Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Abschriften — Abstimmung. 
der 88 38 ff. BGB. führen, da nur auf sie der 
2. und 3. Satz des 8 14 Abs. 1 EinkStG. 
anwendbar sind (AusfAnw. zum EinkStG. 
Art. 19); für andere Gewerbetreibende gilt 
lediglich das im 8 9 15 a. a. O. über die 
Absetzungen für Abnutzung Bestimmte. Den 
A. nöch 14 steht andererseits die Verpflich- 
tung der ordnungsmäßige Handelsbücher 
führenden Kaufleute gegenüber, auch allen aus 
der Bilanz sich ergebenden Wertzuwachs des 
Anlagekapitals als Einkommen zu versteuern. 
Die A. nach § 14 a. a. O. sind abzugsfähig, 
soweit sie „einer angemessenen Berüchksichtigung 
der Wertverminderung entsprechen“, also nicht, 
soweit sie den Wert der Vermögensstücke 
niedriger erscheinen lassen, als ihr objektiver 
Verkaufswert zur Zeit der Bilanzaufstellung 
ist; soweit die A. hierüber hinausgehen, stellen 
sie verschleierte Rücklagen in Reservefonds dar 
und sind als solche steuerpflichtiges Einkommen. 
Die Höhe der für jedes Jahr zulässigen A. 
wird also bestimmt durch die Differenz zwischen 
den objektiven Verkaufswerten zur Zeit der 
beiden letzten Bilanzen; der in diese eingestellte 
Wert ist nicht maßgebend. Vgl. insbesondere 
O#St. 6, 270 ff.; 7, 140 ff.; 10, 294 ff., ferner 
a. a. O. 1 S. 59, 36 ff.; 2, 176; 3, 82 ff.; 
7 S. 99, 331, 372; 8 S. 78, 85, 169, 202 ff.; 
9, 242; 10, 309. 
II. Bei Ausmittelung des gewerbesteuer- 
pflichtigen Ertrags können in Abzug gebracht 
werden „die A., welche einer angemessenen 
Berücksichtigung der Wertverminderung ent- 
sprechen" (GewSt G. § 22; AusfAnw. hierzu 
Art. 16 II). Hiermit ist dasselbe ausgedrückt 
wie in § 14 Eink tG.; jedoch macht es bei 
der Gewerbesteuer keinen Unterschied, ob der 
Steuerpflichtige kaufmännische Bücher führt 
oder nicht. Außerdem gestattet § 22 GewSt G. 
aber auch „die Wertverminderung derjenigen 
Gegenstände, welche aus dem Betriebe aus- 
scheiden, nach Maßgabe ihres Buchwertes“ ab- 
zuschreiben, während im übrigen stets nur die 
ertverminderung abgeschrieben werden darf. 
Vgl. die zu l erwähnten Entsch, des O., 
ferner ebd. 2, 186; 3 S. 346 f., 395 ff.; 4, 336 ff.; 
5 S. 396 ff., 423 f.; 6, 440; 7, 452; 8, 425; 
9, 422; 10, 412. S. auch die Artikel über 
die einzelnen Steuern, Abnutzung, Abzüge. 
Abschriften. Einfache A. sind stempelfrei. 
Beglaubigte A. sind unter denselben Voraus- 
setzungen steuerpflichtig wie amtliche Zeugnisse 
in Privatsachen (s. Zeugnisse). Der Stempel 
beträgt 1,50 M. 
Abschuß s. Schonzeit des Wildes, 
Schußgeld und Wildschaden. 
Abstimmung. I. A. bei Gerichten und 
Beschlußbehörden. Kollegialbehörden er- 
scheinen bei ihren Entscheidungen als Einheit. 
Als ihr Wille gilt der der Mehrheit. Um diesen 
eillen zu ermitteln, bedarf es einer A., regel- 
mäßig auch einer vorhergegangenen Beratung. 
er beide treffen für die Gerichte, welche die 
ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausüben, 
die 88 154 - 200 nähere Bestimmungen. 
Fleiche oder ähnliche Vorschriften gelten in den 
bengelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
eit (FG6G. § 8; PrFG. Art. 1) und in dem 
erfahren vor den zur Ausübung der Militär- 
  
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gerichtsbarkeit berufenen Gerichten sowie den 
besonderen reichsgesetzlichen Gerichten (z. B. den 
Gewerbe= und den Raufmannzgerichten) und 
in dem der besonderen Gerichtsbarkeit in 
Preußen (590 AE. z. GVG. vom 24. April 1878 
— G. 239). Für das Abstimmungsverfahren 
bei den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche- 
rung und beim Reichsversicherungsamt finden 
sich nähere Vorschriften in der V. vom 22. Vov. 
1900 (Ro#l. 1017) § 22 und in der V. vom 
19. Okt. 1900 (R#l. 983) § 18. 
Bei den preuß. Beschlußbehörden, bei denen 
die nach LVG. 8 118 teilnehmenden technischen 
Beamten nicht mitstimmen, und Verwaltungs- 
erichten leitet der Vorsitzende die A. in der 
eise, daß er die Fragen stellt und die Stimmen 
sammelt. Meinungsverschiedenheiten über die 
Fragestellung oder über das Ergebnis der A. 
entscheidet sedoch das Kollegium. Uberall wer- 
den die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Ist im Kreis-(Stadt-,ausschuß eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das 
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied 
an der A. nicht teil, wohl aber noch vorher an 
der Beratung. Dem Berichterstatter steht jedoch 
in allen Fällen Stimmrecht zu, und zwar gibt 
er seine Stimme zuerst ab (LVG. § 40; Regul. 
für die Kr A. vom 28. Febr. 1884 § 9). Im Be- 
zirksausschusse scheidet bei gerader Stimmen- 
zahl, wenn außer dem Vorsitzenden zwei er- 
nannte Mitglieder anwesend sind, das dem 
Dienstalter nach jüngste ernannte, d. i. das- 
jenige, dessen Ernennung zuletzt erfolgt ist, 
wenn außer dem Vorsitzenden nur ein er- 
nanntes Mitglied anwesend ist, das dem 
Lebensalter nach füngste gewählte Mitglied 
mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht 
vorzugsweise unter den ernannten Mitgliedern 
einem zum Richteramte Befähigten, sofern es 
dessen zur Beschlußfassung bedarf, im übrigen 
dem Berichterstatter verbleibt. Auch hier gibt 
der Referent zuerst seine Stimme ab (LVG. 
§ 33; Regul. für die BezA. vom 28. Febr. 1884 
§ 9). Bei gleichem Dienst= oder Lebensalter 
wird nötigenfalls das Los zu entscheiden haben. 
Beim Oberverwaltungsgerichte stimmt der Be- 
richterstatter zuerst, nach ihm der zweite Be- 
richterstatter, zuletzt der Senatspräsident, im 
Plenum zuletzt der Präsident, vor diesem die 
Senatspräsidenten und vor ihnen die son- 
stigen Mitglieder; beide letztgedachten Gruppen 
stimmen in der durch das Dienstalter, bei 
gleichem Dienstalter durch das Lebensalter be- 
stimmten Reihenfolge. Die A. der einzelnen 
Mitglieder darf Neinen schriftlichen Ausdruck 
finden; jedes Mitglied ist jedoch berechtigt, 
seine abweichende Ansicht mit Gründen in 
einem dem Vorsitzenden überreichten Schrift- 
stüche niederzulegen. Die Sondervota werden 
mit den Urschriften und den vorbereitenden 
Arbeiten der Berichterstatter aufbewahrt (Regul. 
für das OVG. vom 22. Febr. 1892 § 7). Im 
Provinzialrate gibt bei Stimmengleichheit da- 
gegen die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag; der Referent stimmt aber ebenfalls 
zuerst (LVe. § 15; Regul. für die Provinzial- 
räte vom 28. Febr. 1884 § 8). 
II. A. bei Gemeindewahlen ufw. s. Ge- 
meindestimmrecht und Gemeindewahlen 
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