Denkmalpflege und Denkmalschutz.
und Altertum zu bezeichnen pflegt (s. daher
„Denkmalschutz und Denkmalpflege“, Kaiser—
geburtstagsrede, Straßburg 1905 S. 4). Zu
den Denkmälern gehören alle Reste vergangener
Kunstperioden, wenn sie entweder rein geschichtlich
oder zum Verständnisse der Kultur
und der Kunstauffassung vergangener Zeitläufte
wichtig sind, ebenso auch, wenn sie von malerischer
Bedeutung sind, für das Bild eines
Ortes oder einer Landschaft (Türme, Tore uff.)
oder wenn sie für das Schaffen der Gegenwart
auf dem Gebiete der Kunst, der Technik
und des Handwerks vorbildlich erscheinen.
Der Wert des Denkhmals liegt nicht immer in MWB
seiner Bedeutung für die Kunst oder die Geschichte
des ganzen Landes, sondern nicht selten
in der Bedeutung für einen enger begrenzten
Landesteil oder für den Ort, an dem es errichtet
ist (Mauern, Wälle uff.] (Erl. vom
6. Mai 1904 — U ZBl. 482). Zu den Denkmälern
gehören auch die Uberreste der Vorzeit
(vorhistorische Ansiedelungen, Befestigungen,
Pfahlbauten, Hügel= und Hünengräber, vor-Feschichtliche
Waffen, Schmuchsachen, Urnen uff.
Erl. vom 30. Sept. 1892 — U „Bl. 1903, 302;
s. UZ Bl. 1886, 176; 1887 S. 159, 326, 452,
609; 1888 S. 149 ff., 502 f.). Die geschichtliche
Richtung der Zeit hat im 19. Jahrh. die
Denkmalpflege geschaffen. In Preußen hat
zuerst Schinkel 1814 sie verlangt. Eine KabO.
vom 4. Okt. 1815 (GS. 2060) band jede wesentliche
Veränderung öffentlicher Gebäude und
Denkmäler an die Zustimmung der Odberbaudeputation.
Die AOrder vom 20. Juni
1830 (GS. 113) verbot den Stadtgemeinden
die „willkürliche“ Abtragung ihrer Stadtmauern,
Tore, Türme, Wälle uff. Eine
energischere Tätigkeit wurde entfaltet, nachdem
durch AOrder vom 7. Aärz 1835 die
orge für die Konservation der Baudenkmäler
und Ruinen im allgemeinen dem MIdg .
übertragen war. Angeregt durch französische
Einrichtungen ordnete eine KabO. vom 15. Jan.
1842 eine Inventarisation der vorhandenen
Kunstdenkhmäler aller Art an. Durch eine
weitere AOrder vom 1. Juli 1843 wurde
die Einsetzung eines Konservators der Kunstdenkmäler
als eines dem Minister unmittelbar
untergeordneten Beamten befohlen, dessen Aufgabe
es sein sollte, die Provinzen zu bereisen,
sich Kenntnis von den Kunstdenkmälern zu verschaffen,
die Aufmerksambkeit an Ort und Stelle
auf dieselben zu lenken, das Zusammentreten
von Vereinen zu vermitteln, die Inventarien
u revidieren, das Einschreiten der Behörden
wegen der Erhaltung der Kunstdenhmäler zu
beranlassen, ferner sich gutachtlich über die
eim Mlnister eingehenden Restaurationsanträge
zu äußern und die bereits bebennenen
Arbeiten zu revidieren. Eine Minierialinstruktion
für den Konservator vom
l Jan. 1844 (MBl. 39) gab die näheren Anweilungen.
Gleichzeitig wurden die Regiedengen
entsprechend verständigt und aufgeforert,
die Behörden und Korporationen des
vo Glerungsbezirys gemessenst anzuweisen,
ur jeder beabsichtigten Veränderung eines
nstdenzmals der hgl. Regierung vorher
nzeige zu machen; vor erfolgtem Bescheide
Sitter, Handwörterbuch der preuhischen Verwaltung.
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darf nicht zur Ausführung der Maßregel geschritten
werden. Es macht hierbei keinen
Unterschied, ob es sich um Baulichkeiten irgend
einer Art, sofern diese nur irgend eine artistische
oder monumentale Bedeutung haben, oder um
Bildwerke, Gemälde, Kunstgeräte u. dgl. handelt,
ebensowenig ob die betreffenden Gegenstände
königliches oder städtisches Eigentum
oder im Besitz von Korporationen oder ob sie
Privatpersonen gegen die Verpflichtung, sie in
statu quo zu erhalten, übergeben worden sind.
Die Bestimmungen sind in den Amtsblättern
bekanntzumachen (Erl. vom 24. Jan. 1844 —
. 38). Im einzelnen sind diese Vor
schriften später erläutert, ohne den Umfang
jener Anordnungen zu beschränken. So ist
zuerst durch die StO. und L., später allgemein
durch das ZE. 8§ 16, 30 verordnet: „Gemeindebeschlüsse
über die Veräußerung oder
wesentliche Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen
oder Kunstwert haben, insbesondere von Archiven
oder Teilen derselben unterliegen der Genehmigung
des Regierungspräsidenten."“ Für die
kirchliche Verwaltung bestimmt zuerst das G.
vom 20. Juni 1875 6. 241), betr. die Vermögensverwaltung
in den kath. Kirchengemeinden
(§ 50 Ziff. 2): „Die Beschlüsse des
irchenvorstandes und der Gemeindevertretung
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde bei Veräußerung
von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben." Analoge
Vorschriften sind in den Kirchenaufsichtsgesetzen
für die ev. Landeskirchen getroffen (G.
vom 3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 24
Ziff. 2 uff.; s. Evangelische Landeskirche)
und in dem G. vom 7. Juni 1876 (GS. 149)
§ 2 Ziff. 2 über die Aufsichtsrechte des Staates
in den kath. Diözesen (s. Bischöfliche Vermögensverwaltung).
Die Genehmigung
wird überall von dem Mdg l. erteilt (s. die
Ausführungsverordnungen zu den erwähnten
Gesetzen unter Bischöfe, Evangelische
Landeskirche, Katholische Kirchengemeinden).
Die weitergehende Anordnung
des Erl. vom 24. Jan. 1844 (oben), auch zu
seder Beränderung die Genehmigung des Regierungspräsidenten
nachzusuchen, ist dadurch
nicht berührt (Erl. vom 3. Nov. 1893 — UZBl.
770 — und 6. März 1897 — UB#l. 365; s.
Rörster- Vermögensverwaltung in den kath.
irchengemeinden, 1895, S. 54 Anm. 5). Die
Verpflichtung der Gemeinden, die Genehmigung
zu Veränderungen nachzusuchen, umfaßt auch
die Verpflichtung, die Gegenstände vor Verfall
zu bewahren; ihre Erfüllung wird erforderlichenfalls
von der Staatsbehörde durch Zwangsetatisierung
(s. d.) erzwungen (OVG. im U##l.
1903, 416); s. wegen der Zwangsetatisierung
bei den bürgerlichen Gemeinden die 88 19, 35
des 3G. vom 1. Aug. 1883; bei den kath.
Kirchengemeinden § 53 des zit. G. vom 20. Juni
1875 (sie erfolgt durch den Bischof und Regierungspräsidenten,
bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen beiden durch den Oberpräsidenten
ohne Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens)
rüchsichtlich der ev. Kirchengemeinden vgl.
die obenerwähnten Kirchenaufssichtsgesetze — s.
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