Deichwege.
der die Qualifikation eines Regierungsbau-
meisters haben muß (§ 36 das.). Unter ihnen
stehen der Deichrentmeister und die erforder-
lichen Unterbeamten, sowie die Deichschöp-
pen (Deichgeschworenen) als lokale Organe
der Deichaufsicht. Die korporative Vertretung
des D. ist das Deichamt, das über alle nicht
ausschließlich dem Deichhauptmann oder Deich-
inspektor überwiesenen Angelegenheiten be-
schließt (6§ 48 ff. das.). Die Wahlen des Deich-
gauptmanns und Deichinspektors bedürfen der
estätigung des Regierungspräsidenten (88 29,
36 das.). Der Deichhauptmann und die übrigen
Beamten des D. sind mittelbare Staatsbeamte.
Der Deichhauptmann hat wegen deichpolizei-
lichen Ubertretungen das Recht der vorläufigen
Straffestsetzung nach dem G. vom 23. April
1883 — GS. 65 (Allg. Bestimmungen von 1853
§ 34). Die Organisation der D. in den oben
bezeichneten Marschgebieten ist im ganzen eine
ähnliche. Vgl. auch den Artikel Deichpolizei.
III. Unterhaltung und Schutz der Deiche.
Wan unterscheidet Kommuniondeichung, d. h.
die gemeinschaftliche Unterhaltung durch den
D., und Pfanddeichung, d. h. Unterhaltung
der einzelnen Deichstrechen (Pfänder, Kaveln,
Lose) durch die anliegenden Gemeinden oder
Grundbesitzer. Das zweite System ist das
ältere und besteht für die gewöhnliche Deich-
unterhaltung (die ordentliche Deichlast, im
Gegensatz zu großen Wiederherstellungsarbeiten
und Hauptreparaturen, der außerordentlichen
Peichlalh noch jetzt nach den Deichordnungen
r
stfriesland, Lüneburg, Schleswig-Holstein
und einigen anderen älteren Deichreglements.
Das Deichgesetz von 1848 und die Allg. Be-
stimmungen von 1853 haben das System der
Kommuniondeichung allgemein durchgeführt,
nur in Motfällen besteht eine, nicht auf die
Mitglieder des D. beschränkte, Verpflichtung
4 aturalhilfsleistungen (Allg. Bestimmungen
13 ff.; Deichgesetz § 25). Wegen Verteilung
der Deichlast auf die Deichgenossen und der
rechtlichen Natur dieser Verpflichtung s. Deich-
oflicht. Die Verantwortung für die technische
Unterhaltung der Deiche liegt dem Deich-
inspektor ob; verweigert das Deichamt die
Genehmigung zur Ausführung der von ihm
lür notwendig befundenen Arbeiten, so muß
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingeholt
werden (Allg. Bestimmungen von 1853 38).
m Interesse der Deichunterhaltung sind ge-
wisse Eigentumsbeschränkungen sowohl
rt die eingedeichten Ländereien wie für die
orlande eingeführt (Deichgesetz von 1848
15e, 21; Allg. Bestimmungen von 1853
19—22). Die Aufsichtsbehörde kann eine
enutzung der Deiche, welche deren Wider-
gandssähiggeit zu schwächen geeignet ist, nach
des Deichgesetzes von 1848 untersagen.
b em Schutze der Deiche gegen vorsätzliche und
ahrlässige Beschädigungen dienen die straf-
geseblichen Vorschriften der 88 305, 312—314,
21. 325, 326 StCB.
nan- Staatsaufsicht. Sie liegt der Regel
ach dem Regierungspräsidenten als Landes-
5 eibehörde, in zweiter Instanz dem Wi.
Ceichgesetz von 1848 § 15 d; Allg. Bestim-
ungen von 1853 § 24: AE. vom 26. Nov.
335
1849 — GS. 1850, 3). Bei Wassergelahr ist
auch der Landrat zu Anordnungen an Ort und
Stelle befugt (Allg. Bestimmungen § 26). In
der Prov. Hannover sind in unterer Instanz
als Organe des Regierungspräsidenten die
Landräte gemeinsam mit den Wasserbauinspek-
toren zuständig (Hann V. über das Wasserbau-
wesen §8 3, 4; HannkrO. vom 16. Mai 1884 824;
vgl. auch Art. 1 Ziff. 1 des G. vom 11. April
1872). Aach § 97 36. können die Aussichts-
befugnisse des Regierungspräsidenten durch
Statut oder Statutenänderung den Kreis-
(Stadt-hausschüssen, den Bezirksausschüssen
oder Provinzialräten übertragen werden, eine
Vorschrift, von der kaum Gebrauch gemacht
werden wird. Inhalt und Umfang der Auf-
sicht sind dieselben wie bei der Aufsicht über
die Gemeinden (Allg. Bestimmungen § 24). Der
Genehmigung des Regierungspräsidenten be-
dürfen Projekte über den Bau neuer Schleusen
und Deiche, über Erhöhung und Abtragung
von Deichen und über den Verschluß von
Deichbrüchen (Allg. Bestimmungen § 57 Abs. 2),
ferner die in § 57 der Allg. Bestimmungen be-
zeichneten Deichamtsbeschlüsse. In den Deich-
ordnungen der Marschdistrikte ist zum Teil eine
weitergehende Mitwirkung der Staatsbehörden.
in der Richtung einer unmittelbaren Leitung
und Beaufsichtigung der Deichverbandangele-
genheiten vorgesehen; diese Befugnisse sollen
bei Aeuregelung der Statuten auf das Recht
der Oberaufsicht beschränkt werden (Art. 4 des
G. vom 11. April 1872).
V. Die Bildung von D. Sie erfolgt durch
landesherrlich zu erlassendes Statut, wenn die
Ausführung einer Deichvorlage zur Abwen-
dung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen
Förderung der Landeskultur erforderlich ist.
Eine Zustimmung der beteiligten Grundbesitzer
ist, abweichend von den Vorschriften für die
Wassergenossenschaften, hier nicht erforderlich
Ceichgesetz von 1848 §8 11 ff.). In den Prov.
Schleswig-Holstein und Hannover be-
darf es jedoch nach Art. 1 Ziff. 4 des G. vom
11. April 1872 der Zustimmung der Mehrheit
der Grundbesitzer nach der Fläche, sofern die
Bildung des D. lediglich im Interesse der
Landeskultur erfolgt. Regelmäßig sollen die
Besitzer aller der Uberschwemmung auggesetzten
Grundstüche einer Aiederung zu einem D.
vereinigt werden (Deichgesetz von 1848 88 11,
13). In derselben Weise können mehrere D.,
die ein gemeinsames Interesse haben, zu einem
D. verbunden oder unter eine gemeinsame Deich-
verwaltung gestellt und zur gegenseitigen Unter-
stützung verpflichtet werden (Deichgesetz von
1848 § 14 und mit einer Abweichung Art. 1
Ziff. 5 des G. von 1872). In dem Deich-
statut sind die im § 15 des Deichgesetzes be-
zeichneten Punkte zu regeln. Für das Ver-
fahren zur Bildung von D. bestehen besondere
gesetzliche Borschriften nicht, maßgebend ist die
nicht publizierte Instr. des MfL. vom 24. August
1850.
Deichwege. Deiche und Dämme, welche nach
den Deichordnungen und Deichstatuten zugleich
als Verkehrswege dienen, sind in der Regel keine
öffentlichen Wege (Wegeerdnung für Sachsen
vom 11. Juli 1891 — SS. 316 — §8. 14; Wege-