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Bezirkseisenbahnräte s. Eisenbahnbei—
räte.
Bezirkshebammen sind Hebammen, welche
für einen ärztlich abgegrenzten Bezirk von
einer öffentlichen Behörde angestellt sind, im
Gegensatze zu den frei praktizierenden Heb-
ammen, welche einer solchen Anstellung ent-
behren. Die Anstellung von B. ist aus dem
Bedürfnis entstanden, die ärmeren und dünn-
bevölkerten Striche des platten Landes mit
Hebammen zu versorgen. Sie geht zurück auf
die AKabO. vom 16. Jan. 1817 und beruht
heute auf dem Erl., betr. das Hebammen—
wesen, vom 6. Aug. 1883 (MBl. 211). Da-
nach sollen die Bezirksverwaltungsbehörden
in der Regel bestimmte Hebammenbezirke ab-
grenzen und anordnen, wieviel B. mit Rüchkh-
sicht auf die Verhältnisse des Bezirks an-
zusetzen sind. Die Anstellung der Hebamme
erfolgt durch Vertrag und zwar, soweit die
Angelegenheit nicht von der Kreisverwaltung
statutarisch geregelt ist, seitens der den Heb-
ammenbezirk bildenden Gemeinden und Guts-
bezirte. Die Verträge der Gemeinden und
Gutsbezirke bedürfen der Bestätigung durch
den Landrat. In dem Vertrage soll der Heb-
amme zugesichert werden: angemessenes Dienst-
einkommen, bei guter Führung und Bestehen
der Nachprüfung eine jährliche Remuneration,
erforderlichenfalls angemessene Wohnung, eine
laufende Unterstützung zur Altersversorgung,
unentgeltliche Beschaffung von Instrumenten,
Geräten, Büchern und Desinfektionsmitteln,
angemessene Tagegelder und BReisekosten für
die Aachprüfungen, sofern diese über 2 km
von ihrem Wohnort entfernt stattfinden. Die
Hebamme hat dagegen in dem Vertrage die
Verpflichtung zu übernehmen, die Entbindung
zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks,
sowie die erforderliche Pflege der Wöchnerin
und des Kindes unentgeltlich zu besorgen.
Die Kreise sin nach dem G. vom 28. Mai 1875
(GS. 223) § 3 verpflichtet, Hebammenbezirken,
welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung
oder Unterstützung einer B. aufzubringen
außerstande sind, Zuschüsse aus Kreismitteln
zu gewähren. Die Hebammenbezirke entbehren
der juristischen Persönlichkeit, sind insbesondere
nicht öffentlichrechtliche Korporationen; dem-
gemäß besteht eine rechtliche Verpflichtung für
sie oder die in ihnen vereinigten Gemeinden
zur Besoldung der B. nicht (OV. 12, 167;
14, 20), ausgenommen in Hannover gemäß
G. vom 3. Aug. 1856 (GS. 261) und im ehe-
maligen Herzogtum Nassau gemäß AMass.
Medizinaledit vom 14. März 1818. Im Be-
reiche der älteren Provinzen bleibt daher nur
die freiwillige Ubernahme eines Gehalts
seitens der beteiligten Gemeinden oder die
statutarische Regelung übrig; doch besteht auch
für die Kreise eine Verpflichtung zur statu-
tarischen Einführung des Bezirkshebammen-
wesens nicht. Die Fürsorge für die genügende
Ausbildung des Bezirkshebammenwesens ist
neuerdings den Kreisärzten zur besonderen
Pflicht gemacht (s. Dienstanw. für die Kreis-
ärzte vom 23. März 1901 — MMl. 2 —
§ 62). Die Niederlassung und Tätigkeit frei
praktizierender Hebammen wird durch An-
Bezirkseisenbahnräte — Bezirksschornsteinfeger.
stellung von B. nicht berührt. S. auch Heb-
ammen.
Bezirkskommandos sind die militärischen
Behörden der Landwehrbezirke (s. Militär-
ersatzwesen, Einleitung); sie bilden die
Vermittlung zwischen den Truppenteilen und
dem Bezirke, haben das Ersatzgeschäft in Ge-
meinschaft mit den Zivilbehörden zu besorgen
und die Kontrolle über die Offiziere usw., so-
wie die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
auszuüben. An der Spitze des B. steht der
Kommandeur mit dem Diensttitel: Komman-
deur des Landwehrbezirkts AN. A., in der
Regel ein inaktiver Stabsoffizier. Zu seiner
Unterstützung in den Bureaugeschäften wird
ihm ein Leutnant des aktiven Dienststandes,
der Bezirksadjutant, in der Regel zugleich
sein Vertreter, zugeordnet, innerhalb des Land-
wehrbezirks dienen zu seiner Unterstützung
Bezirksoffiziere (für das Kontrollwesen) und
Kontrolloffiziere (zur Abhaltung der Kontroll=
versammlungen). Außerdem ist den B. das er-
forderlicheUnterpersonal Bezirksfeldwebel usw.)
zur Verwendung in dem B. selbst, den Mielde-
ämtern und den Kompagniebezirken zuge-
ordnet. An Orten, an denen mehrere Land-
wehrkompagnien ihren Stationsort haben, be-
stehen Meldeämter unter Bezirksoffizieren
befinden sich dieselben am Garnisonort des
B., so führen sie die Bezeichnung „Haupt-
meldeämter“ (WO. 88 105 Ziff. 4, 113
Ziff. 1, 114 Ziff. 1 u. 2; Heerordnung 88 23
und 24).
Bezirkspolizeikommissare können in den
Regierungsbezirken, in denen die Verhältnisse
es erforderlich machen, den Regierungspräsi-
denten in Angelegenheiten der Landespolizei
(. d.) beigegeben werden (AE. vom 18. Jan.
1899 — GS. 23). Die Anstellung von B. ist
bisher in den industriereichen Regierungs-
bezirten Arnsberg (Amtssitze Bochum, Dort-
mund, Gelsenkirchen) und Düsseldorf (Amts-
sitze Düsseldorf, Elberfeld, Essen) sowie im
Aachen erfolgt, dessen B. zugleich die Staats-
polizei der Grenzstation Herbesthal leitet. Die
B. sind als Exekutivbeamte mit dem Range
der Polizeiinspektoren den Regierungspräsi-
denten direkt unterstellt, gleichzeitig aber
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (. d).
Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt in der Haupt-
sache die Kriminal= und politische Polizei, ein-
schtiedlich der Uberwachung sozialrevolutionärer
mtriebe und verdächtiger Ausländer. Bei
Ermittlungen und Mitteilungen nicht allge-
meiner NAatur, insbesondere bei Ersuchen um
Auskunft über bestimmte Personen, sind sie
berechtigt, mit den zuständigen Behörden des
gesamten Reichsgebiets unmittelbar in schrift-
lichen Verkehr zu treten.
Bezirksregierungen s. Regierungen.
Bezirksschornsteinfeger. Das Schornstein-
fegergewerbe ist ein freies Gewerbe, zu dessen
Ausübung eine besondere Erlaubnis nicht er-
forderlich ist, das auch nicht untersagt werden
kann. Das Gewerbe kann nur dadurch be-
schränkt werden, daß auf Grund der Gew.
§ 39 und des G. vom 24. April 1888 (0S. 79
Kehrbezirke errichtet werden. Durch die Er-
richtung des Kehrbezirts wird zwar beine