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waltungszwangsverfahren (Deichgesetz von 1848
§§ 5, 19). Uber die D. bei Verbandsdeichen
im Geltungsbereich des Deichgesetzes von 1848
ist folgendes Aähere zu bemerken. Die D.
muß von allen geschützten Grundstückhen, auch
wenn sie sonst von den gemeinen Lasten befreit
oder dabei bevorrechtet sind, gleichmäßig ge-
tragen werden, als Verteilungsmaßstab gilt
der Regel nach der aus der Deichanlage ent-
springende Vorteil Ceichgeset § 16). Streitig-
keiten darüber, ob ein Grundstück deichpflich-
tig und wie die D. zu verteilen, sind mit
Ausschluß des Rechtsweges von den Verwal-
tungsbehörden zu entscheiden (Deichgesetz § 22).
Die Zwangsvollstrechung wegen D. richtet sich
auch gegen Pächter, Autznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstüchs, vor-
behaltlich ihres Regresses gegen den Eigen-
tümer (Deichgesetz § 19). Die D. ist unablös-
lich, bei der Teilung ist die Deichlast auf die
einzelnen Grundstückhsteile verhältnismäßig zu
verteilen (Deichgesetz § 18; Allg. Bestimmungen
vom 14. Nov. 1853 — GS. 935 — § 7). Uber
die Verteilung der Deichlasten auf die pflich-
tigen Grundstücke ist ein Deichkataster auf-
zustellen, dessen erstmalige Feststellung im
Statut zu regeln ist. Eine Berichtigung des
Deichkatasters Kkann in den im § 8 der Allg.
Bestimmungen von 1853 bezeichneten Fällen
jederzeit gefordert werden und muß in den
Fällen des § 9 das. auf Verlangen der Landes-
polizeibehörde erfolgen. Im übrigen vgl.
Deichverbände unter II.
Deichpolizei. Der Umfang und Inhalt der
deichpolizeilichen Befugnisse ist in den übrigen
Artikeln über das Deichwesen angegeben.
Was die Behörden betrifft, so ist im ur-
sprünglichen Bereich des Deichgesetzes von 1848
lediglich die Landespolizeibehörde, also der
Regierungspräsident zuständig, auch die Wieder-
herstellung des früheren Zustandes im Falle
des § 1 Abs. 1 des Deichgesetzes Kann nur von
ihnen, nicht von den Ortspolizeibehörden ge-
fordert werden (OV. vom 8. Okt. 1885 —
OV. 12, 321). Die örtliche D. wird vom
Deichhauptmann gehandhabt (Allg. Bestim-
mungen vom 14. Nov. 1853 § 29). Für die
Prov. Schleswig-Holstein und Hannover
kommt neben Art. 1 des G. vom 11. April
1872, der jedoch nach Art. 2 auf die Deich-
verbände in den Marschdistrikten keine An-
wendung findet, der § 96 ZS. in Betracht.
Bach ersterer Bestimmung liegt die staatliche
Oberaufsicht über das Deichwesen den unteren
Verwaltungsbehörden (Landrat usw.) ob,
und sie gilt grundsätzlich noch jetzt, nur die
einzelnen im 8 96 aufgeführten Befugnisse, die
bis dahin teils den Landdrosteien, teils den
unteren Verwaltungsbehörden zustanden, sind
auf die Bezirksausschüsse übertragen (O###.
16, 331). In den schlesw.-holst. Marsch-
distrikten steht die D. nach dem Deichregle-
ment vom 6. April 1803 den Oberdeichgrafen
zu, als welche herkömmlich die Landräte fun-
gieren (OV. 36, 323). Vgl. auch Deichver-
bände. Wegen des Verhältnisses der Deich-
polizei zur Wasserpolizei vgl. OV. 24, 250,
wegen der Bauten auf Deichen s. Baupolizeil
und wegen der Wege auf Deichen Deichwege.
Deichpolizei — Deichverbände.
Deichverbände. I. Gesetzgebung. Maß-=
gebend ist das Deichgesetz vom 28. Jan. 1848
(GS. 54) und das für die Prov. Schleswig-
Holstein und Hannover ergangene Ausdeh-
nungsgesetz vom 11. April 1872 (GS. 377).
Für die Prov. Hessen-ARassau bestehen besondere
Bestimmungen für D. nicht. Für die im Art. 2
des G. von 1872 bezeichneten Gebietsteile
ist jedoch mit gewissen Modifikationen die gel-
tende Deichgesetzgebung in Kraft geblieben.
Es gelten daher neben dem Gesetze von 1872:
für die schlesw.= holst. Marschdistrikte das
Patent vom 29. Jan. 1800 (Chron. Samml.
1801, 4) und das allg. Deichregl. vom 6. April
1803 (Chron. Samml. 1804, 17); für die Herzog-
tümer Bremen und Verden die geänderte und
verbesserte Deichordnung vom 29. Juli 1743
(Ebhard, Samml. von Verordnungen 3, 257);
für das Fürstentum Lüneburg und die zur
Proo. Hannover gehörigen lauenburgischen
andesteile die Deich= und Sielordnung vom
15. April 1862 (Hann GS. 33) und das Ergän-
zungsgesetz vom 5. Jan. 1864 (Hann GS. 3);
für die Grafschaften Hoya und Diepholz die
Deich= und Abwässerungsordnung vom 22. Jan.
1864 (HannE S. 1864, 11); für Ostfriesland
und die Stadt Papenburg (für diese nach
Art. 3 Abs. 2 des G. vom 11. April 1872) die
Deich= und Sielordnung vom 12. Juni 1853
(Hann GS. 49) und das Ergänzungsgesetz vom
5. Jan. 1864 (Hann GS. S. 3). Zu dem Deich-
gesetze vom 28. Jan. 1848 sind die durch AE.
vom 14. Nov. 1853 (GS. 935) festgesetzten Allge-
meinen Bestimmungen für künftig zu
erlassende Deichstatute ergangen. Sie
haben aber Reine unmittelbare Geltung, son-
dern treten für den einzelnen Deichverband
erst durch Inbezugnahme in seinem Statut in
Kraft. Aach § 23 des Deichgesetzes von 1848
sind die bei seinem Inkrafttreten bestehenden
älteren Deichordnungen und Statuten in Kraft
geblieben und gelten auch jetzt noch, soweit
nicht inzwischen eine Revision stattgefunden
hat. Von Bedeutung ist u. a. das Clevesche
eichregl. vom 24. Febr. 1767, auch die Deich-
schauordnung im Herzogtum Alagdeburg
vom 28. April 1721, im übrigen ist das Haupt-
register der Gesetzsammlung für 1806—1883
rl vgl. unter Deichangelegenheiten und
eichverbände. »
II. Wesen und Einrichtung der D. Die
D. sind öffentliche, der Staatsaufsicht unter—
stehende Korporationen (Allg. Bestimmungen
vom 14. Nov. 1853 8 1; Schlesw.Holst. Deich-
regl. § 4; Deich= und Sielordnung für Lüne-
burg § 124; Deichordnung für Hoya §5 800.
Ihr eminent öffentlicher Charakter spricht sich
namentlich darin aus, daß ihre Organe mit
obrigheitlichen und Zwangsbefugnissen auch
gegenüber Aichtmitgliedern der D. aus-
gestattet sind (Deichgesetz von 1848 § 21; Allg-
estimmungen von 1853 8§§ 14 Abs. 2, 16 Abs.3,
17, 22). Die Organisation der D. ist im Be-
reich des Deichgesetzes von 1848 folgender-
maßen geregelt. An der Spitze der Deich-
verwaltung steht der Deichhauptmann; er
handhabt die örtliche Deichpolizei (Allg. Be-
stimmungen von 1853 § 29). Die technische
Verwaltung der D. leitet der Deichinspektor,