Denkmalpflege und Denkmalschutz.
und Altertum zu bezeichnen pflegt (s. daher
„Denkmalschutz und Denkmalpflege“, Kaiser—
geburtstagsrede, Straßburg 1905 S. 4). Zu
den Denkmälern gehören alle Reste vergangener
Kunstperioden, wenn sie entweder rein ge-
schichtlich oder zum Verständnisse der Kultur
und der Kunstauffassung vergangener Zeitläufte
wichtig sind, ebenso auch, wenn sie von male-
rischer Bedeutung sind, für das Bild eines
Ortes oder einer Landschaft (Türme, Tore uff.)
oder wenn sie für das Schaffen der Gegen-
wart auf dem Gebiete der Kunst, der Technik
und des Handwerks vorbildlich erscheinen.
Der Wert des Denkhmals liegt nicht immer in MWB
seiner Bedeutung für die Kunst oder die Ge-
schichte des ganzen Landes, sondern nicht selten
in der Bedeutung für einen enger begrenzten
Landesteil oder für den Ort, an dem es er-
richtet ist (Mauern, Wälle uff.] (Erl. vom
6. Mai 1904 — U ZBl. 482). Zu den Denk-
mälern gehören auch die Uberreste der Vorzeit
(vorhistorische Ansiedelungen, Befestigungen,
Pfahlbauten, Hügel= und Hünengräber, vor-
Feschichtliche Waffen, Schmuchsachen, Urnen uff.
Erl. vom 30. Sept. 1892 — U „Bl. 1903, 302;
s. UZ Bl. 1886, 176; 1887 S. 159, 326, 452,
609; 1888 S. 149 ff., 502 f.). Die geschicht-
liche Richtung der Zeit hat im 19. Jahrh. die
Denkmalpflege geschaffen. In Preußen hat
zuerst Schinkel 1814 sie verlangt. Eine KabO.
vom 4. Okt. 1815 (GS. 2060) band jede wesent-
liche Veränderung öffentlicher Gebäude und
Denkmäler an die Zustimmung der Odber-
baudeputation. Die AOrder vom 20. Juni
1830 (GS. 113) verbot den Stadtgemeinden
die „willkürliche“ Abtragung ihrer Stadt-
mauern, Tore, Türme, Wälle uff. Eine
energischere Tätigkeit wurde entfaltet, nach-
dem durch AOrder vom 7. Aärz 1835 die
orge für die Konservation der Baudenkmäler
und Ruinen im allgemeinen dem MIdg .
übertragen war. Angeregt durch französische
Einrichtungen ordnete eine KabO. vom 15. Jan.
1842 eine Inventarisation der vorhandenen
Kunstdenkhmäler aller Art an. Durch eine
weitere AOrder vom 1. Juli 1843 wurde
die Einsetzung eines Konservators der Kunst-
denkmäler als eines dem Minister unmittelbar
untergeordneten Beamten befohlen, dessen Auf-
gabe es sein sollte, die Provinzen zu bereisen,
sich Kenntnis von den Kunstdenkmälern zu ver-
schaffen, die Aufmerksambkeit an Ort und Stelle
auf dieselben zu lenken, das Zusammentreten
von Vereinen zu vermitteln, die Inventarien
u revidieren, das Einschreiten der Behörden
wegen der Erhaltung der Kunstdenhmäler zu
beranlassen, ferner sich gutachtlich über die
eim Mlnister eingehenden Restaurations-
anträge zu äußern und die bereits be-
bennenen Arbeiten zu revidieren. Eine Mini-
erialinstruktion für den Konservator vom
l Jan. 1844 (MBl. 39) gab die näheren An-
weilungen. Gleichzeitig wurden die Regie-
dengen entsprechend verständigt und aufgefor-
ert, die Behörden und Korporationen des
vo Glerungsbezirys gemessenst anzuweisen,
ur jeder beabsichtigten Veränderung eines
nstdenzmals der hgl. Regierung vorher
nzeige zu machen; vor erfolgtem Bescheide
Sitter, Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung.
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darf nicht zur Ausführung der Maßregel ge-
schritten werden. Es macht hierbei keinen
Unterschied, ob es sich um Baulichkeiten irgend
einer Art, sofern diese nur irgend eine artistische
oder monumentale Bedeutung haben, oder um
Bildwerke, Gemälde, Kunstgeräte u. dgl. han-
delt, ebensowenig ob die betreffenden Gegen-
stände königliches oder städtisches Eigentum
oder im Besitz von Korporationen oder ob sie
Privatpersonen gegen die Verpflichtung, sie in
statu quo zu erhalten, übergeben worden sind.
Die Bestimmungen sind in den Amtsblättern
bekanntzumachen (Erl. vom 24. Jan. 1844 —
. 38). Im einzelnen sind diese Vor
schriften später erläutert, ohne den Umfang
jener Anordnungen zu beschränken. So ist
zuerst durch die StO. und L., später allge-
mein durch das ZE. 8§ 16, 30 verordnet: „Ge-
meindebeschlüsse über die Veräußerung oder
wesentliche Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen
oder Kunstwert haben, insbesondere von Archiven
oder Teilen derselben unterliegen der Geneh-
migung des Regierungspräsidenten."“ Für die
kirchliche Verwaltung bestimmt zuerst das G.
vom 20. Juni 1875 6. 241), betr. die Ver-
mögensverwaltung in den kath. Kirchen-
gemeinden (§ 50 Ziff. 2): „Die Beschlüsse des
irchenvorstandes und der Gemeindevertretung
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde bei Veräußerung
von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben." Ana-
loge Vorschriften sind in den Kirchenaufsichts-
gesetzen für die ev. Landeskirchen getroffen (G.
vom 3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 24
Ziff. 2 uff.; s. Evangelische Landeskirche)
und in dem G. vom 7. Juni 1876 (GS. 149)
§ 2 Ziff. 2 über die Aufsichtsrechte des Staates
in den kath. Diözesen (s. Bischöfliche Ver-
mögensverwaltung). Die Genehmigung
wird überall von dem Mdg l. erteilt (s. die
Ausführungsverordnungen zu den erwähnten
Gesetzen unter Bischöfe, Evangelische
Landeskirche, Katholische Kirchen-
gemeinden). Die weitergehende Anordnung
des Erl. vom 24. Jan. 1844 (oben), auch zu
seder Beränderung die Genehmigung des Re-
gierungspräsidenten nachzusuchen, ist dadurch
nicht berührt (Erl. vom 3. Nov. 1893 — UZBl.
770 — und 6. März 1897 — UB#l. 365; s.
Rörster- Vermögensverwaltung in den kath.
irchengemeinden, 1895, S. 54 Anm. 5). Die
Verpflichtung der Gemeinden, die Genehmigung
zu Veränderungen nachzusuchen, umfaßt auch
die Verpflichtung, die Gegenstände vor Verfall
zu bewahren; ihre Erfüllung wird erforder-
lichenfalls von der Staatsbehörde durch Zwangs-
etatisierung (s. d.) erzwungen (OVG. im U##l.
1903, 416); s. wegen der Zwangsetatisierung
bei den bürgerlichen Gemeinden die 88 19, 35
des 3G. vom 1. Aug. 1883; bei den kath.
Kirchengemeinden § 53 des zit. G. vom 20. Juni
1875 (sie erfolgt durch den Bischof und Re-
gierungspräsidenten, bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen beiden durch den Oberpräsidenten
ohne Zulassung des Verwaltungsstreitverfah-
rens) rüchsichtlich der ev. Kirchengemeinden vgl.
die obenerwähnten Kirchenaufssichtsgesetze — s.
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