Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Evangelische Landeskirche — sie erfolgt 
durch die staatliche und kirchliche Behörde 
unter Zulassung der Klage vor dem O#b.). 
Privateigentümern von Rünstlerisch oder histo- 
risch wertvollen Bauwerken können eventuell 
im Wege des Enteignungsverfahrens Beschrän- 
kungen auferlegt werden (s. Verhandlungen 
des Vierten Tages für Denbmaldpflege, 1903, 
S. 11; s. auch wesgen der Beschränkungen, die 
den Besitzern der Oldenburg, einer vorgeschicht- 
lichen Befestigungsanlage von erheblichem 
Denkmalswerte, im Wege des Enteignungs- 
verfahrens auferlegt sind, die Bemerkhungen 
im Staatshaushalt 1901 Anlage Bd. 2 Nr. 21 
zu Kap. 14 Tit. 217, die im Landtage nicht be- 
anstandet sind). Eine wesentliche Veränderung 
in der Verwaltung der Denkmalspflege ist da- 
durch herbeigeführt, daß das G. über die 
Dotation der Provinztalverbände vom 8. Juli 
1875 (GS. 497) § 4 Ziff. 6 den Provinzial- 
verbänden die Sorge für die Unterhaltung der 
Denkmäler übertrug. Dieselben haben sich 
zunächst der Inventarisierung der Denkmäler 
angenommen (s. die Lbersichten über den 
Stand derselben im U ZBl. 1895, 383 und 
1897, 637) und im einzelnen für die Erhaltung 
der Denkmäler mehr oder minder große 
Summen aufgewendet. Um die ganze Tätig- 
keit durch eine feste Organisation zu stützen, 
wurde eine Provinzialkommission gewählt, 
der als sachverständiger Berater ein Provinzial- 
konservator beigegeben ist. Letzterer erhält 
zugleich die staatliche Anerkennung als „ört- 
liches Organ und Delegierter des Konservators 
der Kunstdenkmäler zu Berlin“ (AOrder vom 
19. Nov. 1891 — UZBl. 1892, 391 — und 
Ubersichten über die Organisationen im U Z Bl. 
1896 S. 392, 508). Der Provinzialkonservator 
soll insbesondere bei der Beräußerung, Ver- 
änderung oder Wiederherstellung eines Denk- 
mals gehört, bei Aufstellung der Bauprogramme 
beteiligt, zu örtlichen Besichtigungen zugezogen 
werden (Erl. vom 6. Mai 1904 — U 3BlI. 482). 
Besondere Vorschriften bestehen über Funde 
von Altertümern, Nachgrabungen (U.Zl. 1886, 
176; 1887 S. 156, 159, 326, 452, 609; 1888 
S. 149 ff., 502 f.; 1893, 302). Ein besonderes 
durch staatliche Unterstützung begründetes 
publizistisches Organ „Die Denkmalpflege“ 
(Berlin bei Wilhelm Ernst & Sohn, 1899 ff.) 
dient der praktischen und wissenschaftlichen 
Förderung dieser Interessen. Seit 1900 fin- 
den alljährlich besondere Kongresse für Denk- 
malpflege statt, beschicht von Vertretern der 
Regierungen, der Provinzialverbände, der 
großen Kommunen, wissenschaftlichen Vereine, 
besucht von Architehten, Kunstgelehrten uff. 
(. die Verhandlungen, erschienen im Druck bei 
Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin 1900 ff). 
Departementschef s. Minister. 
Departementstierärzte sind die veterinär- 
technischen Berater der Regierungspräsidenten 
und haben gewisse ihnen in der Seuchengesetz- 
gebung übertragene Befugnisse als Obergut- 
achter in seuchenpolizeilichen Angelegenheiten 
auszuüben. Auch sind ihnen in den Aus- 
führungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetze 
gewisse selbständige technische Aufgaben über- 
wiesen (Vorsitz in den Prüfungskommissionen 
  
Departementschef — Depotgesetz. 
für Fleischbeschauer und technische Aufsicht über 
die tierärztlichen Fleischbeschauer usw.). Ein 
D. hat eine veterinärtechnische Hilfsarbeiter- 
stelle im M'(L. inne. Mit Ausnahme der 
nebenamtlich verwalteten Departementstier- 
arztstelle für die hohenzoll. Lande sind die 
D. etatsmäßig angestellte vollbesoldete Be- 
amte, denen aber mit Genehmigung des Re- 
gierungspräsidenten die Ausübung der tier- 
ärztlichen Praxis gestattet ist. Nach dem AE. 
vom 25. Juni 1905 (GS. 253) sind die D. den 
technischen Mitgliedern der Regierungen mit 
dem Range der Räte 5. Klasse und dem Stimm- 
rechte der Regierungsassessoren beizuzählen (s. 
Plenum der Regierungen). Sie Bönnen, 
sofern sie sich in ihrer Stellung bewährt haben, 
den Charakter „Veterinärrat“, und sofern sie 
diesen Charakter mindestens zehn Jahre besitzen, 
den persönlichen Rang der Räte 4. Klasse er- 
halten. Dieser Rangklasse darf jedoch nicht 
mehr als die Hälfte der D. angehören. Endlich 
Können einzelne Veterinärräte, die den Rang 
der Räte 4. Klasse mindestens zehn Jahre be- 
sitzen, in besonderen Fällen durch die Ver- 
leihung des Charakters als „Geh. Veterinär- 
rat" ausgezeichnet werden. Neun von den D. 
sind nebenamtlich Mlitglieder der Provinzial- 
medizinalkollegien und führen als solche den 
Titel „Beterinärassessor“. Mit wenigen Aus- 
nahmen verwalten die D. nebenamtlich auch 
RKreistierarztstellen #. Kreistierärzte). 
Deportation. I. Ob die D., d. h. die Ver- 
bringung der zu Freiheitsstrafen Verurteilten 
in ein von der Heimat entferntes Land zur 
Verbüßung der Strafe und zum Verbleiben 
auch nach verbüßter Strafe, ein zwechmäßiges 
Strafmittel sei, ist zwar unter den Vertretern 
der Strafrechtswissenschaft seit langem sehr 
streitig. In neuerer Zeit geht jedoch die über- 
wiegende Meinung dahin, daß sie aus den 
verschiedensten Gründen durchaus abzulehnen 
sei. In Deutschland besteht sie nicht. 
II. Verschieden hiervon ist die sog. freiwillige 
D., bei der es sich darum handelt, den besseren 
Elementen unter den Verurteilten, nachdem sie 
in der Heimat ihre Strafe verbüßt haben, die 
Auswanderung in eine Kolonie oder in ein 
sonst geeignetes fremdes Land, weil sie hier 
leichter als in der Heimat ein neues Leben 
beginnen können, ermöglichen, ihnen nament- 
lich seitens der Gefängnisvereine (s. Straf- 
gefangene ID die Mittel zu einer solchen 
uswanderung zu gewähren. Vgl. hierzu die 
Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene 
Gefangene, die sich ins Ausland begeben 
wollen, vom 5. Nov. 1902 (MWBl. 231). 
Depositalangelegenheiten s. Hinterle- 
Lgungsordnung. 
Depositenbanken s. Banken und Bank- 
wesen. 
Depotgesetz. Unter den Handelsgeschäften 
(l. d.), insbesondere den Bankiergeschäften, d. i. 
den regelmäßig von Bankiers gewerbsmäßig 
betriebenen Geschäften, hat erhebliche Bedeu- 
tung das Depotgeschäft: die Ubernahme von 
Wertpapieren, Geld und Kostbarkeiten gegen 
Vergütung (meist eine in Bruchteilen von 
Taufendsteln des NMominalwertes berechnete 
Provision) entweder zu einfacher Aufbewah-
	        
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