Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Denkmalpflege  und  Denkmalschutz.

und  Altertum  zu  bezeichnen  pflegt  (s.  daher
„Denkmalschutz  und  Denkmalpflege“,  Kaiser—
geburtstagsrede,  Straßburg  1905  S.  4).  Zu
den  Denkmälern  gehören  alle  Reste  vergangener
Kunstperioden,  wenn  sie  entweder  rein  geschichtlich
  oder  zum  Verständnisse  der  Kultur
und  der  Kunstauffassung  vergangener  Zeitläufte
wichtig  sind,  ebenso  auch,  wenn  sie  von  malerischer
  Bedeutung  sind,  für  das  Bild  eines
Ortes  oder  einer  Landschaft  (Türme,  Tore  uff.)
oder  wenn  sie  für  das  Schaffen  der  Gegenwart
  auf  dem  Gebiete  der  Kunst,  der  Technik
und  des  Handwerks  vorbildlich  erscheinen.

Der  Wert  des  Denkhmals  liegt  nicht  immer  in  MWB

seiner  Bedeutung  für  die  Kunst  oder  die  Geschichte
  des  ganzen  Landes,  sondern  nicht  selten
in  der  Bedeutung  für  einen  enger  begrenzten
Landesteil  oder  für  den  Ort,  an  dem  es  errichtet
  ist  (Mauern,  Wälle  uff.]  (Erl.  vom
6.  Mai  1904  —  U  ZBl.  482).  Zu  den  Denkmälern
  gehören  auch  die  Uberreste  der  Vorzeit
(vorhistorische  Ansiedelungen,  Befestigungen,
Pfahlbauten,  Hügel=  und  Hünengräber,  vor-Feschichtliche
  Waffen,  Schmuchsachen,  Urnen  uff.
Erl.  vom  30.  Sept.  1892  —  U  „Bl.  1903,  302;
s.  UZ  Bl.  1886,  176;  1887  S.  159,  326,  452,
609;  1888  S.  149  ff.,  502  f.).  Die  geschichtliche
  Richtung  der  Zeit  hat  im  19.  Jahrh.  die
Denkmalpflege  geschaffen.  In  Preußen  hat
zuerst  Schinkel  1814  sie  verlangt.  Eine  KabO.
vom  4.  Okt.  1815  (GS.  2060)  band  jede  wesentliche
  Veränderung  öffentlicher  Gebäude  und
Denkmäler  an  die  Zustimmung  der  Odberbaudeputation.
  Die  AOrder  vom  20.  Juni
1830  (GS.  113)  verbot  den  Stadtgemeinden
die  „willkürliche“  Abtragung  ihrer  Stadtmauern,
  Tore,  Türme,  Wälle  uff.  Eine
energischere  Tätigkeit  wurde  entfaltet,  nachdem
  durch  AOrder  vom  7.  Aärz  1835  die

orge  für  die  Konservation  der  Baudenkmäler
und  Ruinen  im  allgemeinen  dem  MIdg  .
übertragen  war.  Angeregt  durch  französische
Einrichtungen  ordnete  eine  KabO.  vom  15.  Jan.
1842  eine  Inventarisation  der  vorhandenen
Kunstdenkhmäler  aller  Art  an.  Durch  eine
weitere  AOrder  vom  1.  Juli  1843  wurde
die  Einsetzung  eines  Konservators  der  Kunstdenkmäler
  als  eines  dem  Minister  unmittelbar
untergeordneten  Beamten  befohlen,  dessen  Aufgabe
  es  sein  sollte,  die  Provinzen  zu  bereisen,
sich  Kenntnis  von  den  Kunstdenkmälern  zu  verschaffen,
  die  Aufmerksambkeit  an  Ort  und  Stelle
auf  dieselben  zu  lenken,  das  Zusammentreten
von  Vereinen  zu  vermitteln,  die  Inventarien
u  revidieren,  das  Einschreiten  der  Behörden
wegen  der  Erhaltung  der  Kunstdenhmäler  zu
beranlassen,  ferner  sich  gutachtlich  über  die
eim  Mlnister  eingehenden  Restaurationsanträge
  zu  äußern  und  die  bereits  bebennenen
  Arbeiten  zu  revidieren.  Eine  Minierialinstruktion
  für  den  Konservator  vom
l  Jan.  1844  (MBl.  39)  gab  die  näheren  Anweilungen.
  Gleichzeitig  wurden  die  Regiedengen
  entsprechend  verständigt  und  aufgeforert,
  die  Behörden  und  Korporationen  des
vo  Glerungsbezirys  gemessenst  anzuweisen,
ur  jeder  beabsichtigten  Veränderung  eines

nstdenzmals  der  hgl.  Regierung  vorher

nzeige  zu  machen;  vor  erfolgtem  Bescheide

Sitter,  Handwörterbuch  der  preuhischen  Verwaltung.

 

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darf  nicht  zur  Ausführung  der  Maßregel  geschritten
  werden.  Es  macht  hierbei  keinen
Unterschied,  ob  es  sich  um  Baulichkeiten  irgend
einer  Art,  sofern  diese  nur  irgend  eine  artistische
oder  monumentale  Bedeutung  haben,  oder  um
Bildwerke,  Gemälde,  Kunstgeräte  u.  dgl.  handelt,
  ebensowenig  ob  die  betreffenden  Gegenstände
  königliches  oder  städtisches  Eigentum
oder  im  Besitz  von  Korporationen  oder  ob  sie
Privatpersonen  gegen  die  Verpflichtung,  sie  in
statu  quo  zu  erhalten,  übergeben  worden  sind.
Die  Bestimmungen  sind  in  den  Amtsblättern
bekanntzumachen  (Erl.  vom  24.  Jan.  1844  —
.  38).  Im  einzelnen  sind  diese  Vor
schriften  später  erläutert,  ohne  den  Umfang
jener  Anordnungen  zu  beschränken.  So  ist
zuerst  durch  die  StO.  und  L.,  später  allgemein
  durch  das  ZE.  8§  16,  30  verordnet:  „Gemeindebeschlüsse
  über  die  Veräußerung  oder
wesentliche  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen
oder  Kunstwert  haben,  insbesondere  von  Archiven
oder  Teilen  derselben  unterliegen  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten."“  Für  die
kirchliche  Verwaltung  bestimmt  zuerst  das  G.
vom  20.  Juni  1875  6.  241),  betr.  die  Vermögensverwaltung
  in  den  kath.  Kirchengemeinden
  (§  50  Ziff.  2):  „Die  Beschlüsse  des
irchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  bei  Veräußerung
von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwert  haben."  Analoge
  Vorschriften  sind  in  den  Kirchenaufsichtsgesetzen
  für  die  ev.  Landeskirchen  getroffen  (G.
vom  3.  Juni  1876  —  GS.  125  —  Art.  24
Ziff.  2  uff.;  s.  Evangelische  Landeskirche)
und  in  dem  G.  vom  7.  Juni  1876  (GS.  149)
§  2  Ziff.  2  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staates
in  den  kath.  Diözesen  (s.  Bischöfliche  Vermögensverwaltung).
  Die  Genehmigung
wird  überall  von  dem  Mdg  l.  erteilt  (s.  die
Ausführungsverordnungen  zu  den  erwähnten
Gesetzen  unter  Bischöfe,  Evangelische
Landeskirche,  Katholische  Kirchengemeinden).
  Die  weitergehende  Anordnung
des  Erl.  vom  24.  Jan.  1844  (oben),  auch  zu
seder  Beränderung  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  nachzusuchen,  ist  dadurch
nicht  berührt  (Erl.  vom  3.  Nov.  1893  —  UZBl.
770  —  und  6.  März  1897  —  UB#l.  365;  s.
Rörster-  Vermögensverwaltung  in  den  kath.
irchengemeinden,  1895,  S.  54  Anm.  5).  Die
Verpflichtung  der  Gemeinden,  die  Genehmigung
zu  Veränderungen  nachzusuchen,  umfaßt  auch
die  Verpflichtung,  die  Gegenstände  vor  Verfall
zu  bewahren;  ihre  Erfüllung  wird  erforderlichenfalls
  von  der  Staatsbehörde  durch  Zwangsetatisierung
  (s.  d.)  erzwungen  (OVG.  im  U##l.
1903,  416);  s.  wegen  der  Zwangsetatisierung
bei  den  bürgerlichen  Gemeinden  die  88  19,  35
des  3G.  vom  1.  Aug.  1883;  bei  den  kath.
Kirchengemeinden  §  53  des  zit.  G.  vom  20.  Juni
1875  (sie  erfolgt  durch  den  Bischof  und  Regierungspräsidenten,
  bei  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  beiden  durch  den  Oberpräsidenten
ohne  Zulassung  des  Verwaltungsstreitverfahrens)
  rüchsichtlich  der  ev.  Kirchengemeinden  vgl.
die  obenerwähnten  Kirchenaufssichtsgesetze  —  s.
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