Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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waltungszwangsverfahren (Deichgesetz von 1848 
§§ 5, 19). Uber die D. bei Verbandsdeichen 
im Geltungsbereich des Deichgesetzes von 1848 
ist folgendes Aähere zu bemerken. Die D. 
muß von allen geschützten Grundstückhen, auch 
wenn sie sonst von den gemeinen Lasten befreit 
oder dabei bevorrechtet sind, gleichmäßig ge- 
tragen werden, als Verteilungsmaßstab gilt 
der Regel nach der aus der Deichanlage ent- 
springende Vorteil Ceichgeset § 16). Streitig- 
keiten darüber, ob ein Grundstück deichpflich- 
tig und wie die D. zu verteilen, sind mit 
Ausschluß des Rechtsweges von den Verwal- 
tungsbehörden zu entscheiden (Deichgesetz § 22). 
Die Zwangsvollstrechung wegen D. richtet sich 
auch gegen Pächter, Autznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstüchs, vor- 
behaltlich ihres Regresses gegen den Eigen- 
tümer (Deichgesetz § 19). Die D. ist unablös- 
lich, bei der Teilung ist die Deichlast auf die 
einzelnen Grundstückhsteile verhältnismäßig zu 
verteilen (Deichgesetz § 18; Allg. Bestimmungen 
vom 14. Nov. 1853 — GS. 935 — § 7). Uber 
die Verteilung der Deichlasten auf die pflich- 
tigen Grundstücke ist ein Deichkataster auf- 
zustellen, dessen erstmalige Feststellung im 
Statut zu regeln ist. Eine Berichtigung des 
Deichkatasters Kkann in den im § 8 der Allg. 
Bestimmungen von 1853 bezeichneten Fällen 
jederzeit gefordert werden und muß in den 
Fällen des § 9 das. auf Verlangen der Landes- 
polizeibehörde erfolgen. Im übrigen vgl. 
Deichverbände unter II. 
Deichpolizei. Der Umfang und Inhalt der 
deichpolizeilichen Befugnisse ist in den übrigen 
Artikeln über das Deichwesen angegeben. 
Was die Behörden betrifft, so ist im ur- 
sprünglichen Bereich des Deichgesetzes von 1848 
lediglich die Landespolizeibehörde, also der 
Regierungspräsident zuständig, auch die Wieder- 
herstellung des früheren Zustandes im Falle 
des § 1 Abs. 1 des Deichgesetzes Kann nur von 
ihnen, nicht von den Ortspolizeibehörden ge- 
fordert werden (OV. vom 8. Okt. 1885 — 
OV. 12, 321). Die örtliche D. wird vom 
Deichhauptmann gehandhabt (Allg. Bestim- 
mungen vom 14. Nov. 1853 § 29). Für die 
Prov. Schleswig-Holstein und Hannover 
kommt neben Art. 1 des G. vom 11. April 
1872, der jedoch nach Art. 2 auf die Deich- 
verbände in den Marschdistrikten keine An- 
wendung findet, der § 96 ZS. in Betracht. 
Bach ersterer Bestimmung liegt die staatliche 
Oberaufsicht über das Deichwesen den unteren 
Verwaltungsbehörden (Landrat usw.) ob, 
und sie gilt grundsätzlich noch jetzt, nur die 
einzelnen im 8 96 aufgeführten Befugnisse, die 
bis dahin teils den Landdrosteien, teils den 
unteren Verwaltungsbehörden zustanden, sind 
auf die Bezirksausschüsse übertragen (O###. 
16, 331). In den schlesw.-holst. Marsch- 
distrikten steht die D. nach dem Deichregle- 
ment vom 6. April 1803 den Oberdeichgrafen 
zu, als welche herkömmlich die Landräte fun- 
gieren (OV. 36, 323). Vgl. auch Deichver- 
bände. Wegen des Verhältnisses der Deich- 
polizei zur Wasserpolizei vgl. OV. 24, 250, 
wegen der Bauten auf Deichen s. Baupolizeil 
und wegen der Wege auf Deichen Deichwege. 
  
Deichpolizei — Deichverbände. 
Deichverbände. I. Gesetzgebung. Maß-= 
gebend ist das Deichgesetz vom 28. Jan. 1848 
(GS. 54) und das für die Prov. Schleswig- 
Holstein und Hannover ergangene Ausdeh- 
nungsgesetz vom 11. April 1872 (GS. 377). 
Für die Prov. Hessen-ARassau bestehen besondere 
Bestimmungen für D. nicht. Für die im Art. 2 
des G. von 1872 bezeichneten Gebietsteile 
ist jedoch mit gewissen Modifikationen die gel- 
tende Deichgesetzgebung in Kraft geblieben. 
Es gelten daher neben dem Gesetze von 1872: 
für die schlesw.= holst. Marschdistrikte das 
Patent vom 29. Jan. 1800 (Chron. Samml. 
1801, 4) und das allg. Deichregl. vom 6. April 
1803 (Chron. Samml. 1804, 17); für die Herzog- 
tümer Bremen und Verden die geänderte und 
verbesserte Deichordnung vom 29. Juli 1743 
(Ebhard, Samml. von Verordnungen 3, 257); 
für das Fürstentum Lüneburg und die zur 
Proo. Hannover gehörigen lauenburgischen 
andesteile die Deich= und Sielordnung vom 
15. April 1862 (Hann GS. 33) und das Ergän- 
zungsgesetz vom 5. Jan. 1864 (Hann GS. 3); 
für die Grafschaften Hoya und Diepholz die 
Deich= und Abwässerungsordnung vom 22. Jan. 
1864 (HannE S. 1864, 11); für Ostfriesland 
und die Stadt Papenburg (für diese nach 
Art. 3 Abs. 2 des G. vom 11. April 1872) die 
Deich= und Sielordnung vom 12. Juni 1853 
(Hann GS. 49) und das Ergänzungsgesetz vom 
5. Jan. 1864 (Hann GS. S. 3). Zu dem Deich- 
gesetze vom 28. Jan. 1848 sind die durch AE. 
vom 14. Nov. 1853 (GS. 935) festgesetzten Allge- 
meinen Bestimmungen für künftig zu 
erlassende Deichstatute ergangen. Sie 
haben aber Reine unmittelbare Geltung, son- 
dern treten für den einzelnen Deichverband 
erst durch Inbezugnahme in seinem Statut in 
Kraft. Aach § 23 des Deichgesetzes von 1848 
sind die bei seinem Inkrafttreten bestehenden 
älteren Deichordnungen und Statuten in Kraft 
geblieben und gelten auch jetzt noch, soweit 
nicht inzwischen eine Revision stattgefunden 
hat. Von Bedeutung ist u. a. das Clevesche 
eichregl. vom 24. Febr. 1767, auch die Deich- 
schauordnung im Herzogtum Alagdeburg 
vom 28. April 1721, im übrigen ist das Haupt- 
register der Gesetzsammlung für 1806—1883 
rl vgl. unter Deichangelegenheiten und 
eichverbände. » 
II. Wesen und Einrichtung der D. Die 
D. sind öffentliche, der Staatsaufsicht unter— 
stehende Korporationen (Allg. Bestimmungen 
vom 14. Nov. 1853 8 1; Schlesw.Holst. Deich- 
regl. § 4; Deich= und Sielordnung für Lüne- 
burg § 124; Deichordnung für Hoya §5 800. 
Ihr eminent öffentlicher Charakter spricht sich 
namentlich darin aus, daß ihre Organe mit 
obrigheitlichen und Zwangsbefugnissen auch 
gegenüber Aichtmitgliedern der D. aus- 
gestattet sind (Deichgesetz von 1848 § 21; Allg- 
estimmungen von 1853 8§§ 14 Abs. 2, 16 Abs.3, 
17, 22). Die Organisation der D. ist im Be- 
reich des Deichgesetzes von 1848 folgender- 
maßen geregelt. An der Spitze der Deich- 
verwaltung steht der Deichhauptmann; er 
handhabt die örtliche Deichpolizei (Allg. Be- 
stimmungen von 1853 § 29). Die technische 
Verwaltung der D. leitet der Deichinspektor,
	        
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