895 — 
VI A 665), in der Regel auch auf den bloßen 
Fundus; doch können hier Ausnahmeverhält- 
nisse Platz greifen, z. B. bei Verschlechterung 
des Grund und Bodens durch Benutzung zur 
Ablagerung von Schlachen. In allen Fällen 
kann nur der Eigentümer, nicht aber auch 
der Pächter usw. Abzüge wegen A. machen. 
Vgl. O#St. 1 S. 235, 389; 2 S. 58 f., 391; 
3 S. 15, 19, 111; 5 S. 162, 270 ff., 299; 6, 182; 
7, 113 ff.; 8, 222; 9, 89 und den Artikel Ab- 
schreibungen. 
Bei der Ergänzungesteuer ist die Be- 
rücksichtigung der A. dadurch gegeben und be- 
grenzt, daß sich die Schätzung auf den ge- 
meinen Wert zur Zeit der Veranlagung zu 
richten hat (Erg StS. §# 9). Wegen der Be- 
rüchsichtigung der A. bei der Gewerbesteuer 
s. den Artikel Abschreibungen. Bei der 
Gebäudesteuer findet ein Abzug für A. nicht 
statt (Gebäudesteuergesetz § 4; Veranlagungs- 
grundsätze vom 7. Mai 1892 — Drucks. des 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2
	        
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