Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Denkmalpflege und Denkmalschutz. 
und Altertum zu bezeichnen pflegt (s. daher 
„Denkmalschutz und Denkmalpflege“, Kaiser— 
geburtstagsrede, Straßburg 1905 S. 4). Zu 
den Denkmälern gehören alle Reste vergangener 
Kunstperioden, wenn sie entweder rein ge- 
schichtlich oder zum Verständnisse der Kultur 
und der Kunstauffassung vergangener Zeitläufte 
wichtig sind, ebenso auch, wenn sie von male- 
rischer Bedeutung sind, für das Bild eines 
Ortes oder einer Landschaft (Türme, Tore uff.) 
oder wenn sie für das Schaffen der Gegen- 
wart auf dem Gebiete der Kunst, der Technik 
und des Handwerks vorbildlich erscheinen. 
Der Wert des Denkhmals liegt nicht immer in MWB 
seiner Bedeutung für die Kunst oder die Ge- 
schichte des ganzen Landes, sondern nicht selten 
in der Bedeutung für einen enger begrenzten 
Landesteil oder für den Ort, an dem es er- 
richtet ist (Mauern, Wälle uff.] (Erl. vom 
6. Mai 1904 — U ZBl. 482). Zu den Denk- 
mälern gehören auch die Uberreste der Vorzeit 
(vorhistorische Ansiedelungen, Befestigungen, 
Pfahlbauten, Hügel= und Hünengräber, vor- 
Feschichtliche Waffen, Schmuchsachen, Urnen uff. 
Erl. vom 30. Sept. 1892 — U „Bl. 1903, 302; 
s. UZ Bl. 1886, 176; 1887 S. 159, 326, 452, 
609; 1888 S. 149 ff., 502 f.). Die geschicht- 
liche Richtung der Zeit hat im 19. Jahrh. die 
Denkmalpflege geschaffen. In Preußen hat 
zuerst Schinkel 1814 sie verlangt. Eine KabO. 
vom 4. Okt. 1815 (GS. 2060) band jede wesent- 
liche Veränderung öffentlicher Gebäude und 
Denkmäler an die Zustimmung der Odber- 
baudeputation. Die AOrder vom 20. Juni 
1830 (GS. 113) verbot den Stadtgemeinden 
die „willkürliche“ Abtragung ihrer Stadt- 
mauern, Tore, Türme, Wälle uff. Eine 
energischere Tätigkeit wurde entfaltet, nach- 
dem durch AOrder vom 7. Aärz 1835 die 
orge für die Konservation der Baudenkmäler 
und Ruinen im allgemeinen dem MIdg . 
übertragen war. Angeregt durch französische 
Einrichtungen ordnete eine KabO. vom 15. Jan. 
1842 eine Inventarisation der vorhandenen 
Kunstdenkhmäler aller Art an. Durch eine 
weitere AOrder vom 1. Juli 1843 wurde 
die Einsetzung eines Konservators der Kunst- 
denkmäler als eines dem Minister unmittelbar 
untergeordneten Beamten befohlen, dessen Auf- 
gabe es sein sollte, die Provinzen zu bereisen, 
sich Kenntnis von den Kunstdenkmälern zu ver- 
schaffen, die Aufmerksambkeit an Ort und Stelle 
auf dieselben zu lenken, das Zusammentreten 
von Vereinen zu vermitteln, die Inventarien 
u revidieren, das Einschreiten der Behörden 
wegen der Erhaltung der Kunstdenhmäler zu 
beranlassen, ferner sich gutachtlich über die 
eim Mlnister eingehenden Restaurations- 
anträge zu äußern und die bereits be- 
bennenen Arbeiten zu revidieren. Eine Mini- 
erialinstruktion für den Konservator vom 
l Jan. 1844 (MBl. 39) gab die näheren An- 
weilungen. Gleichzeitig wurden die Regie- 
dengen entsprechend verständigt und aufgefor- 
ert, die Behörden und Korporationen des 
vo Glerungsbezirys gemessenst anzuweisen, 
ur jeder beabsichtigten Veränderung eines 
nstdenzmals der hgl. Regierung vorher 
nzeige zu machen; vor erfolgtem Bescheide 
Sitter, Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung. 
  
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darf nicht zur Ausführung der Maßregel ge- 
schritten werden. Es macht hierbei keinen 
Unterschied, ob es sich um Baulichkeiten irgend 
einer Art, sofern diese nur irgend eine artistische 
oder monumentale Bedeutung haben, oder um 
Bildwerke, Gemälde, Kunstgeräte u. dgl. han- 
delt, ebensowenig ob die betreffenden Gegen- 
stände königliches oder städtisches Eigentum 
oder im Besitz von Korporationen oder ob sie 
Privatpersonen gegen die Verpflichtung, sie in 
statu quo zu erhalten, übergeben worden sind. 
Die Bestimmungen sind in den Amtsblättern 
bekanntzumachen (Erl. vom 24. Jan. 1844 — 
. 38). Im einzelnen sind diese Vor 
schriften später erläutert, ohne den Umfang 
jener Anordnungen zu beschränken. So ist 
zuerst durch die StO. und L., später allge- 
mein durch das ZE. 8§ 16, 30 verordnet: „Ge- 
meindebeschlüsse über die Veräußerung oder 
wesentliche Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwert haben, insbesondere von Archiven 
oder Teilen derselben unterliegen der Geneh- 
migung des Regierungspräsidenten."“ Für die 
kirchliche Verwaltung bestimmt zuerst das G. 
vom 20. Juni 1875 6. 241), betr. die Ver- 
mögensverwaltung in den kath. Kirchen- 
gemeinden (§ 50 Ziff. 2): „Die Beschlüsse des 
irchenvorstandes und der Gemeindevertretung 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde bei Veräußerung 
von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben." Ana- 
loge Vorschriften sind in den Kirchenaufsichts- 
gesetzen für die ev. Landeskirchen getroffen (G. 
vom 3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 24 
Ziff. 2 uff.; s. Evangelische Landeskirche) 
und in dem G. vom 7. Juni 1876 (GS. 149) 
§ 2 Ziff. 2 über die Aufsichtsrechte des Staates 
in den kath. Diözesen (s. Bischöfliche Ver- 
mögensverwaltung). Die Genehmigung 
wird überall von dem Mdg l. erteilt (s. die 
Ausführungsverordnungen zu den erwähnten 
Gesetzen unter Bischöfe, Evangelische 
Landeskirche, Katholische Kirchen- 
gemeinden). Die weitergehende Anordnung 
des Erl. vom 24. Jan. 1844 (oben), auch zu 
seder Beränderung die Genehmigung des Re- 
gierungspräsidenten nachzusuchen, ist dadurch 
nicht berührt (Erl. vom 3. Nov. 1893 — UZBl. 
770 — und 6. März 1897 — UB#l. 365; s. 
Rörster- Vermögensverwaltung in den kath. 
irchengemeinden, 1895, S. 54 Anm. 5). Die 
Verpflichtung der Gemeinden, die Genehmigung 
zu Veränderungen nachzusuchen, umfaßt auch 
die Verpflichtung, die Gegenstände vor Verfall 
zu bewahren; ihre Erfüllung wird erforder- 
lichenfalls von der Staatsbehörde durch Zwangs- 
etatisierung (s. d.) erzwungen (OVG. im U##l. 
1903, 416); s. wegen der Zwangsetatisierung 
bei den bürgerlichen Gemeinden die 88 19, 35 
des 3G. vom 1. Aug. 1883; bei den kath. 
Kirchengemeinden § 53 des zit. G. vom 20. Juni 
1875 (sie erfolgt durch den Bischof und Re- 
gierungspräsidenten, bei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen beiden durch den Oberpräsidenten 
ohne Zulassung des Verwaltungsstreitverfah- 
rens) rüchsichtlich der ev. Kirchengemeinden vgl. 
die obenerwähnten Kirchenaufssichtsgesetze — s. 
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