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Evangelische Landeskirche — sie erfolgt
durch die staatliche und kirchliche Behörde
unter Zulassung der Klage vor dem O#b.).
Privateigentümern von Rünstlerisch oder histo-
risch wertvollen Bauwerken können eventuell
im Wege des Enteignungsverfahrens Beschrän-
kungen auferlegt werden (s. Verhandlungen
des Vierten Tages für Denbmaldpflege, 1903,
S. 11; s. auch wesgen der Beschränkungen, die
den Besitzern der Oldenburg, einer vorgeschicht-
lichen Befestigungsanlage von erheblichem
Denkmalswerte, im Wege des Enteignungs-
verfahrens auferlegt sind, die Bemerkhungen
im Staatshaushalt 1901 Anlage Bd. 2 Nr. 21
zu Kap. 14 Tit. 217, die im Landtage nicht be-
anstandet sind). Eine wesentliche Veränderung
in der Verwaltung der Denkmalspflege ist da-
durch herbeigeführt, daß das G. über die
Dotation der Provinztalverbände vom 8. Juli
1875 (GS. 497) § 4 Ziff. 6 den Provinzial-
verbänden die Sorge für die Unterhaltung der
Denkmäler übertrug. Dieselben haben sich
zunächst der Inventarisierung der Denkmäler
angenommen (s. die Lbersichten über den
Stand derselben im U ZBl. 1895, 383 und
1897, 637) und im einzelnen für die Erhaltung
der Denkmäler mehr oder minder große
Summen aufgewendet. Um die ganze Tätig-
keit durch eine feste Organisation zu stützen,
wurde eine Provinzialkommission gewählt,
der als sachverständiger Berater ein Provinzial-
konservator beigegeben ist. Letzterer erhält
zugleich die staatliche Anerkennung als „ört-
liches Organ und Delegierter des Konservators
der Kunstdenkmäler zu Berlin“ (AOrder vom
19. Nov. 1891 — UZBl. 1892, 391 — und
Ubersichten über die Organisationen im U Z Bl.
1896 S. 392, 508). Der Provinzialkonservator
soll insbesondere bei der Beräußerung, Ver-
änderung oder Wiederherstellung eines Denk-
mals gehört, bei Aufstellung der Bauprogramme
beteiligt, zu örtlichen Besichtigungen zugezogen
werden (Erl. vom 6. Mai 1904 — U 3BlI. 482).
Besondere Vorschriften bestehen über Funde
von Altertümern, Nachgrabungen (U.Zl. 1886,
176; 1887 S. 156, 159, 326, 452, 609; 1888
S. 149 ff., 502 f.; 1893, 302). Ein besonderes
durch staatliche Unterstützung begründetes
publizistisches Organ „Die Denkmalpflege“
(Berlin bei Wilhelm Ernst & Sohn, 1899 ff.)
dient der praktischen und wissenschaftlichen
Förderung dieser Interessen. Seit 1900 fin-
den alljährlich besondere Kongresse für Denk-
malpflege statt, beschicht von Vertretern der
Regierungen, der Provinzialverbände, der
großen Kommunen, wissenschaftlichen Vereine,
besucht von Architehten, Kunstgelehrten uff.
(. die Verhandlungen, erschienen im Druck bei
Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin 1900 ff).
Departementschef s. Minister.
Departementstierärzte sind die veterinär-
technischen Berater der Regierungspräsidenten
und haben gewisse ihnen in der Seuchengesetz-
gebung übertragene Befugnisse als Obergut-
achter in seuchenpolizeilichen Angelegenheiten
auszuüben. Auch sind ihnen in den Aus-
führungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetze
gewisse selbständige technische Aufgaben über-
wiesen (Vorsitz in den Prüfungskommissionen
Departementschef — Depotgesetz.
für Fleischbeschauer und technische Aufsicht über
die tierärztlichen Fleischbeschauer usw.). Ein
D. hat eine veterinärtechnische Hilfsarbeiter-
stelle im M'(L. inne. Mit Ausnahme der
nebenamtlich verwalteten Departementstier-
arztstelle für die hohenzoll. Lande sind die
D. etatsmäßig angestellte vollbesoldete Be-
amte, denen aber mit Genehmigung des Re-
gierungspräsidenten die Ausübung der tier-
ärztlichen Praxis gestattet ist. Nach dem AE.
vom 25. Juni 1905 (GS. 253) sind die D. den
technischen Mitgliedern der Regierungen mit
dem Range der Räte 5. Klasse und dem Stimm-
rechte der Regierungsassessoren beizuzählen (s.
Plenum der Regierungen). Sie Bönnen,
sofern sie sich in ihrer Stellung bewährt haben,
den Charakter „Veterinärrat“, und sofern sie
diesen Charakter mindestens zehn Jahre besitzen,
den persönlichen Rang der Räte 4. Klasse er-
halten. Dieser Rangklasse darf jedoch nicht
mehr als die Hälfte der D. angehören. Endlich
Können einzelne Veterinärräte, die den Rang
der Räte 4. Klasse mindestens zehn Jahre be-
sitzen, in besonderen Fällen durch die Ver-
leihung des Charakters als „Geh. Veterinär-
rat" ausgezeichnet werden. Neun von den D.
sind nebenamtlich Mlitglieder der Provinzial-
medizinalkollegien und führen als solche den
Titel „Beterinärassessor“. Mit wenigen Aus-
nahmen verwalten die D. nebenamtlich auch
RKreistierarztstellen #. Kreistierärzte).
Deportation. I. Ob die D., d. h. die Ver-
bringung der zu Freiheitsstrafen Verurteilten
in ein von der Heimat entferntes Land zur
Verbüßung der Strafe und zum Verbleiben
auch nach verbüßter Strafe, ein zwechmäßiges
Strafmittel sei, ist zwar unter den Vertretern
der Strafrechtswissenschaft seit langem sehr
streitig. In neuerer Zeit geht jedoch die über-
wiegende Meinung dahin, daß sie aus den
verschiedensten Gründen durchaus abzulehnen
sei. In Deutschland besteht sie nicht.
II. Verschieden hiervon ist die sog. freiwillige
D., bei der es sich darum handelt, den besseren
Elementen unter den Verurteilten, nachdem sie
in der Heimat ihre Strafe verbüßt haben, die
Auswanderung in eine Kolonie oder in ein
sonst geeignetes fremdes Land, weil sie hier
leichter als in der Heimat ein neues Leben
beginnen können, ermöglichen, ihnen nament-
lich seitens der Gefängnisvereine (s. Straf-
gefangene ID die Mittel zu einer solchen
uswanderung zu gewähren. Vgl. hierzu die
Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene
Gefangene, die sich ins Ausland begeben
wollen, vom 5. Nov. 1902 (MWBl. 231).
Depositalangelegenheiten s. Hinterle-
Lgungsordnung.
Depositenbanken s. Banken und Bank-
wesen.
Depotgesetz. Unter den Handelsgeschäften
(l. d.), insbesondere den Bankiergeschäften, d. i.
den regelmäßig von Bankiers gewerbsmäßig
betriebenen Geschäften, hat erhebliche Bedeu-
tung das Depotgeschäft: die Ubernahme von
Wertpapieren, Geld und Kostbarkeiten gegen
Vergütung (meist eine in Bruchteilen von
Taufendsteln des NMominalwertes berechnete
Provision) entweder zu einfacher Aufbewah-