Bezirksbehörden.
Stellvertretern, über die dienstliche Verwendung
der ernannten Mitglieder und über die Be—
eidigung der gewählten sind in den §8 28—32
LV. enthalten, von denen der § 30 den Fall
einer Behinderung (s. diesen Artikel) behandelt.
Die gewählten Mitglieder bedürfen in der
Prov. Posen auf Grund Art. III des G. vom
19. Mai 1889 (GS. 108) der Bestätigung des
Oberpräsidenten und werden im Falle wieder-
holter Aichtbestätigung oder Verweigerung der
Vornahme der Wahl von dem Oberpräsidenten
ernannt. Wegen des B. in den hohengoll.
Landen und des B. in Berlin s. 88 35, 43 LVG.
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können
durch gl. Verordnung Abteilungen des
B. für örtliche Teile des Regierungsbezirkes
gebildet werden. Dies ist bis jetzt in Düssel-
dorf und Arnsberg geschehen (V. vom 28. Mai
1888 — GÖ
— GS. 31). In solchen Fällen gehören der
Vorsitzende (Regierungspräsident) und, sofern
nicht für die verschiedenen Abteilungen be-
sondere Ernennungen erfolgen, die ernannten
Mitglieder (der besondere Stellvertreter des
Regierungspräsidenten und die übrigen er-
nannten MUitglieder sowie deren Stellver-
treter) allen Abteilungen an. Die gewählten
Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für
jede Abteilung gesondert bestellt werden. Im
übrigen gelten die für den B. gegebenen Vor-
schriften fiunngemäß für jede Abteilung (LVe.
§ 29). Bei dem B. zu Berlin bestehen zwei
bteilungen, und zwar nicht lediglich nach
ortlichen Bezirken, sondern die erste für die
polizeilichen Angelegenheiten des ganzen Zu-
ständigkeitsgebiets, die zweite für die sonstigen
angelegenheiten aus dem Stadttkreise Berlin.
Zuständighkeit und Zusammensetzung der beiden
bteilungen sind im § 4 des G. vom 13. Juni
kuec: betr. die Polizeiverwaltung in den Stadt-
deeisen Charlottenburg, Schöneberg und Rix-
orf (6S. 247), näher geregelt (f. Berlin,
ehördenorganisation).
bein Sämtliche Mitglieder der B. haben
* Ausübung der ihnen als solchen zu-
ehenden Befugnisse lediglich den gesetzlichen
ir gesetzmäßig erlassenen Vorschriften und
folem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu
seigen. Sie unterliegen in dieser ihrer Eigen-
7 ft den Vorschriften des G., betr. die Dienst-
6. gehen der Richter usw., vom 7. Mai 1851
E 218) bzw. des G. vom 26. März 1856
bicht 201), sind also insoweit den eigentlichen
sie isten gleichgestellt. Disziplinargericht für
enrr der Disziplinarsenat des OV.; der
er reter der Staatsanwaltschaft wird von
BPrästdenten des OVG. ernannt (LVG.
n G. vom 8. Mai 1889 — GS. 107). Das
dr brtr, die Abänderung von Bestimmungen
45 "15 iplinearxgeset vom 9. April 1879 (GS
die Muaentlich die §§ 23, 24 das., finden auf
5 diglieder der B. keine Anwendung (ogl.
n chlußfähigkeit des B. ist
wesos Abs. 1 LV. erforderlich: die An-
. et des Regierungspräsidenten oder im
es V.einer Abwesenheit eines zur Ubernahme
ie A rsitzes nach § 30 befähigten Mitgliedes,
nwesenheit von mindestens vier (in
136 — und vom 6. März 1889
271
Streitsachen unter Armenverbänden mindestens
zwei) Mitgliedern außer dem Vorsitzenden,
daß unter den Beisitzern sowohl das ernannte
wie das gewählte Element vertreten ist, und
daß der Vorsitzende oder ein beisitzendes er-
nanntes Mitglied zum Richteramte befähigt
ist. Uber den Fall eines Wechsels der Mit-
glieder während einer Verhandlung s. O#.
44, 357. Für das Zustandekommen von Be-
schlüssen ist lediglich die Stimmenmehrheit
entscheidend. Es hat namentlich nicht der
Vorsitzende, wie der des Provinzialrats, eine
ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleich-
heit, vielmehr scheidet bei einer geraden Zahl
der Anwesenden ein Mitglied in der durch
8 33 Abs. 2 geordneten Weise für die Abstim-
mung — nicht auch schon für die Beratung —
aus.
IV. Die gewählten Mitglieder und ihre
Stellvertreter erhalten Tagegelder und Reise-
kosten nach den für Staatsbeamte der vierten
Rangklasse bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen. Alle Ausgaben des B. fallen der
Staatskasse zur Last, der andererseits auch
alle Einnahmen desselben zufließen (§ 34).
V. Zur Ordnung des Geschäftsganges und
des Verfahrens bei den B. ist auf Grund des
§ 56 LVSE. das Regul. vom 28. Febr. 1884,
(MBl. 37) ergangen. Die dienstliche Aufsicht
über die Geschäftsführung des B. wird von
dem berpraͤsidenten geführt (LVG. 8 48
bs. 1).
VI. Die B. sind lediglich Behörden des
Staates zur Besorgung von Angelegenheiten
der allgemeinen Landesverwaltung im Unter-
schiede von den Kreisausschüssen (s. d.), welche
sowohl Kreiskommunalsachen als Geschäfte des
Staates zu erledigen haben. Bei der Be-
sorgung von Geschäften des Staates ist aber
ihre Tätigkeit in gleicher Weise, wie die der
Kreisausschüsse, eine doppelte. Sie fungieren
einmal als Verwaltungs= und zwar Beschluß-
behörden, denen zahlreiche im Beschlußver-
fahren (s. d.) zu erledigende Angelegenheiten
als erste und als Beschwerdeinstanz zugewiesen
sind. Außerdem sind sie Verwaltungsgerichte,
die als solche ebenfalls sowohl in erster wie
in zweiter (Beschwerde= und Berufungs-)In-
stanz zu entscheiden und dabei teils das O.
teils — in Streitigkeiten zwischen Armenver-
bänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfs-
bedürftiger das Bundesamt für das
Heimatwesen zum übergeordneten Gerichte
haben. Der B. ist heine besondere, selbständige
Behörde, sondern bloß ein Teil der aus dem
Regierungspräsidenten, der Regierung und dem
B. bestehenden zusammengesetzten Behörde.
Anders ist es nur bei dem BezA. zu Berlin.
Dieser ist zwar äußerlich an die Ministerial-,
.Militär= und Baukommission daselbst ange-
schlossen. Indessen ist diese Verbindung keine
notwendige und hindert nicht die Selbständig-
keit beider Behörden. Das Geschäftsjahr der
B. ist das Kalenderjahr. Sie halten Ferien
während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. Sep-
tember. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen
bleiben die Ferien ohne Einfluß.
Bezirksbehörden s. Provinzialbehör-
den.