Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Adoption — Agrargesetzgebung. 
Funktionen der obersten Verwaltung der 
Marine und des Oberbefehls über dieselbe, 
erstere unter Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers, letztere nach den Anordnungen 
des Kaisers, in sich vereinigte. Durch AE. 
vom 30. März 1889 (RGBl. 47) wurde diese 
Vereinigung aufgehoben und die Verwal— 
tung dem Reichsmarineamt (s. d.) unter 
Leitung eines Staatssekretärs, das Ober- 
kommando dagegen einem kommandierenden J 
Admiral übertragen. Seit 1899 (KabO. vom 
14. März 1899, MWVBl. 61) ist letztere Stellung 
wieder in Fortfall gekommen und der Ober- 
befehl über die Marine vom Kaiser selbst 
übernommen worden (s. Reichskriegs- 
marine V). 
Adoption s. Annahme an Kindes Statt. 
Adressen an den König zu richten, hat nach 
Art. 81 Vl. jsedes Haus des Landtags das 
Recht. In der MV. fehlt eine analoge Be- 
stimmung; tatsächlich hat indessen auch der 
Reichstag mehrfach A. an den Kaiser gerichtet. 
Über die Behandlung von Anträgen auf Er- 
laß von A. enthalten die Geschäftsordnungen 
zum Teil besondere Vorschriften. Bei Uber- 
reichung von A., welche der König persönlich 
entgegennimmt, führt der Präsident des Hauses 
allein das Wort. 
Afterverpachtung (Unterverpachtung) 
bei der Jagd s. Jagdbezirke. 
Agende. ach ALR. II, 11 § 46 Rhann 
„wegen der äußeren Form und Feier des 
Gottesdienstes jede Kirchengesellschaft dienliche 
Ordnungen einführen“. Für die kath. Kirche 
sind sie durch das Rkanonische Recht bestimmt. 
In der ev. Kirche fehlte nach der Reformation 
eine gemeinsame rdnung. In Preußen 
wurde 1821 zunächst eine Kirchenagende für 
die Kgl. Preuß. Armee eingeführt, die bald 
darauf allen Geistlichen zur Annahme empfohlen 
wurde, indes wenig befriedigte (s. Brandes, 
Geschichte der Rirchl. Politik des Hauses 
Brandenburg, 1873, I 2 S. 245 ff., 346 ff.). 
Sie fand indes in der Rhein.-Westf. Kirch O. 
vom 5. März 1835 (v. Kamptz 19, 104) § 81 
mit einigen Zusätzen gesetzliche Anerkennung. 
Die Gen SynO. für die altländische ev. Landes- 
kirche vom 20. Jan. 1876 (GS. 8) § 7 Nr. 3 
((. Ev. Kirchenverfassung lC 4) unter- 
warf die zu allgemeinem landeskirchlichem 
Gebrauch bestimmten agendarischen Normen 
der kRirchlichen Gesetzgebung. Soll die Ein- 
führung agendarischer Normen nur für einzelne 
Provinzialbezirke erfolgen, so bedarf es der 
Zustimmung der betreffenden Provinzialsynode. 
Insofern bestehende agendarische Normen die 
Verwaltung der Sakramente betreffen, dürfen 
sie in den einzelnen Gemeinden nicht ohne 
Zustimmung der Gemeindeorgane verändert 
werden (s. a. a. O.). Auf Anregung der General= 
svnode des Jahres 1891 und auf Grund der 
Beschlüsse der Generalsynode vom 10. und 
14. Aov. 1894 ist demnächst durch das RKirch G. 
vom 13. Juni 1895 eine erneute A. für die 
ev. Landeskirche der älteren Provinzen ein- 
geführt (K# l. 46). Der Bekenntnisstand und 
die Union werden dadurch nicht berührt (67 des 
Die Formulare für Ordination und Trau- 
ung, Einführung der Geistlichen und Altesten, 
  
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Einweihung von Kirchen sind sofort in Gebrauch 
zu nehmen (§ 2), die Ordnung für den Haupt- 
gottesdienst und die Konfirmation, wenn nicht 
innerhalb sechs Monaten von den vereinigten 
Gemeindeorganen die Beibehaltung der bis- 
herigen Ordnung beantragt wird 6 3). Die 
Ordnungen über die Verwaltung der Sakra- 
mente bedürfen zur Einführung der Zustimmung 
der Gemeindeorgane (§ 5). S. im übrigen 
eunstr. des Ev. Oberkirchenrats vom 15. Juni 
1895 (KSh BBil. S. 56, 58). Uber den liturgischen 
Gebrauch von Perikopen ist ein besonderes 
Kirchcb. vom 17. Juni 1898 (KGSÖVll. 37) er- 
gangen. Eine Anderung des Kirchengebets in 
bezug auf die Bezeichnung des Königs bestimmt 
der AE. vom 14. April 1888. Uber die A. 
in Schleswig-Holstein s. KirchGS. vom 10. April 
1892 (KSVBl. 35), in der ev. -luth. Kirche 
in Hannover s. KirchS. vom 12. Juni 1900 
(GS. 276) und liturgische Ordnung nach der 
Bek. vom 15. Juni 1900 (NKirchl. AB#l. 43), über 
die Ordnung der Perikopen im Herzogtum 
Bremen-Verden s. das Kirch G. vom 25. Mai 1888 
(Kirchl. ABl. 51), über den Rechtszustand in der 
ev. ref. Kirche in Hannover s. Giese, KirchG. 
1902 S. 28, über die A. im Konsistorialbezirk 
Kassel s. Kirch S. vom 4. Jan. 1897 (Kirchl. Al. 
17) und über den Gebrauch der Perikopen im 
Konsistorialbezirk Kassel s. KirchGS. vom 11. März 
1901 (Kirchl. A#l. 1901, 38 u. 1902, 34) und über 
die Abendmahlsliturgie der ref. Kirchengemein- 
schaft ebenda (Kirchl. Anl. 1888, 53). Uber die 
erweiterte Perikopenordnung im Konsistorial= 
bezirt Wiesbaden s. Kirchl. A#l. 1904, 31. 
genten (Handlungsagenten) sind Per- 
sonen, die ohne als Handlungsgehilfen (s. d.) 
angestellt zu sein, ständig damit betraut 
sind, für das Handelsgewerbe eines andern 
Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des 
andern abzuschließen. Die rechtlichen Be- 
ziehungen zwischen dem A. und dem Geschäfts- 
herrn sind durch HS. 88§ 84—92 geregelt. 
A. haben Anspruch auf Ausstellung einer 
Legitimationskarte (GewO. 8 44 Abs. 1 in 
der Fassung des G. vom 14. Okt. 1905 — Rdl. 
759). A. und Unteragenten für Feuerver- 
sicherung müssen die Eröffnung des Gewerbe- 
betriebs besonders anzeigen . Stehender 
Gewerbebetrieb). S. auch Versicherungs- 
aMgenten, Auswanderungsagenten. 
hrargesetzgebung. Den Ausgangspunkt 
der neuen preuß. Agrargesetzgebung bildet 
das Edikt, betr. den erleichterten Besitz und 
freien Gebrauch des Grundeigentums sowie 
die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner 
vom 9. Okt. 1807 (GS. 171). Bei seinem Erlaß 
bestand noch die aus dem Miittelalter über- 
kommene auf der strengen Gliederung der 
Stände beruhende Erwerbs= und Wirtschafts- 
ordnung, namentlich befanden sich mehr als 
zwei Drittel der gesamten Bevölkerung in 
einem persönlichen und dinglichen Abhängig- 
keitsverhältnisse von ihrem Gutsherrn, der 
Guts= und Gerichtsobrigkeit. Das Ediht stellte 
demgegenüber den Grundsatz auf, daß es einer 
wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, 
alles zu entfernen, was den einzelnen bisher 
hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er 
nach dem Maße seiner Rräfte zu erreichen
	        
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