Abschriften — Abstimmung.
der 88 38 ff. BGB. führen, da nur auf sie der
2. und 3. Satz des 8 14 Abs. 1 EinkStG.
anwendbar sind (AusfAnw. zum EinkStG.
Art. 19); für andere Gewerbetreibende gilt
lediglich das im 8 9 15 a. a. O. über die
Absetzungen für Abnutzung Bestimmte. Den
A. nöch 14 steht andererseits die Verpflich-
tung der ordnungsmäßige Handelsbücher
führenden Kaufleute gegenüber, auch allen aus
der Bilanz sich ergebenden Wertzuwachs des
Anlagekapitals als Einkommen zu versteuern.
Die A. nach § 14 a. a. O. sind abzugsfähig,
soweit sie „einer angemessenen Berüchksichtigung
der Wertverminderung entsprechen“, also nicht,
soweit sie den Wert der Vermögensstücke
niedriger erscheinen lassen, als ihr objektiver
Verkaufswert zur Zeit der Bilanzaufstellung
ist; soweit die A. hierüber hinausgehen, stellen
sie verschleierte Rücklagen in Reservefonds dar
und sind als solche steuerpflichtiges Einkommen.
Die Höhe der für jedes Jahr zulässigen A.
wird also bestimmt durch die Differenz zwischen
den objektiven Verkaufswerten zur Zeit der
beiden letzten Bilanzen; der in diese eingestellte
Wert ist nicht maßgebend. Vgl. insbesondere
O#St. 6, 270 ff.; 7, 140 ff.; 10, 294 ff., ferner
a. a. O. 1 S. 59, 36 ff.; 2, 176; 3, 82 ff.;
7 S. 99, 331, 372; 8 S. 78, 85, 169, 202 ff.;
9, 242; 10, 309.
II. Bei Ausmittelung des gewerbesteuer-
pflichtigen Ertrags können in Abzug gebracht
werden „die A., welche einer angemessenen
Berücksichtigung der Wertverminderung ent-
sprechen" (GewSt G. § 22; AusfAnw. hierzu
Art. 16 II). Hiermit ist dasselbe ausgedrückt
wie in § 14 Eink tG.; jedoch macht es bei
der Gewerbesteuer keinen Unterschied, ob der
Steuerpflichtige kaufmännische Bücher führt
oder nicht. Außerdem gestattet § 22 GewSt G.
aber auch „die Wertverminderung derjenigen
Gegenstände, welche aus dem Betriebe aus-
scheiden, nach Maßgabe ihres Buchwertes“ ab-
zuschreiben, während im übrigen stets nur die
ertverminderung abgeschrieben werden darf.
Vgl. die zu l erwähnten Entsch, des O.,
ferner ebd. 2, 186; 3 S. 346 f., 395 ff.; 4, 336 ff.;
5 S. 396 ff., 423 f.; 6, 440; 7, 452; 8, 425;
9, 422; 10, 412. S. auch die Artikel über
die einzelnen Steuern, Abnutzung, Abzüge.
Abschriften. Einfache A. sind stempelfrei.
Beglaubigte A. sind unter denselben Voraus-
setzungen steuerpflichtig wie amtliche Zeugnisse
in Privatsachen (s. Zeugnisse). Der Stempel
beträgt 1,50 M.
Abschuß s. Schonzeit des Wildes,
Schußgeld und Wildschaden.
Abstimmung. I. A. bei Gerichten und
Beschlußbehörden. Kollegialbehörden er-
scheinen bei ihren Entscheidungen als Einheit.
Als ihr Wille gilt der der Mehrheit. Um diesen
eillen zu ermitteln, bedarf es einer A., regel-
mäßig auch einer vorhergegangenen Beratung.
er beide treffen für die Gerichte, welche die
ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausüben,
die 88 154 - 200 nähere Bestimmungen.
Fleiche oder ähnliche Vorschriften gelten in den
bengelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
eit (FG6G. § 8; PrFG. Art. 1) und in dem
erfahren vor den zur Ausübung der Militär-
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gerichtsbarkeit berufenen Gerichten sowie den
besonderen reichsgesetzlichen Gerichten (z. B. den
Gewerbe= und den Raufmannzgerichten) und
in dem der besonderen Gerichtsbarkeit in
Preußen (590 AE. z. GVG. vom 24. April 1878
— G. 239). Für das Abstimmungsverfahren
bei den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche-
rung und beim Reichsversicherungsamt finden
sich nähere Vorschriften in der V. vom 22. Vov.
1900 (Ro#l. 1017) § 22 und in der V. vom
19. Okt. 1900 (R#l. 983) § 18.
Bei den preuß. Beschlußbehörden, bei denen
die nach LVG. 8 118 teilnehmenden technischen
Beamten nicht mitstimmen, und Verwaltungs-
erichten leitet der Vorsitzende die A. in der
eise, daß er die Fragen stellt und die Stimmen
sammelt. Meinungsverschiedenheiten über die
Fragestellung oder über das Ergebnis der A.
entscheidet sedoch das Kollegium. Uberall wer-
den die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit ge-
faßt. Ist im Kreis-(Stadt-,ausschuß eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied
an der A. nicht teil, wohl aber noch vorher an
der Beratung. Dem Berichterstatter steht jedoch
in allen Fällen Stimmrecht zu, und zwar gibt
er seine Stimme zuerst ab (LVG. § 40; Regul.
für die Kr A. vom 28. Febr. 1884 § 9). Im Be-
zirksausschusse scheidet bei gerader Stimmen-
zahl, wenn außer dem Vorsitzenden zwei er-
nannte Mitglieder anwesend sind, das dem
Dienstalter nach jüngste ernannte, d. i. das-
jenige, dessen Ernennung zuletzt erfolgt ist,
wenn außer dem Vorsitzenden nur ein er-
nanntes Mitglied anwesend ist, das dem
Lebensalter nach füngste gewählte Mitglied
mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht
vorzugsweise unter den ernannten Mitgliedern
einem zum Richteramte Befähigten, sofern es
dessen zur Beschlußfassung bedarf, im übrigen
dem Berichterstatter verbleibt. Auch hier gibt
der Referent zuerst seine Stimme ab (LVG.
§ 33; Regul. für die BezA. vom 28. Febr. 1884
§ 9). Bei gleichem Dienst= oder Lebensalter
wird nötigenfalls das Los zu entscheiden haben.
Beim Oberverwaltungsgerichte stimmt der Be-
richterstatter zuerst, nach ihm der zweite Be-
richterstatter, zuletzt der Senatspräsident, im
Plenum zuletzt der Präsident, vor diesem die
Senatspräsidenten und vor ihnen die son-
stigen Mitglieder; beide letztgedachten Gruppen
stimmen in der durch das Dienstalter, bei
gleichem Dienstalter durch das Lebensalter be-
stimmten Reihenfolge. Die A. der einzelnen
Mitglieder darf Neinen schriftlichen Ausdruck
finden; jedes Mitglied ist jedoch berechtigt,
seine abweichende Ansicht mit Gründen in
einem dem Vorsitzenden überreichten Schrift-
stüche niederzulegen. Die Sondervota werden
mit den Urschriften und den vorbereitenden
Arbeiten der Berichterstatter aufbewahrt (Regul.
für das OVG. vom 22. Febr. 1892 § 7). Im
Provinzialrate gibt bei Stimmengleichheit da-
gegen die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag; der Referent stimmt aber ebenfalls
zuerst (LVe. § 15; Regul. für die Provinzial-
räte vom 28. Febr. 1884 § 8).
II. A. bei Gemeindewahlen ufw. s. Ge-
meindestimmrecht und Gemeindewahlen
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