Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Bezirkseisenbahnräte s. Eisenbahnbei— 
räte. 
Bezirkshebammen sind Hebammen, welche 
für einen ärztlich abgegrenzten Bezirk von 
einer öffentlichen Behörde angestellt sind, im 
Gegensatze zu den frei praktizierenden Heb- 
ammen, welche einer solchen Anstellung ent- 
behren. Die Anstellung von B. ist aus dem 
Bedürfnis entstanden, die ärmeren und dünn- 
bevölkerten Striche des platten Landes mit 
Hebammen zu versorgen. Sie geht zurück auf 
die AKabO. vom 16. Jan. 1817 und beruht 
heute auf dem Erl., betr. das Hebammen— 
wesen, vom 6. Aug. 1883 (MBl. 211). Da- 
nach sollen die Bezirksverwaltungsbehörden 
in der Regel bestimmte Hebammenbezirke ab- 
grenzen und anordnen, wieviel B. mit Rüchkh- 
sicht auf die Verhältnisse des Bezirks an- 
zusetzen sind. Die Anstellung der Hebamme 
erfolgt durch Vertrag und zwar, soweit die 
Angelegenheit nicht von der Kreisverwaltung 
statutarisch geregelt ist, seitens der den Heb- 
ammenbezirk bildenden Gemeinden und Guts- 
bezirte. Die Verträge der Gemeinden und 
Gutsbezirke bedürfen der Bestätigung durch 
den Landrat. In dem Vertrage soll der Heb- 
amme zugesichert werden: angemessenes Dienst- 
einkommen, bei guter Führung und Bestehen 
der Nachprüfung eine jährliche Remuneration, 
erforderlichenfalls angemessene Wohnung, eine 
laufende Unterstützung zur Altersversorgung, 
unentgeltliche Beschaffung von Instrumenten, 
Geräten, Büchern und Desinfektionsmitteln, 
angemessene Tagegelder und BReisekosten für 
die Aachprüfungen, sofern diese über 2 km 
von ihrem Wohnort entfernt stattfinden. Die 
Hebamme hat dagegen in dem Vertrage die 
Verpflichtung zu übernehmen, die Entbindung 
zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks, 
sowie die erforderliche Pflege der Wöchnerin 
und des Kindes unentgeltlich zu besorgen. 
Die Kreise sin nach dem G. vom 28. Mai 1875 
(GS. 223) § 3 verpflichtet, Hebammenbezirken, 
welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung 
oder Unterstützung einer B. aufzubringen 
außerstande sind, Zuschüsse aus Kreismitteln 
zu gewähren. Die Hebammenbezirke entbehren 
der juristischen Persönlichkeit, sind insbesondere 
nicht öffentlichrechtliche Korporationen; dem- 
gemäß besteht eine rechtliche Verpflichtung für 
sie oder die in ihnen vereinigten Gemeinden 
zur Besoldung der B. nicht (OV. 12, 167; 
14, 20), ausgenommen in Hannover gemäß 
G. vom 3. Aug. 1856 (GS. 261) und im ehe- 
maligen Herzogtum Nassau gemäß AMass. 
Medizinaledit vom 14. März 1818. Im Be- 
reiche der älteren Provinzen bleibt daher nur 
die freiwillige Ubernahme eines Gehalts 
seitens der beteiligten Gemeinden oder die 
statutarische Regelung übrig; doch besteht auch 
für die Kreise eine Verpflichtung zur statu- 
tarischen Einführung des Bezirkshebammen- 
wesens nicht. Die Fürsorge für die genügende 
Ausbildung des Bezirkshebammenwesens ist 
neuerdings den Kreisärzten zur besonderen 
Pflicht gemacht (s. Dienstanw. für die Kreis- 
ärzte vom 23. März 1901 — MMl. 2 — 
§ 62). Die Niederlassung und Tätigkeit frei 
praktizierender Hebammen wird durch An- 
  
  
  
Bezirkseisenbahnräte — Bezirksschornsteinfeger. 
stellung von B. nicht berührt. S. auch Heb- 
ammen. 
Bezirkskommandos sind die militärischen 
Behörden der Landwehrbezirke (s. Militär- 
ersatzwesen, Einleitung); sie bilden die 
Vermittlung zwischen den Truppenteilen und 
dem Bezirke, haben das Ersatzgeschäft in Ge- 
meinschaft mit den Zivilbehörden zu besorgen 
und die Kontrolle über die Offiziere usw., so- 
wie die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
auszuüben. An der Spitze des B. steht der 
Kommandeur mit dem Diensttitel: Komman- 
deur des Landwehrbezirkts AN. A., in der 
Regel ein inaktiver Stabsoffizier. Zu seiner 
Unterstützung in den Bureaugeschäften wird 
ihm ein Leutnant des aktiven Dienststandes, 
der Bezirksadjutant, in der Regel zugleich 
sein Vertreter, zugeordnet, innerhalb des Land- 
wehrbezirks dienen zu seiner Unterstützung 
Bezirksoffiziere (für das Kontrollwesen) und 
Kontrolloffiziere (zur Abhaltung der Kontroll= 
versammlungen). Außerdem ist den B. das er- 
forderlicheUnterpersonal Bezirksfeldwebel usw.) 
zur Verwendung in dem B. selbst, den Mielde- 
ämtern und den Kompagniebezirken zuge- 
ordnet. An Orten, an denen mehrere Land- 
wehrkompagnien ihren Stationsort haben, be- 
stehen Meldeämter unter Bezirksoffizieren 
befinden sich dieselben am Garnisonort des 
B., so führen sie die Bezeichnung „Haupt- 
meldeämter“ (WO. 88 105 Ziff. 4, 113 
Ziff. 1, 114 Ziff. 1 u. 2; Heerordnung 88 23 
und 24). 
Bezirkspolizeikommissare können in den 
Regierungsbezirken, in denen die Verhältnisse 
es erforderlich machen, den Regierungspräsi- 
denten in Angelegenheiten der Landespolizei 
(. d.) beigegeben werden (AE. vom 18. Jan. 
1899 — GS. 23). Die Anstellung von B. ist 
bisher in den industriereichen Regierungs- 
bezirten Arnsberg (Amtssitze Bochum, Dort- 
mund, Gelsenkirchen) und Düsseldorf (Amts- 
sitze Düsseldorf, Elberfeld, Essen) sowie im 
Aachen erfolgt, dessen B. zugleich die Staats- 
polizei der Grenzstation Herbesthal leitet. Die 
B. sind als Exekutivbeamte mit dem Range 
der Polizeiinspektoren den Regierungspräsi- 
denten direkt unterstellt, gleichzeitig aber 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (. d). 
Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt in der Haupt- 
sache die Kriminal= und politische Polizei, ein- 
schtiedlich der Uberwachung sozialrevolutionärer 
mtriebe und verdächtiger Ausländer. Bei 
Ermittlungen und Mitteilungen nicht allge- 
meiner NAatur, insbesondere bei Ersuchen um 
Auskunft über bestimmte Personen, sind sie 
berechtigt, mit den zuständigen Behörden des 
gesamten Reichsgebiets unmittelbar in schrift- 
lichen Verkehr zu treten. 
Bezirksregierungen s. Regierungen. 
Bezirksschornsteinfeger. Das Schornstein- 
fegergewerbe ist ein freies Gewerbe, zu dessen 
Ausübung eine besondere Erlaubnis nicht er- 
forderlich ist, das auch nicht untersagt werden 
kann. Das Gewerbe kann nur dadurch be- 
schränkt werden, daß auf Grund der Gew. 
§ 39 und des G. vom 24. April 1888 (0S. 79 
Kehrbezirke errichtet werden. Durch die Er- 
richtung des Kehrbezirts wird zwar beine
	        
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